ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR112.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 112/16 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts a m 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 22. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzi e- hung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen ihre Verurtei lung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. 1 - 3 - I. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt nicht an der in je der Lage des Verfahrens zu beachtenden Ve r- fahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklag eschrift und daran anknü p- fend eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO anzuführen; einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nic ht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 1 StR 665/08, wistra 2009, 465). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Anklageschrift vom 4. Dezember 2013 wahrt die Umgrenzungsfun k- tion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) im Hinblick auf die der Angeklagten vorg e- worfenen 18 Taten der Steuerhinterziehung. Aus dem Anklagesatz ergeben sich hinreichend konkrete Schilderungen zu den Tatvorwürfen einschließlich der betroffenen Steuererklärungen (Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2004 bis 2009 sowie sämtliche monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2010) und die der Angeklagten zur Last liegenden Verkürzungsbeträge. Nähere Einzelheit en waren für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich (zu den insoweit bestehenden Anforderungen vgl. BGH, B e- schluss vom 8. August 2012 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409). Auch wenn die Daten der betroffenen Steuerklärungen nicht aufgeführ t wurden, konnten nach der Anklageschrift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Verwechslungen der Steuerschuldner, Veranlagungszei t- räume oder Steuererklärungen und damit Unklarheiten über die angeklagten Lebenssachverhal te nicht entstehen. 2 - 4 - II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Jahr 2001 wurde die Angeklagte durch das Einzelunternehmen E . S . e.K. (im Folgenden: Firma S . ), ein auf den An - Rechtsanwältin mandati ert. Inhaberin der Firma S. war zu dieser Zeit die gesondert verur teilte U. . Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden von der Firma S . eigene Altm e- tallankäufe sowie Altmetalllieferungen Dritter auf Scheinunternehmer bzw. Strohmänner, sog. Schreiber, abgerechnet. Ziel dieser Vorgehenswei se war es, bei der Firma S. unter Vorlage von Gewerbeanmeldung und Steuernu m- mer von Scheinunt ernehmern auch die anfallende Umsatzsteuer zu verei n- nahmen. Dies geschah im Bewusstsein, dass die Schreiber zu keiner Zeit b e- absichtigten, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Für ihre Mitwi r- kung erhielten die Schreiber, bei denen es sich nicht um Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG handelte, ein geringes Entgelt. Zur praktischen Durchsetzung des in Wirklichkeit nicht zulässigen Vo r- Angeklag ten ein s og. Vollmachts ystem eingerichtet worden, mit dem gege n- über dem Finanzamt durch eine fehlerhafte Darstellung der Lieferbeziehungen die fehlende Unternehmereigenschaft der Schreiber verheimlicht werden sollte. Danach wurden bei der Firma S . schriftli che Vollmachten der Schreiber hinterlegt, in denen andere Personen, sog. Anlieferer, ermächtigt wurden, auf Rechnung der Schreiber Altmetalle bei der Firma S . anzuliefern. Tatsäc h- 3 4 5 6 - 5 - lich wurden die Altmetallgeschäfte auf Rechnung der wirklichen A nliefe rer oder der Firma S. geführt. Die Geschäfte wurden auch bei größeren Beträgen in bar abgewickelt, wobei in der Regel dem Anlieferer der Nettobetrag und dem Schreiber die Umsatzsteuer ausgezahlt wurden. Den beiden größten Anlief e- rern, J. und L . G . , wurden demgegenüber die Bruttobeträge in bar ausbezahlt. Mit ihnen war vereinbart, dass die Firma S . 