ECLI:DE:BGH:2017:200917U1STR112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 112/17 vom 20. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Se ptem - ber 2017, an der teilgenommen haben : Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Staatsanwältin als Vertreterin de r B undesanwalts chaft , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhand lung - als Verteidiger, Justiz ober sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. November 2016 aufgehoben a) im Fall B.II.2. der Urteilsgründe, b) im Ausspru ch über die Gesamtstrafe sowie c) hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwe rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverle t- zung sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Z u- dem ist dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. 1 - 4 - Die Vollstreckung von Strafe und Maßregel hat das Landgericht jeweils zur B e- währung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eing e- legte Revision der Staatsanwaltschaft mit sachli ch - rechtlichen Beanstandungen gegen Teile des Schuldspruchs sowie insgesamt gegen den Rechtsfolgenau s- spruch. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tung en getroffen: 1. Der u.a. an einem Hang zu übermäßigem Konsum von Cannabis und später geschädigten Zeugen P . im Herbst 2015 etwa 120 bis 140 g Marihua - na auf Kommission . Als Ka ufpreis waren 1.200 Euro vereinbart worden. Die Zahlung des entsprechenden Betrags blieb jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten aus. Selbst seine Drohung gegenüber P . , diesen bei der Polizei mit der Behauptung anzuzeigen, P . habe den Bet rag gestohlen, führ - te nicht zur Zahlung. a) Nachdem mehrere Versuche, den Zeugen P . anzutreffen, erfolglos geblieben waren, begab sich der Angeklagte am Tattag erneut zu diesem, um den Kaufpreis einzufordern. Dabei war dem Angeklagten bewusst, das s er den l- a- 2 3 4 5 6 - 5 - fenden Zeugen in dessen Zimmer auf und fragte, was mit seinem (des Ang e- klagten) Geld sei. Als P . antwortete, dieses werde der Angeklagte nicht be - kommen, wurde dieser wütend. Er entschloss sich nunmehr, den Zeugen P . durch Anwendung von Gewalt zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu bewegen. Er schlug den Geschädigten mit der Faust in das Gesicht, was bei diesem zu einer leichten Schwellung und einem Bluterguss am Auge führte. Als sich der Zeuge P . gegen weitere befürchtete Schläge des Angeklagten wehr - te, sprühte dieser Pfefferspray aus einer mitgeführten Dose in Richtung des Gesc hädigten, ohne diesen allerdings zu treffen. P . gelang es aus dem Zimmer zu fliehen, dessen Tür von außen zu verschließen und telefonisch d ie Polizei zu informieren (Fall B.II.1. der Urteilsgründe). b) Der Angeklagte entschloss sich seinerseits , dur ch das Fenster des Zimmers zu entfliehen. Zuvor nahm er jedoch aufgrund eines nunmehr gefas s- ten Tatentschlusses einen im Zimmer aufgefundenen, dem Zeugen P . gehö - renden Laptop mit einem Wert von ca. 300 Euro an sich, um ihn auf Dauer zu behalten. Ansc hließend sprang der Angeklagte mit seiner Beute aus dem Fen s- ter, warf außerhalb des Hauses die Dose mit dem Pfefferspray weg und ließ sich von einem weiteren Zeugen zunächst vom Tatort wegfahren. Kurze Zeit später rief er jedoch selbst bei der Polizei an u nd kehrte zum Tatort zurück, so dass das Laptop zeitnah wieder an den Geschädigten P . gelangte (Fall B.II.2. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat den Fall B.II.1. als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsät zlicher Körperverletzung sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine dem Strafra h- men des § 250 Abs. 3 StGB entnommene Einzelstrafe von einem Jahr und acht 7 8 - 6 - Monaten ve rhängt. Im Fall B.II.2. ist eine Verurteilung wegen Diebsta hls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen erfolgt. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Schuldspruch im Fall B.II.2. der Urteilsgründe sowie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. a) Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Revisionsbeg ründungsschrift einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionsbegründung lässt jedoch erkennen, dass das Rechtsmittel den Schuldspruch im Fall B.II.1. nicht erfassen soll. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün - dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 ; vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16 ; vom 26. April 2017 2 StR 47/1 7 , NStZ - RR 2017, 201 und vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16 , StRR 2017, Nr. 8, 18 ). Dies führt zu der genannten Beschränkung. U n- geachtet der in der Revisionsbegründung enthaltenen Wendung, die Ausfü h- umfassende Revision vor. Die Begründung des Rechtsmittels, das erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich ausschließlich zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, enthält keine Anhaltspunkte dafür, das s auch der Schuldspruch im Fall B.II.1. angefochten werden soll. Dieser bildet vielmehr gerade die Grundl a- ge der von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Bemessung der entsprechenden Einzelstrafe. 9 10 11 - 7 - b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Bei den dem Schuldspru ch zugrunde liegenden Taten handelt es sich angesichts der durch die Flucht des Zeugen P . aus dem Zimmer gebildeten Zäsur sowie dem erst anschließend gefassten Tatentschluss zur Wegnahme des Laptops um verschiedene mater i- ell - rechtliche Taten im Sinne von § 53 StGB. c) Mit der ausdrücklichen Beanstandung des Strafausspruchs ist alle r- dings auch der Maßregelausspruch, zu dem sich das Rechtsmittel der Staat s- anwaltschaft nicht verhält, angefochten. Da die Beschwerdeführerin auch die Aussetzung der Vollst reckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung bea n- standet, schließt § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB eine getrennte Entscheidung über den Vollzug von Strafe einerseits und Maßregel andererseits aus. 2. Der Schuldspruch hält im Fall B.II.2. der Urteilsgründe r echtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht den Angeklagten nicht lediglich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB, sondern wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StG B verurteilen müssen. a) Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Ta t- Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch , andere Juni 2012 3 StR 186/12, NStZ - RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB], wohl auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. Begriff grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 GSSt 2/02, BGHSt 48, 197 , 203 ff.) könnte sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tra g- bare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG (i . V . m . Anl age 1 12 13 14 15 - 8 - Ab schnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen (MünchKommStGB/Heinrich, 2. Aufl., Band 8 , WaffG § 1 Rn. 117; Gade/Stoppa, Waffengesetz, Anlage 1 Rn. 105 f.; siehe auch Mitsch aaO). Jedenfalls h , Beschluss vom 12. Juni 2012 3 StR 186/12, NStZ - RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit ge eignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 5 StR 286/12, NStZ 2012, 571 f. mwN; grundl e- gend Beschluss vom 3. Juni 2008 3 StR 246/07, BGHSt 57, 257, 269 Rn. 32). b) Aus den zu den Ta ten und dem Nachtatgeschehen getroffenen Fes t- stellungen ergibt sich, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der g e- samten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop bei sich geführt h at. Für dieses Merkmal genügt wie bei der weitgehend inhaltsgleiche n Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jede rzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne ne n- nenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffw eite (näher BGH, Urteil vom 12. Ja - nuar 2017 1 StR 394/16, StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]). Ausweislich des festgestellten tatsächlichen Geschehens zu Tat B.II.1. hatte der Angeklagte das Pfefferspray zeitlich kurz vor dem Diebst ahl in Ric h- tung des Zeugen P . eingesetzt. Die Dose mit dem Pfefferspray warf er erst weg, nachdem er mit dem an sich genommenen Laptop aus dem Fenster des vom Zeugen bewohnten Zimmers gesprungen war (UA S. 14). Das belegt die 16 - 9 - objektiven und subjektive n Voraussetzungen der Qualifikation gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. c) Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen kommt es nicht d a- rauf an, dass sich zum Zeitpunkt dieser Tat