BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 112/15 vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Nove m- ber 20 14, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2013 als u n- z u lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen ist. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 16. Mai 2013 vom Landgericht München I w e- gen Diebstahls und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 22. Mai 2013 Revision eingelegt; dem Verteidiger des Angeklagten wurde das landgerichtliche Urteil am 26. Juni 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Ju l i 2013 erklärte der Verteidiger, er nehme nach Rückspr a- che mit seinem Mandanten nam ens und in dessen Auftrag die von diesem ei n- gelegte Revision zurück. Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Revision auf. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ers uchte der Angeklagte um Überse n- dung einer Ablichtung der Verfügung des Vorsitzenden Richters über die von 1 2 3 - 3 - ihm angeordneten Urteilszustellungen, weil er diese zur Einlegung des zuläss i- gen Rechtsmittels benötige. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 erhob der A ngeklagte gegen das Urteil i- 16. Mai 2013 zuzulassen und den Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2013 aufzuh eben. Er erhob die allgemeine Sachrüge und führte u.a. aus, dass das Urteil nur an seinen Verteidiger zugestellt worden sei und keine Unterschri f- ten der Richter enthalte; dieser Umstand führe zwingend zur Urteilsaufhebung. Der Zustellungsmangel habe ihn an der Einlegung des zulässigen Rechtsmi t- tels gehindert. Außerdem sei der Beschluss über die Kostentragungspflicht u n- zulässig, weil die von ihm eingelegte Revision von ihm selbst nicht zurückg e- nommen worden sei. ten hat das Landgericht als erneute Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 ausgelegt und mit B e- schluss vom 10. November 2014 als unzulässig verworfen. Die vom Angekla g- ten am 22. Mai 2013 eingelegte Revision sei durch den Verteidiger wirksam zurückgenom men worden; die Rücknahme enthalte einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels. Jedenfalls aber sei die Frist zur Begründung der Revision versäumt und die Form nicht gewahrt worden. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 2 . D e- zember 201 4 zugestellt. Mit einem am 1. Dezember 2014 eingegangenen Schreiben vom 26. November 2014 legte der Angeklagte gegen den Beschluss aus, er habe seinem Verteidiger zu ke i- nem Zeitpunkt eine Rücknahmeermächtigung erteilt; er sei in seiner Entsche i- dung , Rechtsmittel einzulegen, frei. 4 5 6 - 4 - Mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragte der Angeklagte, seinem Verteidiger aufzugeben, die schriftlic he Rechtsmittelverzichtserklärung vorzul e- gen. II. Die Anträge des Angeklag ten haben keinen Erfolg. 1. Die am 22. Mai 2013 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen. Der Verteidiger hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rüc knahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschri e- ben. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicher ung des Verteidigers (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 33). Eine solche anwaltliche Versicherung des Verteidigers liegt in seiner Erklärung vom 26. Juli 2013, er nehme die Revision nach Rüc k- sprache mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag zurück. An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 5 StR 314/14). Da vom Angeklagten die Wirk samkeit der Revisionsrücknahme in Zwe i- fel gezogen wurde , ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine deklaratorische Feststellung zu treffen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 3 StR 4 21/14). 2. Die Befugnis des Tatrichters, eine Revision als unzulässig zu verwe r- fen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - oder Fristen nicht gewa hrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO ). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen oder die Wir k- samkeit der Rechtsmittelrücknahme festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann , wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung zusammentrifft ( vgl. Meyer - Goßner/Schmitt aaO § 346 Rn. 2 mwN ). Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2014, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unz u- lässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben. 3. Selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte hätte erneut Rev i- sion eingelegt, hätte diese keinen Erfolg. Einer erneut eingelegten Revision 14 - 6 - steht die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme entgegen (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt aaO § 302 Rn. 12). Die Revision richtet sich dann gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist folglich unzul ässig. VRiBGH Dr. Raum ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Radtke Fischer
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