BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 11 /14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Ravensburg vom 16. September 2013 wird a) das Verfahren im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall 18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung f allen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend a b- geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls in neun Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahl s in weiteren neun Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er d ie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des G e- neralbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . I. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall 18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schul d- spruch entsprech end abgeändert. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hat demgegenüber Bestand. Der S e- nat schließt aus, dass die vom Landgericht im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und der übr i- gen in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden 16 Einzelfrei heitsstrafen in Höhe von fünf Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten sowie der Gel d- strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012 schließt der Senat zudem aus, dass das Landgericht ohne die wegen der Teil - einstellung des Verf ahrens weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesam t- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - II. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher 4
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