5 % des Nettob e- trages für die Metallanlieferungen als verdeckte Provision der Kick - back - Zahlung erhalten solle. Gegenstand der Beauftragung der Angeklagten im Jahr 2001 war z u- nächst ein erstes gegen U . wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung geführtes Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahren b e- hauptete zwar die Mehrheit der ebenfalls beschuldigte n Vollmachtgeber, dass die Umsätze tatsächlich von ihnen erwirtschaftet worden seien. Einige von ihnen waren jedoch teilweise geständig. Die Angeklagte drängte gegenüber der Staatsanwaltschaft in einer ausführlichen Stellungnahme auf die Einstellung des ge g en ihre Mandantin U. geführten Ermittlungsverfahrens. Hierbei führte sie aus, dass ein vorwerfbares Verhalten ihrer Mandantin, welche die erhobenen Vorwürfe bestritt, nicht gegeben sei. Im November 2003 stellte die Staatsanwal tschaft das gegen U. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 2. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde das beschriebene System mit Wissen und Wollen U. s unverändert fortge führt. Gegenüber der 11). Deren vorrangige Aufgabe war nun im Hinblick auf den beabsichtigten Eintri tt des Sohnes von U. , des Zeugen B . , die Umstrukturieru ng des Unternehmens (in eine Kommanditgesellschaft). Der Zeugin U . 7 8 - 6 - und der Angeklagten war es in dieser Zeit dennoch ein Anliegen, in der Frage der Durchsetzbarkeit des Vorsteuerabzugs über die Einstellung des Ermit t- lungsverfahrens hinaus wei tere Rechtssicherheit zu erlangen. Gemeinsam mit dem Steu erberater der Firma S. , dem Zeugen St . , wurde daher en t- schieden, eine Außenprüfung der Firm a S. durch das Finanzamt anzur e- gen, was im Oktober 2004 auch geschah. Die Angeklagte sah hi erin die Cha n- ce, die Durchsetzbarkeit der Vorsteueranmeldungen der Firma S . weiter abzusichern. Tatsächlich wurde eineinhalb Jahre später eine entsprechende Außenprüfung durchgeführt. Unregelmäßigkeiten wurden dabei wie von der Angeklagten erwarte t nicht festgestellt. Im weiteren Verlauf recherchierte die Angeklagte ein Urteil des Gericht s- hofs der Europäischen Union, in welchem zum Ausdruck kam, dass ein Unte r- nehmer, der unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell gerate, trotzdem den Vorsteue rabzug behalte. Die Angeklagte interpretierte dieses Urteil zum Vorteil U . s und teilte dieser im März 2006 mit, dass nach ihrer Auffassung hinsichtlich des in der Vergangenheit vom Finanzamt akzeptierten Vorsteue r- abzugs für die Zukunft kein e Beanstandung mehr zu erwarten sei. Zugleich riet sie, auch weil sie es für möglich hielt, dass U . das beschriebene Verfahren unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen weiter ausübte, das b e- Beachtung der Vollmachtsverhältnisse gemeint war, beizubehalten. Zum 1. Januar 2007 wurde das Einzelunternehmen in die E . S . GmbH & Co. KG (im Fo lgenden weiterhin: Firma S. ) übe r- führ t. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der S . GmbH , wurden U . und deren Sohn, der Zeuge B . , der 9 10 - 7 - sich in der Folge an den von seiner Mutter und den tatsächlichen Anlieferern begangenen Steue rvergehen beteiligte. Ab Mitte Mai 2007 richtete das Finanzamt, das noch immer vermutete, dass es sich bei den meisten der Vollmachtgeber um Scheinunternehmer ha n- delte, Auskunftsersuchen an die Firm a S. . Der mit der Beantwortung des Ersuch ens bef asste Zeuge B. bediente sich des Rates und der A n- leitung der Angeklagten und überließ ihr die weitgehend eigenverantwortliche Beantwortung der Auskunftsersuchen. Spätestens im Juni 2007 erkannte die Angeklagte im Rahmen der Aufarbeitung d er Auskunftsersuchen den tatsächl i- chen Umfang des weiterhin praktizierten Vollmachtsystems. Sie realisierte, dass es sich bei diesem System aller Wahrscheinlichkeit nach um ein System zur Erschleichung unberechtigten Vorsteuerabzugs handeln musste und dass die Mehrzahl der Vollmachtgeber als Scheinunternehmer fungierte. Sie erkan n- te weiter, dass U. und B . das Vorhandensein dieses Systems wenigstens ahnten und billigend in Kauf nahmen. Gleichwohl entschloss sich die Angeklagte in dieser Situation, B . und U . t- zen, indem sie