ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 108/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3 . auf dessen Antra g am 13. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 2015 soweit es ihn betrifft a) im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 5 der Urteils gründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben, b) im Schuldspruch im Fall 6 der Urteilsgründe in gewerbsm ä- ßige Steuerhehlerei abgeändert. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsm ittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten Z. wegen S teuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 AO in sechs Fäl len zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und mater i- ellen Rechts gestützten Revision und erhebt gleichzeitig gegen die Kostenen t- sc heidung die sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der En t- 1 - 3 - scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts mietete der An geklagte Anfang 2012 auf seinen Namen eine Garage in G . für den ande r- weitig verfolgten R . an. R . nutzte diese Garage als Lager für zum Verkauf bestimmte unversteuerte Zigaretten der Marke L&M, was er dem A n- geklagten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mitteilte. . die Annahme und die Übergabe der Zigaretten an der Garage in G . . ausgefal len war. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Garage noch 8.000 Stangen Zigaretten. Der A n- geklagte wusste bei der Übernahme seiner Tätigkeit, dass die Zigaretten nicht versteuert waren. Von diesen im Lager übernommenen 8.000 Stangen Zigaretten trans po r- tierte der Angeklagte zwischen dem Jahreswechsel 2012/2013 und dem 2. Februar 2013 zweimal jeweils 1.000 Stangen Zigaretten zu einem Parkpl atz außerhalb von Re. , wo er die Zigaretten an einen von R. benannten Abnehmer über gab (Taten 1 und 2 der Urteilsgründe). Die übrigen 6.000 Stangen Zigaretten blieben zunächst in der Garage und wurden schlie ß- lich in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2013 aus diesem Lager gestohlen (Tat 3 der Urteilsgründe). 2 3 4 - 4 - Aufgrund des Diebstahls w urde die Garage in G. nicht mehr als La ger genutzt. R. wies dem Angeklagten stattdessen ein neues L a- ger in Re. zu, wo der Angeklagte die unversteuerten Zigaretten jeweils entgegennahm und einlagerte. Diese G arage hatte R . , anders als zuvor, auf seinen Namen angemietet. Auf Anweisung des R. sollte der Angeklagte in allen weiteren Fä l- len die unversteuerten Zigaretten der Marke L&M an den künftigen Abn ehmer, den Mitangeklagten B. , a uf einem Parkplatz der Firma L . übergeben, um das neue Lager geheim zu halten. Der Angeklagte sollte auf dem Parkplatz e i- nen Lieferwagen von B. übernehmen, diesen an der Garage beladen und mit der bestellten Zigarettenmenge an B . zurückgeben. In der Zwischenzeit soll te B. die Lieferung bezahlen. In der Zeit vom 2. Februar 2013 bis 3. Mai 2013 erfolgte eine neue Lief e- rung von unversteuerten Zigarettenstangen der Marke L&M von einem unb e- kannten Lieferanten in das Lager. Aus dieser Send un g lieferte der Angeklagte am 3. Mai 2013 2.000 Stangen und am 14. Mai 2013 weitere 2.000 Stangen nach dem vorbezeichneten Schema an B . auf dem Parkplatz der Firma L. aus. Der Mitangeklagte Ru. kassierte in diesen beiden Fällen (Taten 4 und 5 der Ur teilsgründe) während der Wartezeit auf dem Parkplatz jeweils den Kau f- preis. Am 7. Juni 2013 nahm der Angeklagte eine Lieferung von 13.500 Sta n- gen Zigaretten L&M im Lager entgegen, wovon er 1.000 Stang en am gleichen Tag an den B. weiter lieferte. Di e übrigen 12.500 Stangen Zigaretten b e- schlagnahmte das Zollfahndungsamt Essen (Tat 6 der Urteilsgründe). Für seine Unterstützung erhielt der Angeklagte für die Anmie tung der Garage in G. einmalig 100 Euro sowie unregelmäßig mehrmals 5 6 7 8 9 - 5 - 50 Eu ro (UA S. 12). Bei erfolgreichem Abschluss einer Transaktion erhielt er ein Entgelt in Höhe von jeweils 100 Euro (Taten 1 und 2 der Urteilsgründe) oder 200 Euro (Taten 4 und 5 der Urteilsgründe) von R . . 