BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 109/11 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 gem344337 den 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 30. November 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Au337erdem hat es ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht sowie zu einer Schadensersatz- und einer Schmerzensgeldzahlung an den Gesch344digten verurteilt. Die hiergegen gerich-tete, ausschlie337lich auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revisi-on des Angeklagten f374hrt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (247 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im 334brigen erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 1 2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte am 24. Oktober 2009 gegen 5.00 Uhr einer Spielhalle verwiesen worden, nachdem er das in einem Automaten steckende Geld eines anderen Gastes eigenm344ch-tig verspielt hatte. Aus 204Frust223 hier374ber entschloss er sich, den ihm unbekann-ten, zuf344llig begegnenden A. zusammenzuschlagen. W344hrend dieser deutlich alkoholisiert war, hatte der Angeklagte eine die Steuerungsf344higkeit 2 - 3 - nicht beeintr344chtigende Blutalkoholkonzentration zwischen 0,27 und 0,69 Pro-mille. In der Folge schlug und trat der Angeklagte seinem Zufallsopfer derart ins Gesicht, dass es mit mehreren Frakturen 204regungslos und r366chelnd223 am Boden liegen blieb und mehrfach operiert werden musste. Zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt: Dieser ist im Oktober 2002 nach Deutschland 374bergesiedelt. So-wohl in den ersten sechs Monaten hier als auch zuvor in seinem Herkunftsland Kasachstan hat er 204fast jeden Tag223 vor allem Bier und Wodka konsumiert, 204bis er betrunken war223. Bereits in der Folge hat er seinen Alkoholkonsum reduziert, weil er deshalb 204Probleme im Zusammenhang mit Schl344gereien bekam223 und deswegen verurteilt wurde. Den Vorstrafen des Angeklagten, der letztmals am 2. Januar 2006 straff344llig geworden ist, liegen dementsprechend u.a. drei im Jahr 2003 jeweils unter Alkoholeinfluss begangene - mit zwei Geldstrafen zu je 50 Tagess344tzen sowie einer zweimonatigen Freiheitsstrafe geahndete - K366rper-verletzungen zugrunde. Nach der jetzigen Tat hat er seinen Alkoholkonsum auf 204ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche223 reduziert und an Wo-chenenden lediglich noch im Kreis seiner Familie Alkohol getrunken. Der Ange-klagte hat Ende 2006 geheiratet und lebt mit seiner Frau und seiner im Folge-jahr geborenen Tochter zusammen. Seit Ende 2005 ist er ununterbrochen bei einer Firma als angelernter Fassadenbauarbeiter besch344ftigt. 3 3. Die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) liegen danach nicht vor. Es fehlt jeden-falls an einem Hang, Alkohol 204im 334berma337223 zu sich zu nehmen. Deshalb braucht der Senat der Frage, ob die gef344hrliche K366rperverletzung hier als Sym-ptomtat i.S.d. 247 64 StGB angesehen werden k366nnte, nicht nachzugehen. 4 - 4 - a) Ein Hang i.S.d. 247 64 StGB liegt n344mlich nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende k366rperliche Abh344ngigkeit gegeben ist - hierf374r bestehen keinerlei Anhaltspunkte - oder ohne k366rperliche Abh344ngigkeit eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Alkohol (oder ande-re berauschende Mittel) zu konsumieren, und zwar 204im 334berma337223. Dies w344re zu bejahen, wenn der Angeklagte aufgrund einer - allein in Betracht kommenden - psychischen Abh344ngigkeit sozial gef344hrdet oder gef344hrlich erschiene. Da er keine sog. Beschaffungstat begangen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. No-vember 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210), k366nnte hierauf indiziell hindeu-ten, wenn der Angeklagte Alkohol in einem solchen Umfang zu sich nehmen w374rde, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit dadurch erheb-lich beeintr344chtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB 247 64 Hang 2; BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08). 5 b) Solches l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte seit Ende 2005 ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber im Fassadenbau arbeitet, nachdem es ihm bereits et-wa zwei Jahre zuvor, also im Alter von 20 Jahren, gelungen war, weniger Alko-hol zu trinken. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit seiner Familie zu-sammen. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an die mehr als 13 Monate vor dem Urteil begangene Tat seinen Alkoholkonsum durchaus steuern, n344m-lich auf 204ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche223 erneut reduzie-ren und an Wochenenden lediglich noch auf im Kreis der Familie getrunkenen Alkohol beschr344nken konnte, spricht gegen eine psychische Abh344ngigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 111/08). Die Tat selbst hat der An-geklagte nur geringf374gig alkoholisiert, insbesondere ohne erhebliche Einschr344n- 6 - 5 - kung seiner Steuerungsf344higkeit ver374bt. Da ma337geblich f374r die Feststellung des Hanges der Zeitpunkt des Urteils ist, kam den im Jahr 2003 unter Alkoholein-fluss begangenen drei K366rperverletzungen entgegen der Ansicht des Landge-richts keine ma337gebliche Bedeutung mehr zu. Nach alledem ist f374r eine Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum. 4. Da das Landgericht die f374r die Beurteilung eines Hanges wesentlichen Umst344nde festgestellt hat, kann der Senat vorliegend ausschlie337en, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben k366nnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen w374rden. Er erkennt daher entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. No-vember 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384 mwN). 7 - 6 - 5. Trotz dieses Teilerfolges der Revision h344lt es der Senat nicht f374r unbil-lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte das Urteil nicht ange-fochten h344tte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden w344re (vgl. BGH aaO). 8 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfu337 Rothfu337 Graf Elf Sander
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