keine andere Person als der Ang e- klagte in dem Zimmer aufhielt, nachdem d em Zeugen P . seine Flucht und das Einschließen des Angeklagten gelungen waren. Der Grund für die gege n- über dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten ab - str akt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der fraglichen Gegenstände als Nötigung s- mittel findet (BG H, Beschluss vom 3. Juni 2008 3 StR 246/07, BGHSt 5 2 , 257, 268 Rn. 30 mwN). Diese erh öhte generelle Gefährlichkeit hat den Gesetzgeber des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrec hts (vom 28. Januar 1998, BGBl. I S. 164) veranlasst, den Anwendungsbereich der Qualifikation über die zuvor allein erfassten Schusswaffen hinaus zu erweitern (v gl. BT - Drucks. 13/9064, S. 18). d) Da die Auf hebung des Schuldspruchs zu Tat B.II.2. ihren Grund allein in einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Landgerichts bei rechtsfehle r- frei getroffenen Feststellungen hat, bleiben diese bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). 3. Bereits die vorgenannte Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt die Grundlage. Angesichts des gegenüber dem Diebstahl deutlich höheren gesetzlichen Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB kann der Senat die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe nicht sicher ausschließen, wenn das Landgericht die Einzelstrafe für die Tat B.II.2. der Urteilsgründe auf der Grundlage von § 244 StGB zugemessen 17 18 19 - 10 - hätte. Das gilt erst recht angesichts des Umstands , dass die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe lediglich bei Annahme eines minder schweren Falls des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 3 StGB) und unter den zusätzl i- chen Voraussetzungen von § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte verhängt werden können. Vor dem Hinterg rund der festgestellten besonderen Umstände der B e- gehung der Diebstahlstat und des Nachtatverhaltens des Angeklagten wird der neue Tatrichter die Möglichkeit einer Bestrafung aus dem Strafrahmen des minder schweren Falls aber nicht aus dem Blick verlieren. Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei bewährungsweiser Aussetzung der Strafvollstreckung führt wegen der durch § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hergestellten Verknüpfung auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterb ringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt. 4. Der Strafausspruch im Fall B.II.1. der Urteilsgründe enthält keinen durchgreifenden, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. a) Es ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das L andg e- richt einen minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuber i- schen Erpressung bejaht und deshalb die verhängte Einzelstrafe dem Ausna h- mestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat. aa) Ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt , dass die Anwe n- dung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, ist daran au s- zurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafra h- men s geboten erscheint. In die damit gebotene Gesamtwürdigung sind alle 20 21 22 23 - 11 - Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewoh nen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mär z 2017 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die Annahme oder Ablehnung eines (unbenannten) minder schwer en Falls durch das Tatgericht unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung wie die Strafzumessung insgesamt lediglich auf Rechtsfehler hin (zum Maßstab n ä- her BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN). Eine ins Ei n- zelne gehende Richtigkeits kontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; BGH, B e- schluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15, NStZ - RR 2016, 107 und vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN). bb) Das Landgericht hat seinen E rwägungen zur Anwendung des Au s- nahmestrafrahmens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Gesam t- würdigung sowohl der die Tat als auch die Person des Angeklagten prägenden Umstände zugrunde gelegt. Entgegen der von der Revision erhobenen Bea n- standung erschöpft sich diese Würdigung nicht in einer schlichten