BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 110/05 vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 22. November 2004 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), a) soweit der Angeklagte wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge" verurteilt wurde unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven - 3 - Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Ange-klagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tra-gen. Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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