BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 112/12 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Halle vom 2. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels zu tragen. Die Rüge, die Anklageschrift sei nicht übersetzt worden, scheitert schon am notwendigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nack Hebenstreit Graf Jäger Sander
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