BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 111/03 vom12. August 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlos-sen:Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diedem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut- Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung fürStrafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten desBeschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes frei-gesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfol-gungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und ge-gen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hin-sichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegrün-dung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vonheute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über diesofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damitdie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn derSenat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl.§ 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge- - 3 -richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten(vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonstersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.3. Der Senat weist auf folgendes hin:Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitange-klagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigungzuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortigeBeschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht)zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über die-ses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaORdn. 13 m.N.).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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