BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 1/12 vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 201 2 bes chlo s- sen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 2011 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 5. Januar 2012 zutreffend genannten Gründen unbehel f- lich. Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L . , e r- klärte Rücknahme der Revision i st wirksam (SA Bd. II S. 420), weil er bereits 400) vom Angekla g- ten ausdrücklich zu deren Rücknahme ermächtigt worden war (SA Bd. II S. 438). Der Umstand, dass der Angeklagte vor der Rücknahme ein en weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat (SA Bd. II S. 416), führt nicht zur Unwirksamkeit der Rücknahme. Auch hat der Angekla g- te die Erm ächtigung von Rechtsanwalt L. vor der Rücknahme nicht widerr u- fen. Im Hinblic k auf den Feststellungsantrag des Wahlverteidigers Rechtsa n- walt M. stellt der Senat die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme au s- drüc k lich fest (vgl. BGH NStZ 2000, 608). Der hilfsweise gestellte Wiederei n- setzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte h at keine Frist versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 2 StR 662/9 5 ). - 3 - Die Revision des Angeklagten könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben; sie wäre jedenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger
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