Aufzählung von Strafschärfungs - und Strafmilderungsgründen. Vielmehr hat das Landg e- richt erkennbar eine Gewichtung der berücksichtigten Strafzumessungskriterien vorgenommen, wie sich insbesondere an den Ausführungen zu der Bedeutung der früheren Straffälligkeit des Angeklagten und des Umstandes zeigt, dass die verfahrensgegenständlichen Taten während laufender Bewährung begangen wurden. Soweit der Tatrichter dabei den als Jugendlicher und Heranwachse n- der begangenen früheren Straftaten des Angeklagten einen deutlich geringeren 21) offenbar im Vergleich zur Aburteilung auf der 24 25 - 12 - Grundlage des allgemeinen Strafrechts beigemessen hat, erweist sich dies nicht als durchgreifender R echtsfehler. Der äußere Unrechtsgehalt einer von jugendlichen oder heranwachsenden Tätern verübten Tat unterscheidet sich zwar nicht von dem bei der Tatbegehung durch nicht in den Anwendungsb e- reich des JGG fallende Täter (vgl. Münch KommStGB/Radtke, 2. Aufl ., Band 6, JGG § 17 Rn. 20 f.). Allerdings ist das für die Strafzumessung bedeutsame Ausmaß des vorwerfbar, also schuldhaft verwirklichten Unrechts bei jugendl i- chen und ggf. (vgl. § 105 Abs. 1 JGG) heranwachsenden Straftätern unter Berücksichtigung der entwicklungsbedingten Besonderheiten in jugendspezif i- scher Weise zu bestimmen (BG H, Urteile vom 20. April 2016 2 StR 320/1 5 , NJW 2016, 2050, 2051 und vom 4. August 2016 4 StR 142/16, NStZ - RR 2016, 325, 326 mwN). Für die Strafrahmenwahl kommt es aber g erade auf di e- sen strafzumessungsrelevanten Schuldgehalt früherer Straftatbegehung an. Die Gewichtung der in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellten Strafzumessungskriterien zeigt sich im Übrigen u.a. darin, dass das Landgericht lediglich unter Verbra uch des vertypten Milderungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB zum minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB gelangt ist. b) Auch die konkrete Strafzumessung innerhalb des Sonderstrafrahmens enthält unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgeric htlichen Pr ü- fungsmaßstabs keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Soweit die Revision die Erörterung von einzelnen Umständen, wie etwa den Wert des erstrebten Vorteils, in der Strafzumessung vermisst, liegt kein Rechtsfehler vor. Der Tatricht er muss nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägu n- gen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzume s- 26 27 28 - 13 - sungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2015 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240; Beschluss vom 13. April 2017 4 StR 414 /16, Stra Fo 2017, 196). Angesichts dessen erweist sich die nicht ausdrückliche Berücksichtigung des vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteils nicht als rechtsfehlerhaft. Die Beanstandung, das Landgericht habe bei der konkreten Strafzumessung innerhal b des gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB durch Bezu g- nahme auf die Erwägungen zur Annahme des Sonderstrafrahmens nochmals das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium gewertet, dringt ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl unter Hi n- weis auf § 50 StGB eine weitere Verschiebung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 3 StGB über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 21/22). Es kann ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei der Einzelstrafe dem vertypt en Milderungsgrund dennoch nochmals bestimmenden strafmildernden Einfluss beigemessen hätte. 5. Die Teilaufhebungen des Rechtsfolgenausspruchs bedingen keine Aufhebung der jeweils zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Das neue Tatger icht ist nicht gehindert, ergänzende aber nicht in Widerspruch dazu stehende Feststellungen zu treffen. 6. Der Senat weist darauf hin, dass die durch das Tatgericht gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Ab s. 1 und 2 StGB sich bei isolierter Prüfung anhand der dafür geltenden Maßstäbe (dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16, Rn. 22 ff. mwN) als rechtsfehlerfrei erwiese. Das gilt auch für den Ausschluss des Versagung s- grundes aus § 56 Abs. 3 StGB (zu diesem ebenfalls näher BGH aaO Rn. 29). 