2. Das Landgericht hat hinsichtlich der festgestellten Tathandlungen des Angeklagten jeweils eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in Form von Absatzhilfe angenommen (UA S. 27), das gewerbsmäßige Handeln jedoch im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht. Die tatbestandl i- che Handlung sieht das Landgericht in allen Fällen darin, dass der Angeklagte sich entsprechend den Anweisungen des R. an der Einlagerung der Z i- garetten in das Lager sowie der Übergabe an die Abnehmer beteiligt habe (UA S. 26). Die jeweiligen Überga ben der Zigaretten würden eigenständige Ta t- han d lungen darstellen. Es sei unerheblich, dass die Zigaretten teilweise am 2. Februar 2013 (Tat 3 der Ur teilsgründe) entwendet bzw. am 7. Juni 2013 (12.500 Stangen Zigaretten von insgesamt 13.500 Stangen Zigarett en aus Tat 6 der Urteilsgründe) beschlagnahmt worden seien, da die tatsächliche Durc h- führung des Verkaufs für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich sei. II. Ein Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift vo m 9. Mai 2015 näher dargelegten Gründen nicht vor. 10 11 - 6 - III. Der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei hält in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe materiell - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen für die gesto h- lenen 6.000 Stangen Zigaretten (Tat 3 der Urteilsgründe) eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe nicht. Diese setzt, anders als vom Landgericht angenommen, einen Absatzerfolg v o- raus. a) D ie Auffassung des Landgerichts, eine Absatzhilfe i .S.v. § 374 AO e r- fordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des S e- nats und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literat ur (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 5 StR 13 5/80 , BGHSt 29, 239 ; Beschluss vom 1. Februar 2007 5 StR 372/06, BGHR AO § 374 Vortat 1; zustimmend: Beckemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler [HHSp.] Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: N o- vember 2 013, § 374 AO, Rn. 53; ablehnend: Hilgers - Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 201 6 , § 374 AO Rn. 67; Wegner in Müko - StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 35; Meyer in Beermann/Gosch Abgabenor d- nung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, § 374 AO 1977, Rn. 11 und 12; zweifelnd: Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl . , § 374 AO Rn. 42). b) An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest. Entg e- genstehende Rechtsprechung wird aufgegeben. 12 13 14 15 - 7 - aa) In seinem Antwortbesc hluss vom 21. August 2013 (1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153) auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13, NStZ 2013, 584) hat der Senat im Hinblick auf das Merkmal des 259 StGB bereits seine bisherige Rechtsansicht au fgeg e- ben und verlangt seitdem in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in 259 StGB einen Absatzerfolg voraussetzt. Zur Absatzhilfe verhält sich der Senat in dem vorgenannten An t- wortbeschluss nicht. Ebenso hat er in § 374 AO ausdrücklich offen gelassen, weil die Vorschrift von der Anfrage nicht betroffen war (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 A Rs 6/13, NZWiSt 2014, 153). bb) Auch die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe nach § 374 AO erfordern zur Vollendung der Tat den Eintritt eines Absatze r- folgs. Die geänderte Rechtsprechung zu § 2 59 StGB (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2 013 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40) ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen. (1) Für eine solche Auslegung des Tatbestands als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht ebenso wie bei § 259 StGB bereit s der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachg e- brauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen A b- satzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40). 16 17 18 - 8 - (2) Für ein einheitliche s Verständnis von § 259 StGB und § 374 AO spricht zudem der vom Gesetzgeber gewollte Gleichk lang zwischen der Ste u- erhehlerei und der Sachhehlerei (vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsnorm bei der Beratung des EGStGB, BT - Drucks . 7/1261 S. 51 und Finanzausschuss des Bundestages bei der Beratung der Abgabenordnung, BT - Drucks . 7/4292 S. 44). (3) Systematische Gründe sprechen ebenfalls für das Erfordernis eines Absatzerfolgs. D as Tatbestandsmerkmal der sein e Berec h- tigung in dem Umstand, dass die Absatzhilfe als eine zur selbständigen Tat aufgewertete Beihilfe zum Absatz ver standen wird und daher ebenso wie der Absatz selbst einen Absatz erfolg voraussetzen muss (Jäger in Joecks/Jäger/ Randt , Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 42). Andernfalls würde die A b- satzhilfe in einem früheren Stadium der Tat vollendet werden können als der Absatz, was sinnwidrig wäre. Dies entspricht auch dem neueren Verständnis anderer Strafsenate des BGH zu § 259 StGB (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584 und vom 13. August 2015 2 StR 26/15). Zudem erhält der Versuc h der Absatzhilfe i .S.d. § 374 Abs. 3 AO durch die nunmehr