BUNDESGERICHTSHOF 1. Strafsenat 1 StR 113/06 Verf374gung des Vorsitzenden vom 4. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier nur: Antrag auf nachtr344gliche Bestellung eines Verteidigers f374r die Revi-sionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 - 2 - Der Antrag des Rechtsanwalts G. vom 31. August 2006, sei-ne Beiordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 zu beschlie337en, wird zur374ckgewiesen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt G. bereits zum Ver-teidiger bestellt war. Gr374nde: Der Angeklagte war vom Landgericht Augsburg durch Urteil vom 22. November 2005 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsan-waltschaft, die eine Verurteilung wegen heimt374ckisch begangenen Mordes er-strebt. In der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 trat f374r den Ange-klagten der im Verfahren erster Instanz als Verteidiger bestellte Rechtsanwalt G. aus G374. auf. W344hrend der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht beantragte, bean-tragte Rechtsanwalt G. Verwerfung der Revision. 1 Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Feststellungen zum 344u-337eren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur374ckverwiesen. 2 3 Nunmehr beantragt Rechtsanwalt G. namens seines Mandanten mit Schreiben vom 31. August 2006, ihn nachtr344glich f374r die Revisionshauptver-handlung als Verteidiger beizuordnen. - 3 - 1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-tr344gliche Bestellung eines Verteidigers nicht m366glich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgem344337e Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gew344hrleisten. 4 2. Die f374r das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu pr374fen, ob bei Ber374cksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. 5 3. Rechtsanwalt G. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Strafsenats in der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 stillschweigend zum Ver-teidiger des Angeklagten bestellt worden. Er hatte - obwohl nicht als gew344hlter Verteidiger ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekom-men, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als Verteidiger des Angeklagten aufgetreten. 6 Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-scheint (vgl. zu alledem n344her BGH NStZ 1997, 299 f. m. w. N.). 7 - 4 - 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Verteidi-gers waren schon wegen der Schwere des gegen den - inhaftierten - Angeklag-ten erhobenen Vorwurfs gegeben (vgl. 247 350 Abs. 3 Satz 1, 247 140 Abs. 2 StPO). 8 i.V. Dr. Wahl
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