ECL I:DE:BGH:2018:050718B1STR111.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 111/18 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 24. Oktober 2 0 17 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt in 24 tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen drei ta t- mehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und neun Monate der verhängten G e- samtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Seine Revision, mi t der der Angeklagte insbesondere die rügt, hat im Wesentlichen entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Festste llungen des Landgerichts war die I. GmbH als Gen e- ralunternehmerin im Baugewerbe tätig; ihre Hauptauftraggeberin war die L. GmbH . Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der I. GmbH, die schlüsselfertige Wohnhäuser erstellte . Für die Er stellung der Rohbauten beschäftigte die I. GmbH Bauarbeiter und e ntlohnte sie bar. Tätigkeiten in sp ä- teren Bauphasen (Dach, Fensterbau, Sanitär und Elektrik) wurden in ihrem Au f- trag von Fremdfirmen durchgeführt. Der Angeklagte hatte nur einen Teil seine r Bauarbeiter angemeldet und für diese Sozialabgaben abgeführt. Tatsächlich beschäftigte die I. GmbH weit e- chä f- tigten Arbeiter konnte nicht ermittelt werden, auch nicht wann und in welchem e- schä f tigt waren. Eine tragfähige Lohnbuchhaltung oder sonstige verlässliche Unterlagen waren nicht vorh anden. Soweit Arbeitnehmer ermittelt werden kon n- ten, konnten sie sich an die genaue Beschäftigungsdauer und die Höhe der erhaltenen Zahlungen nicht erinnern. Der Angeklagte enthielt der zuständigen Einzugsstelle von Januar bis Dezember 2005 sowie von Ja nuar bis Dezember 2007 und damit in 24 Fällen Arbeitnehmer - und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in einer Höhe Darüber hinaus reichte er beim zuständigen Finanzamt frei erfundene und jeweils zu niedrige Umsatzsteu ervoranmeldungen ein und gab dann keine Jahreserklärung für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2006, 2007 und 2008 ab. Das Finanzamt schätzte wie von ihm beabsichtigt die Jahresumsätze 2 3 4 5 - 4 - auf der Grundlage seiner Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu niedrig und setzte die Umsatzsteuer zu gering fest, wodurch Steuer in Höhe von e- schätzt und zwar den Nettoumsatz für das Jahr 2005 auf insgesamt mindestens (UA S. 13). Der von der I. GmbH für Material und für den Einsatz von Subunte r- nehmern aufgewendete Betrag belief sich nach den Feststellungen der Stra f- und für das Jahr 2007 auf in Die L. GmbH hatte den Ermittlungsbehörden alle von der I. GmbH an sie gestellten Rechnungen zur Verfügung gestellt. Anhand dieser sowie bei der I. GmbH aufgefundener Rechnungen, soweit sie sich durch Ko n- to auszüge belegen ließen, errechnete die Ermittlungsbehörde den Mindestu m- satz, von dem sie alle durch Rechnungen belegte n Zahlungen an Subunte r- nehmer abzog (UA S. 22). Die Strafkammer nahm anhand der den Ermittlungsbehörden von der L. G mbH zur Verfügung gestellten Rechnungen der I. GmbH und den bei der I. GmbH aufgefundenen Rechnungen eine eigene Berechnung des Mindestumsatzes vor (UA S. 22, 25, 36). Die Subunternehmer - und Materia l- kostenrechnung ermittelte die Strafkammer durch eine eig ene Auswertung der l- ten Subunternehmer - Fehler zu Lasten des Angeklagten durch etwaig versehentlic h nicht erfasste Rechnungen o der anderes auszuschließen (UA S. 36, 37) hat die Strafkammer zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen (UA S. 36, 37). 6 7 8 - 5 - Von dem sich ergebenden Betrag hat sie 2/3 als Nettolohn angesetzt und d a- von die angemeldeten Löhne (UA S. 11) abgezogen und so den Jahresnett o- umsatz errechnet. Zur Berechnung der verkürzten Sozialversicherungsbeiträge hat die Strafkammer den festgestellten Nettolohn mittels der auf den von ihr unter Hinweis auf den Beitrag von Stuckert in wistra 2014, 289 ff. festg e- st ellten Beitragssätzen (UA S. 13, 14) beruhenden Hochrechnungsfaktoren (UA S. 38) für die Jahre 2005 und 2007 auf einen Bruttolohn hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Zu Gunsten des Angeklagten hat sie dabei weder Ki r- chensteuer noch den Kinderlosenzu schlag in der Pflegeversicherung einbez o- gen. Auf diese Weise hat sie die auf die Beschäftigungsmonate entfallenen vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet und in einer Tabelle e r- fasst (UA S. 15, 16). Für das Jahr 2006 errechnete die Strafkam mer trotz auch in diesem Zei t- raum ausgezahlter Löhne eine rechnerisch im Minusbereich liegende Lohnqu o- te. Den Tatvorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt für die Jahre 2004, 2006 und 2008 hat sie nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ei n- ges tellt. Die geschätzten Umsätze hat die Strafkammer auch ihrer Berechnung der Umsatzsteuerverkürzung zu Grunde gelegt. Die Lohnsteuerhinterziehung von Juli 2007 bis Juni 2008 hat sie nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. II. Das Urteil hält im Schuld spruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und, auf dem 9 10 11 - 6 - so festgestellten Umsatz fußend, auch der verkürzten Umsatzsteuer für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar ist. 1. Dem Tatg ericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die g e- schuldeten Beiträge für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Be i- tragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkass e festzustellen, um eine revis i- onsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten - , Arbeitslosen - und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthalt e- nen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden. Die Grundsätze, die die Rech tsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darl e- gung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversich e- rungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die U r- teilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wi e- dergeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 20. April 2016 1 StR 1/16 , Rn. 6, NStZ 2017, 352, 353 mwN). Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müsse n die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (B e- steuerungsgrundlagen, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08 , NJW 2009, 2546, 254 7, Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatg e- richts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08 aaO , Rn. 20 mwN). 12 13 - 7 - 2. Den vorgenannten Anforderungen trägt das Ur teil nicht ausreichend Rechnung. Zwar bestehen gegen die Schätzung des Landgerichts keine rech t- lichen Bedenken. Jedoch ist bereits die Berechnung der Nettoausgangsumsä t- ze für das Revisionsgericht nicht widerspruchsfrei dargelegt. Auf S. 13 des Urteils w ird der Umsatz für das Jahr 2007 mit ) und bei der Berechnung der Umsatzsteuer . Auf S. 17 wird Tabelle nspalte zu erkennen, ob der der tatsächliche Umsatz ist. Da die Strafkammer auch keine Rechnungsendbeträge oder sonstige Belege im Urteil angegeben hat, kann der Senat den Nettoumsatz auch nicht aus einer Auflistung der sich da raus jeweils ergebenden Beträge selbst errec h- nen. 3. Auch die Berechnung der festgestellten Bruttolöhne für die Jahre 2005 und 2007 anhand des von der der Strafkammer im Urteil (UA S. 37 ff.) darg e- stellten Rechenwegs ist nicht nachvollziehbar: Bei ei nem Nettoumsatz i- teren die Subunternehmer - und Materialkosten betreffenden Sicherheitsz u- Z wei Drittel hiervon, also 86.379 , 2 k osten insgesamt . A bzüglich 9 , 2 14 15 16 17 18 - 8 - monatlich 466 ,10 . M ultipliziert mit dem Hochrechnungsfa ktor 1,57790927 sind d ies 735,46 Bei einem Nettoumsatz für das Jahr 2007 von 1.231.484,62 (UA S. 13) abzüglich Betriebsausgaben von 893.268 (89.326,80 Bei Hochrechnung mit dem Faktor 1 ,5655573 (UA S. 38) ergibt dies eine Brutt o- Der Fehler bei der Bestimmung des Nettoumsatzes anhand des von der Strafkammer ausführlich dargestellten Rechenwegs schlägt auf die Besteu e- rungsgr undlagen durch. Der Senat kann wegen des durchgreifenden Darstellungsmangel s der Urteilsgründe dahingestellt sein lassen, ob sich bei einem anderen Rechenweg, der sich so nicht aus den Urteilsgründen ergibt (z.B. bei Unterstellung, dass entgegen des Wo rtlauts der Feststellungen auf Seite 13 des Urteils die dort festgestellten Betriebsausgaben schon den Sicherheitsabschlag beinhalten), die in der Tabelle (UA S. 15 f. ) dargestellten Bruttolöhne errechnen lassen. 4. Ist dem Revisionsgericht die sachlic h - rechtliche Überprüfung aufgrund unzureichender Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht zuverlässig möglich, so beruht das Urteil grundsätzlich auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08 aaO 2548, Rn. 2 3 zu Besteuerungsgrundlagen). Ausnahmsweise kann trotz unzureichender Darstellung ein Beruhen dann ausgeschlossen werden, wenn sich die Darstellungsmängel allein auf die 19 20 21 22 23 - 9 - Überprüfbarkeit der Höhe der hinterzogenen Steuern oder Sozialabgaben mithin die Überprüfbarkeit des Schuldumfangs durch das Revisionsgericht beziehen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher ausg e- schlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (BGH, Urteil vom 12 . Mai 2009 1 StR 718/08 aaO, Rn. 24 zur Steuerberechnung). Angesichts dessen, dass die Strafkammer für das Jahr 2006 errechnet hat und infolge der Widersprüche in den Umsat zzahlen und der fehlenden revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit kann der Senat nicht ausschließen, dass sich auf der Grundlage einer rechtsfehle r- freien Darstellung in einzelnen Fällen keine Steuerverkürzung oder kein Vo r- enthalten und Veruntreuen von Arbei tsentgelt ergeben hätte. Der Senat hat das Urteil mit sämtlichen Feststellungen aufgehoben, auch die zur faktischen G e- schäftsführung durch den Angeklagten und zur rechtsstaatswidrigen Verfa h- rensverzögerung, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Festste llungen zu ermöglichen. Raum Jäger Bellay Fischer Bär
Full & Egal Universal Law Academy