engere Auslegung bei der Tatvollendung einen wirklichen Anwe n- dungsbereich. Ohne die Notwendigkeit eines Absatzerfolgs zur Tatvollendung war ein Versuch bisher kaum denkbar und dem Täter zudem jede Rücktritt s- möglichkeit versperrt (Hilgers - Klautzsch in Kohlmann, Steuerstraf recht, Stand: August 2016 , § 374 AO Rn. 67). Dem Absatzhelfer ist durch die zur selbststä n- digen Tat aufgewertete Beihilfe die Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 S atz 2 StGB zw ar verwehrt. D em Täter wird jedoch durch die engere Ausl e- gung des Tatbestandsmerkmals der Absatzhilfe bei fehlendem Absatzerfolg 19 20 21 - 9 - nun die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB eröffnet (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584; Hilgers - Klautzsch in Kohlmann , Steuerstrafrecht , Stand: August 201 6 , § 374 AO Rn. 67). (4) D er Sinn und Zweck der Vorschrift legt gleichfalls eine derartige Au s- legung nahe. Der Strafgrund des § 374 AO liegt in der Aufrechterhaltung des steu errechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239; Wegner in MüKo - StGB, 2. Aufl. , § 374 AO Rn. 3). Die Norm schützt damit insbesondere die f i- nanziellen Interessen des Staates. Mit der Übernahme der Waren oder E r- r- handene tatsächliche Substrat . D as erschwert es dem Fiskus, den Vortäter ausfindig zu machen und die verkürzten Steuern einzufordern (Wegner in MüK o - StGB, 2. Aufl. , § 374 AO Rn. 3; Rönnau, Moderne Probleme der Steue r- hehlerei [§ 374 AO] , NStZ 2000, 513, 514). Dies spricht wie beim Tatbestand der Sachhehlerei (§ 259 StGB), der die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Ver mögenslage im Blick hat (Perpetuierungsthe o- rie BT - Drucks. 7/550, S. 252; Walter in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Ko m- mentar, 12. Aufl . , § 259 StGB, Rn. 2) dafür, dass eine Vollendung der Ste u- erhehlerei in Form der Absatzhilfe ebenfalls einen entsprechen den Erfolg v o- raussetzt. Mit diesem Verständnis der Norm entstehen auch keine Schutzl ü- cken im Anwendungsbereich; vielmehr greift hier die Strafbarkeit des Versuchs gem äß § 374 Abs. 3 AO ein. cc) Einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG an andere Senate bedar f es nicht, da der Senat allein für Auslegungsfragen im Steuerstrafrecht zuständig ist. 22 23 - 10 - 2. Der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei bzgl. Tat 3 der Urteilsgründe, der mangels Vollendung der Absatzhilfe keinen Bestand haben kann, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtsfehlerfrei. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist eine hier in Betracht kommende Ta t- - oder einem Dritten - § 374 AO durch die Übernahme der Zigaretten im Lager in G . bi s- her nicht hinreichend belegt. 3. In den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei ebenfalls keinen Bestand. Insoweit hat das Landgericht zwar jeweils rechtsfehlerfrei einen A bsat z- erfolg i.S.d. § 374 AO festgestellt. Auf der Grundlage der bisherigen Festste l- lungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die Übernahme der Ziga retten im Lager in G. sowie die Entgegenna h- me der Ziga retten in Re. bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügung s- gewalt über die Zigaretten erlangt hatte und damit eine vom Anklagevorwurf erfasste (§ 264 StPO) Steuerhehlerei i .S.v. § 374 AO in der Tatvariante des bereits vollendet war (BGH, Urteil vom 7. November 2007 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409; Jäger in Joecks/ Jäger/Ra ndt, Steuerstrafrecht 8. Aufl. , § 374 AO Rn. 30, 31). Konkurrenzrech t- lich würde in diesem Fall die Absatzhilfe hinter dem Sich - Verschaff en als mi t- bestrafe Nachtat zurücktreten ( Jäger in Joecks/Jäger/Ra ndt, Steuerstrafre cht 8. Aufl. , § 374 AO Rn. 82 mwN ; Fischer , StGB , 63. Aufl. , § 259 Rn. 32) . Es e r- scheinen somit hier weitere Feststellungen möglich, die sich auf die Schuldsprüche zu diesen Taten auswirken könnten (§ 353 Abs. 1 StPO). 