29 30 31 - 14 - Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB hielte für sich genommen ebenfalls rechtlicher Überprüfung s tand. Die Aufhebung der insowei t getroff e- nen Bewährungsentscheidung folgt wie ausgeführt allein aus der durch § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hergestellten Koppelung mit der Aussetzungsen t- scheidung hinsichtlich der parallel verhängten Freiheitsstrafe. 7. Der Schuldspruch im Fall B.II.2. der Urteilsgründe und der Rechtsfo l- genausspruch insgesamt enthalten keinen Fehler zum Nachteil des Angekla g- ten D . , worauf die Prüfung des Senats gemäß § 301 StPO wegen der wirk - samen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft begrenzt is t (vgl. BGH , Urteil vom 4. Dezember 2001 1 StR 428/01, insoweit in NStZ 2002 , 198 nicht abgedruckt). a) Durch die Verurteilung im Fall B.II.2. lediglich wegen Diebstahls (§ 242 StGB) statt wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (ob en Rn. 14 - 17) ist der Angeklagte nicht nachteilig betroffen. b) Die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sind in beanstandungsfreier Weise b e- legt. aa) Das sachverständig beratene Landgericht ha t das Vorliegen eines Hangs aufgrund der Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis und synthet i- schen Cannabinoiden rechtsfehlerfrei festgestellt. Die bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung bereits absolvierte stationäre Therapie steht der Abhängi g- keitse rkrankung nicht entgegen. 32 33 34 35 - 15 - bb) Die Feststellungen tragen die Annahme eines symptomatischen Z u- sammenhangs zwischen den hier verfahrensgegenständlichen Taten und dem Hang des Angeklagten, die genannten berauschenden Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Für diesen Zusammenhang braucht der Hang nicht die allein i- ge Ursache für die begangenen erheblichen rechtswidrigen Taten zu sein. Es genügt dessen Mitursächlichkeit sowohl für die in der Vergangenheit liegenden Taten als auch für in der Zukunft zu erwartende (vgl. BGH, Urteile vom 8. De - zember 2016 1 S tR 351/16, NStZ 2017, 277, 278 und vom 22. Juni 2017 1 StR 652/16, Rn. 20 sowie Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 604/16, NStZ - RR 2017, 198). Im Hinblick auf die fraglichen Taten ergibt sich diese Mit - ur sächlichkeit im Ergebnis bereits aus dem Umstand, dass die Tatbegehung in einer Phase intensiven eigenen Drogenkonsums des Angeklagten (vgl. UA S. 5) bei geringen legalen Einkünften erfolgte früheren Rauschgiftgeschäft einzutrei ben. cc) Die aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gebotene Aufh ebung des Schuldspruchs im Fall B.II.2. entzieht weder der Annahme des symptomatischen Zusammenhangs noch der Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts die Grundlage. Die rechtsf ehlerfrei zu dieser lediglich fehlerhaft materiell - rechtlich gewürdigten Tat getroffenen Feststellungen liegen als A n- knüpfungstatsachen vor. Bezogen auf die Hauptverhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die tatrichterliche Prognose (BGH, Urteil vom 3. Au gust 2017 4 StR 193/17, NStZ - RR 2017, 309 Rn. 16 mwN) hat das auch insoweit sac h- verständig beratene Landgericht die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten beanstandungsfrei festgestellt. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringun gsentscheidung kommt es wegen der Maßgeblichkeit des g e- nannten Urteilszeitpunkts vorliegend nicht darauf an, ob sich möglicherweise in der aufgrund der Teilaufhebung auf Revision der Staatsanwaltschaft hin erfo r- 36 37 - 16 - derlichen neuen Hauptverhandlung weitere Erke nntnisse ergeben können, die an sich auch für die Voraussetzungen des § 64 StGB relevant wären. In and e- ren Konstellationen zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe und kumulativ erfolgter Unterbringung gemäß § 64 StGB, etwa bei der Prüfung der Wirksa m- kei t einer Rechtsmittelbeschränkung durch einen Beschwerdeführer, kann A n- deres gelten (vgl. etwa BGH, B eschluss vom 16. Februar 2012 2 StR 29/12, NStZ - RR 2012, 202, 203). Ein hinreichend sicherer Therapie e rfolg bei dem Angeklagten wird im angefochtenen U rteil ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt. Raum Jäger Radtke RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehi n- dert. Raum Bär 38
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