die Kommunikation mit der Steuerfahndung selbst anleitete und in die Hand nahm. Gleichzeitig drängte sie auf stri kte Einhaltung des Vol l- machtsystems. Im weiteren Verlauf kam es zwischen B . und der Angeklagten zu einem Austausch über die Art und Weise der Auskunftserte i- lung. Hier bei ging der Zeuge B. davon aus, die Angeklagte kön ne ü ber das in der Firma S. praktizierte und nach seiner Auffassung steue r- strafrechtlich relevante Verhalten nicht im Unklaren sein. 11 12 - 8 - Im Rahmen der Bearbeitung von Auskunftsersuchen erkannte die Ang e- klagte, dass das in der Firma S . angewendete Vol lmachtsystem in seiner bestehenden Ausprägung Verdachtsmomente in Bezug auf eine Scheinunte r- nehmerschaft der Vollmachtgeber zu begründen geeignet war. Als problem a- tisch sah sie es in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass sich die Vollmach t en auf eine V ielzahl natürlicher Personen zugleich bezogen und vo r- handene Gesamtvollmachten ad hoc erweitert wurden. Sie erstellte deshalb ein eigenes neues Voll macht formular, welches nur die Angabe eines Vol lmach t- nehmers vorsah. Sie betonte die Unangreifbarkeit des Vo llmachtsystems und f orderte den Zeugen B. auf, gegenüber der Steuerfahndung Fr a- gen hinsichtlich der Handhabung nicht spontan zu beantworten. Ab Dezember 2007 wurden Ermittlungsverfahren gegen Vollmachtgeber, Schreiber und teilweise auch Vollmachtnehmer eingeleitet, in denen U . und der Zeuge B . als Zeugen vorgeladen wurden. Sie b e- dienten sich dabei der Angeklagten als Zeugenbeistand. Zur Vorbereitung der bevorstehenden Zeugenvernehmungen formuliert e der Zeuge B . einen Zeugenbefragungsbogen, in den er mögliche Fragen des Gerichts und hierzu unverfängliche oder ausweichende Antwortvorgaben aufnahm. Diesen Bogen überließ der Zeuge B. auch der Angeklagten. 3. Als den Zeugen U . und B . von den Anlief e- rern Gebrü der G. gedroht wurde, dass man sie, sollten sie aussteigen wo l- B . am 5. November 2009 während eines Urlau bs der Angeklagten an den mit ihm befreundete n Rechtsanwalt H. . Dieser wies B. unmissverständlich darauf hin, dass seine Mutter und er Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer begingen (UA S. 31). Er riet ihnen, sofort ausz usteigen. Nach deren Urlaub s- 13 14 15 - 9 - rückkehr fanden mehrere ausführliche Gespräche von B . und U . mit der Angeklagten statt (sog. Klartextgespräche, UA S. 50). Die Angeklagte erteilte dabei den Rat, man solle, wenn man so weit ermachen wolle wie bisher, Geld nicht mehr brutto an die Gebrüder G . auszahlen, so n- B . und U . beschlossen hiernach, dem Rat der Angeklagten, die ihr Vert rauen genoss, zu folgen und so weiterzumachen wie bisher (UA S. 32). Insgesamt nahm die Firma S . in den Jahren 2007 bis 2010 unb e- rechtigte Vorsteuerabzüge aus Rechnungen von Schreibern in einem Gesam t- umfang von mehr als 3,7 Mio. Euro vor. 4. Das Landgericht hat die von U . und B . abg e- gebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 und die für das Jahr 2010 von ihnen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen j e- weils als Haupttaten der Steu erhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) anges e- hen, weil in diesen Steueranmeldungen jeweils unberechtigte Vorsteuerabzüge (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus Rechnungen von Schreibern, denen keine Leistungen zugrunde lagen, vorgenommen wurden. Die Hilfelei stungen der A n- geklagten zu diesen Taten hat das Landgericht als einheitliche Beihilfehandlung (§ 52 StGB) gewertet. Da die Angeklagte gewusst habe, dass das Handeln von U . und B . darauf ausgerichtet gewesen sei, ungerech t- fertigt einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen, hätten ihre sonst dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnenden Aktivitäten ihren Alltagsch a- rakter verloren; sie seien nicht mehr sozialadäquat, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu wer ten (UA S. 77). Vom Vorwurf, bereits ab dem Jahr 2004 im Hinblick auf bei der Firma S . begangene Umsatzsteuerhinterzi e- hungen mit Beteiligungsvorsatz gehandelt zu haben, hat das Landgericht die 16 17 - 10 - Angeklagte freigesprochen. Insoweit habe der Nachweis vor sätzlichen Tuns nicht ausreichend sicher erbracht werden können. III. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Bereits die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehler frei. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm a l- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würd i- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Di e revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2 2. November 2016 1 StR 329/16, NStZ - RR 2017, 47; vom 21. April 2016 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 43; vom 11. Februar 2016 3 StR 436/15 und vom 14. Deze m- ber 20 11 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, jeweils mwN). b) Solche Rechtsfehler liegen hier hinsichtlich der zwischen der Ang e- klagten und den Zeugen B. und U . Ende des Jahres 2009 geführten sog. Klartextgespräche (UA S. 5 0) vor. Die hierzu vom Landg e- richt vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar. 18 19 20 21 - 11 - Das Landgericht hat sich zum Wissensstand der Angeklagten bei diesen Gesprächen im Hinblick auf das Hinterziehungssystem maßgeblich auf die Aussage des Zeug en B. gestützt. Diese Aussage lässt aber alle n- falls den Schluss zu, B . sei davon ausgegangen, die Angeklagte habe die Gesamtumstände durchschaut. Unklar bleibt, was aber für die vom Landgericht zur subjektiven Tatseite vorgenommene Gesamtschau entsche i- Aus der Angabe des Zeugen B . , die Angeklagte habe allgemein 59), ergibt sic h die erforderliche Klarheit nicht. c ) Auch die Schlüsse, die das Landgericht aus den in E - Mails des Ze u- gen B. verwendeten Ausdrücken für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes der Angeklagten ab Juni 2007 gezogen hat, sind nicht tragfä hig. e- B . habe 59). Diese I n- terpretation is t inde s nicht nachvollziehbar. Es liegt nicht nahe, dass d ie Ve r- Si cht des B. hin deutet , vielmehr lediglich , dass dieser sich gege n- über der Angeklagten als zu Unrecht vom Finanzamt verfolgt darstellte. Auch der in den Urteilsgründen vollständig wiedergegebene Inhalt der E - Mail des Zeugen B . an die Angeklagte vom 4. Juli 2007 (UA S. 17), lässt nicht den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss zu, B . e- schon in den Jahren 2003 und 2004 (und 22 23 24 - 12 - seitdem unverändert andauernd) im großen Umfang und mit Billigung U . s S 58 f.). d ) Soweit die Urteilsfeststellungen den Eindruck erwecken, die Angekla g- te habe bereits im Juni 2007 sicheres Wissen von den Steuerhinterziehungen zugunsten de r Firma S . gehabt (UA S. 13 ), wird dies von der Beweiswü r- digung, aufgrund deren das Landgericht lediglich von dolus eventualis ausgeht (UA S. 58), nicht getragen. e) Soweit die Urteilsfeststellungen Formulierungen enthalten, die eine Führungsrolle der Angeklagten gegenüber den Zeugen U . und B . nahelegen könnten, fehlt es an einer Beweisgrundlage für so l- che Wertungen. Weder die Feststellung, es sei der Angeklagten gelungen, die Bedenken B . s zu zerstreuen und den Schriftverkehr mit dem F i- nanzamt zu übernehmen (UA S. 15) noch die Feststellung, die Angeklagte h a- 28), wird im Rahmen der Beweiswürd i- gung belegt. 2. Unabhäng ig von den Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage für eine Veru r- te i lung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht aus. a) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilf eleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne da ss sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil 25 26 27 28 - 13 - vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). Die Hilfelei s- tung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es g e- nügt schon die Unterstützu ng bei einer vorbereitenden Handlung (BGH, Urteil vom 8. März 2001 4 StR 45 3 /00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 mwN). Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen g e- schehen (BGH, Urt eil vom 23. Januar 1985 3 StR 515/84, HFR 19 85, 429). Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich g e- eignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfelei s- tende dies weiß (BGH aaO, BGHSt 46, 10 7, 109 mwN). Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs - oder Unterstü t- zungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darste l- len. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahez u jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext g e- stellt werden (BGH aaO, BGHSt 46, 107). Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fä llen, die sog. neutrale Han d- lungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urt eil vom 8. März 2001 4 StR 453 /00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22). Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beihilf e- Handlungen folgende Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafb a- re Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbe i- 29 30 - 14 - trag als Beihi lfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleiste te Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilf e- handlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Ri siko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters ang elegen sein ließ (BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 5 StR 468/12, wistra 2014, 176; und vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Beschluss vom 20. September 1999 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). b) Das Landgericht verhält sich schon nicht dazu, in welchen Handlu n- gen der Angeklagten es die Tatbeiträge sie ht, mit denen die Angeklagte die Steuerhinterziehungen von U . und B . unterstützt haben i- 77) . Damit löst sich die vom Landgericht vorgenommene Prüfung des Tatvorsatzes rechtsfehlerhaft von konkreten Anknüpfungspunkten im Verhalten der Angeklagten. c) Zudem hat das Landgericht zum subjektiven Tatbestand der Beihilfe die von ihm im Ansatz zutre ffend erkannten (UA S. 76) Grundsätze des Bu n- angewendet. 31 32 - 15 - Nach den Urteilsfeststellungen erbrachte die Angeklagte alle in Rede stehenden Leistungen aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwältin. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Landgericht festgestellten lediglich abstrakt umschriebenen Aktiv i- täten der Angeklagten (Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen B e- hörden, Tätigkeit als Zeugenbeistand, Erstellung von Musterformularen etc.) allesamt dem Spektrum berufstypischer Handlungen zuzuordnen. Sicheres Wissen von den Haupttaten hat das Landgericht erst für die Zeit ab den sog. Klartextgesprächen Ende des Jahres 20 09 angenommen (UA S. 50, 54). Für die Zeit davor ab Juni 2007 ist es dagegen vielmehr davon au s- gegangen, dass die A ngeklagte die von U. und B . b e- ihr zu diesem Zeitpunkt Einzelheiten noch nicht positiv bekannt waren (UA S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berufstypischen Han d- lungen kommt aber in einem solchen Fall eine strafbare Beihilfe nur dann in Betracht, wenn das vom Hilfe leistenden erkannte Risiko strafbaren Verhalte ns des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Fes t- stellungen dazu, ob dies der Fall war, hat das Land gericht jedoch nicht getro f- fen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, . s und B . s darauf ausgerichtet war, ungerechtferti gt einen t- stellungen für die Zeit vor den Klartextgesprächen gerade nicht zu. 33 34 - 16 - d) Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Wi s- sensstand der Angeklagten bei den K lartextgesprächen (s. o.1.), kann der Schuldspruch auch nicht hinsichtlich des Zeitraums ab Ende 2009 bestehen bleiben. 3. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hebt der Senat die gesa m- ten Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatgericht neue , insgesamt wide r- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Er macht dabei von der Möglic h- keit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Kaiserslautern zurück. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 35 36
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