24 25 26 - 11 - 4. Demgegenüber hält der Schuldspruch hinsichtlich der Tat 6 der U r- teilsgründe materiell - rechtlicher Überprüfung stand; er war aber in gewerbsm ä- ßige Steuerhehlerei abzuändern. Zwar fehlt es auch hier in B ezug auf die sichergestellten 12.500 Stangen Zigaretten an einem Absatzerfolg i .S.d. § 374 AO. Da der Angeklagte aber nach den Feststellungen des Landgerichts von der am 7. Juni 2013 entgege n- genommenen Gesamtmenge vom 13.500 Stangen Zigaretten bereits 1.00 0 Stan gen an B. geliefert hat, ist in Bezug auf diese Teilmenge bereits ein entsprechender Absatzerfolg eingetreten. Insoweit hat der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei bei dieser Tat Bestand. Dass hinsichtlich der Gesamtmenge auch die Tatalternative des Verschaffens in Betracht kommt bzw. hinsichtlich der beschlagnahmten 12.500 Stangen Zigaretten kein Absatzerfolg eingetreten ist, tangiert den eigentlichen Schuldspruch nicht, sondern betrifft lediglich den im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtig enden Schuldumfang. Wie vom Generalbundesanwalt a usgeführt, geht das Landgericht zutre f- fend davon aus, dass der Angeklagte gewerbsmäßig i .S.v. § 374 Abs. 2 AO gehan delt hat ( UA S. 27 ). Das Landgericht hat dies allerdings im Tenor nicht zum Ausdruck gebr acht. Insofern war der Schuldspruch entsprechend abzuä n- dern. 5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 der Urteil s- gründe sowie die mögliche Änderung des Schuldumfangs im Fall 6 der Urteil s- gründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafauss pruchs. 27 28 29 30 - 12 - 6. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen b e- darf es demgegenüber nicht, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht b e- tro f fen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann hierzu ergä n- zende Feststellungen treffe n, soweit diese mit den bisherigen nicht in Wide r- spruch stehen. IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: 1. Das neue Tatgericht wird vor allem in den Blick zu nehmen haben, ob bei dem Angeklagten neben einer Absatzhilfe bereits zeitlich vorgelagert auch ein nach dem Anklagevorwurf von der prozessualen Tat (§ 264 StPO) u m- fasstes - oder einem Dritten - Übernahme der Zigaretten im Lager in G . und die Entgegenna hme der Zigaret ten in Re. in Betracht kommt. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten hatte und damit eine Steuerhehlerei i . S.v. § 374 AO in dieser Tatalternative bereits vollendet war (BG H, Urteil vom 7. November 2007 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl . , § 374 AO Rn. 30, 31). Maßge b- lich für die rechtliche Beurteilung ist dabe i, ob der Angeklagte nur den Weisu n- gen des R. unterworfen war oder selbst Tatherrschaft hatte. Dies ist vom Tatgericht an Hand der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täte r- schaft und Teilnahme nach §§ 25 ff. StGB zu würdigen (vgl. BGH, Be schlü sse vom 5. April 2016 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209 und vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, NStZ - RR 2016, 316 jeweils mwN). 31 32 33 - 13 - Ist in Bezug auf die vom Landgericht festgestellten drei verfahrensg e- genständlichen Liefervorgänge der Zigaretten bereits von e inem täterschaftl i- chen Verschaffensvorgang des Angeklagten auszugehen, lägen insgesamt nur drei tatmehrheitliche Taten der vollendete n Steuerhehlerei in dieser Tat variante vor, die sich auf die Fälle 1 bis 3, die Fälle 4 und 5 sowie den Fall 6 der Urteil s- g ründe in seiner Gesamtmenge beziehen würden. In diesem Fall wären die zeitlich nachgelagerten erfolgreichen Übergaben der Zigaretten aus der G e- samtliefermenge an die jeweiligen Abnehmer im Fall 1, 2, 4 und 5 sowie 6 (bzgl. der 1.000 Stangen Zigaretten) kon kurrenzrechtlich als mitbestrafte Nac h- taten zu beurteilen (Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 82 mwN). 2. Kommt das neue Tatgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte keine Verfügungsmacht über die Zigaretten bei der Anlieferung erlangt hatte, käme auch eine ebenfalls vom Anklag evorwurf erfasste (§ 264 StPO) Be i- . in Betracht, soweit der Angeklagte seine Un terstützung dem R. vor dessen Tat zugesagt und auf die se e- lei s tet hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44), die dann durch die Unterstützungsleistungen bei der Veräußerung der Zigare t- ten in täterschaftliche Hehle rei in Form der Absatzhilfe übergegangen sein könnte (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44). In diesem Fall würde die täterschaftlich begangene Absatzhilfe der Beihilfe zur Steuerhehlerei vorgehen, da hierdurch das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, besser erfasst wird (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 1 StR 438/11, BGHSt 57, 151; Jä ger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl. , § 374 AO Rn. 81 mwN ). 34 35 - 14 - 3. Eine Revisionserstreckung (§ 357 StPO) auf die nichtrevidierenden Mi tangeklagten Ru. und B. kommt nicht in Betracht, weil deren Verurteilung jeweils Fälle betrifft, bei denen ein Absatzerfolg eingetreten ist. V. Die sofortige Beschwerde ( § 464 Abs. 3 StPO) des Angeklagten gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 36 37
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