BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 113/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - Staatsanwalt - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Augsburg vom 22. November 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Tatge-schehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Re-vision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verneinung des Mordmerkmals Heimt374cke. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten und erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte lebte vor374bergehend im Haushalt seiner Cousine M. B. , des sp344teren Tatopfers, zu der er eine intime Beziehung unter- 3 - 4 - hielt. Am Abend des 28. Februar 2005 kamen in ihm unbegr374ndete Eifersuchts-gedanken auf. Er steigerte sich derart hinein, dass er nicht einschlafen konnte. Der Angeklagte, der alkoholabh344ngig ist, aber seit sieben Jahren abstinent leb-te, wurde alkoholr374ckf344llig. Er trank heimlich 0,5 Liter 40 %-igen Calvados. Am n344chsten Morgen, dem 1. M344rz 2005, bemerkte M. B. die Alkoholisierung des Angeklagten. Sie erkl344rte ihm, dass sie mit einem Alkoholi-ker nichts zu tun haben wolle und 344u337erte Unverst344ndnis 374ber seine Eifersucht. Im Rahmen dieses Streitgespr344chs trat der Angeklagte von hinten an M. B. heran und nahm sie mit seinem rechten Unterarm mindestens 20 bis 30 Sekunden in einen Halsw374rgegriff. Dadurch erlitt sie leichte Verletzungen im Bereich der inneren Halsorgane. Mit der linken Hand ergriff er nun mit erst jetzt sicher nachweisbarem T366tungsvorsatz ein K374chenmesser und versetzte ihr damit zwei Messerstiche in den Bauchbereich, die die Leber kreuzf366rmig durch-stachen. Dann l366ste er den Unterarmgriff und f374gte ihr einen oberfl344chlichen Bauchstich und einen oberfl344chlichen Stich in die linke seitliche Brustwand zu. Danach versetzte er ihr f374nf weitere Stiche in den R374cken-, Lenden- und seitli-chen Rumpfbereich, wobei sie m366glicherweise bereits am Boden lag, sich in einer Drehbewegung befand oder er um sie herumgegangen war. Von diesen Stichen f374hrten drei binnen weniger Minuten zum Tode durch Verbluten und Zusammenbruch der Atmung. 4 Die Tat erfolgte zwischen 7.00 und 8.00 Uhr, nachdem die beiden S366hne des Tatopfers zur Schule gegangen waren. Der Angeklagte trank nach der Tat noch 0,1 Liter Calvados. Nach vorangegangenen anderen Telefonaten benach-richtigte er um 11.04 Uhr die Polizei. Die ihm um 12.01 Uhr entnommene Blut-probe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 o/oo. 5 - 5 - 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Auch das Vorliegen des Mordmerkmals Heimt374cke hat es ausgeschlossen. Zwar sei das Opfer objektiv arg- und wehrlos gewesen, als der Angeklagte es von hinten in den Unterarmw374rgegriff genommen habe, f374r diesen Zeitpunkt sei aber ein T366tungsvorsatz nicht sicher feststellbar gewesen. Als der Angeklagte dann zum Messer gegriffen habe, sei das Opfer nicht mehr arglos gewesen. Im 334brigen gebe es keinen Nachweis f374r ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlo-sigkeit durch den Angeklagten. Zwar habe ein gewisses Vertrauens- und 334ber-raschungsmoment vorgelegen. Ein Ausnutzungsbewusstsein w344re aber nur dann nachweisbar, wenn der Angeklagte die Angriffsm366glichkeit von hinten, etwa durch ein Veranlassen der Get366teten sich umzudrehen, gezielt herbeige-f374hrt h344tte. Auch spreche die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten ge-gen eine Bewusstseinsbildung bez374glich der Ausnutzung von Arg- und Wehrlo-sigkeit des Opfers. 6 Im Anschluss an die Anh366rung von zwei Sachverst344ndigen ist das Land-gericht von einer nicht ausschlie337bar erheblichen Verminderung der Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten infolge Alkoholintoxikation im Sinne von 247 21 StGB zur Tatzeit ausgegangen. 7 II. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objektiven und subjekti-ven Tatseite eines heimt374ckisch begangenen Mordes ist nicht frei von Rechts-fehlern. Insoweit ist der festgestellte Sachverhalt auch nicht ersch366pfend ge-w374rdigt. 8 1. Die objektiven Voraussetzungen der Heimt374cke k366nnen selbst dann erf374llt sein, wenn der Unterarmw374rgegriff von hinten nicht mit T366tungsvorsatz 9 - 6 - erfolgte und der Angeklagte einen solchen Vorsatz erst fasste, als er nach dem Messer griff. Dies schlie337t die Arglosigkeit des Opfers nicht von vornherein aus. Wesentlich ist, dass der M366rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage 374berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 2 m.w.N.). Das Op-fer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der T344ter ihm zwar offen feindselig ent-gegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmit-telbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine M366glichkeit bleibt, dem Angriff ir-gendwie zu begegnen (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 3, 15). Ma337ge-bend f374r die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob der 374berra-schende Angriff von vornherein mit T366tungsvorsatz gef374hrt wird oder ob der urspr374ngliche Handlungswille derart schnell in den T366tungsvorsatz umschl344gt, dass der 334berraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der T344ter mit T366tungsvorsatz angreift. In beiden F344llen bleibt dem Opfer keine Zeit zu ir-gendwie gearteten Gegenma337nahmen (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 3). 10 Jedenfalls letztere Konstellation ist hier gegeben. Nach den Feststellun-gen des Landgerichts hielt der Angeklagte das Opfer 20 bis 30 Sekunden im Unterarmw374rgegriff, den er von hinten ausgef374hrt hatte, bevor er sich ent-schloss, es zu t366ten. Das Opfer hatte in dieser Lage nach Erkennen der Gefahr keine M366glichkeit mehr, sich gegen den T366tungsangriff zur Wehr zu setzen, was die fehlenden Abwehrverletzungen best344tigen. Dann war das Opfer - an 11 - 7 - den aufgezeigten Ma337st344ben gemessen - aber auch zu diesem Zeitpunkt infol-ge Arglosigkeit wehrlos. 2. Die Verneinung eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten ent-behrt einer tragf344higen Grundlage. 12 a) F374r das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit gen374gt es, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilflose La-ge des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (BGH NStZ 2003, 535). 13 Es ist nicht erforderlich, wie das Landgericht meint, dass der T344ter die Angriffsm366glichkeit von hinten durch eigenes Veranlassen gezielt herbeif374hrt. Wenn der Angeklagte hier seinem Opfer von hinten den Unterarm um den Hals legte und es w374rgte, so liegt die Annahme nahe, dass er sich des 374berraschen-den Angriffs bewusst war. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzungsbewusstsein verneint, sind in der rechtlichen Bewertung in zweifa-cher Hinsicht fehlerhaft. Einerseits bedarf es des bewussten Herbeif374hrens ei-nes Hinterhaltes nicht, andererseits liegt - wie oben ausgef374hrt - eine rechtsfeh-lerhafte Bewertung der Arglosigkeit zugrunde. 14 b) Soweit das Landgericht ausf374hrt, auch die hochgradige Alkoholisie-rung des Angeklagten spreche gegen eine Bewusstseinsbildung bez374glich der Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, fehlt daf374r jedwede Be-gr374ndung. Im Hinblick auf die Ausf374hrungen zur nicht ausschlie337bar verminder-ten Schuldf344higkeit infolge Alkoholisierung versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte den 334berraschungseffekt nicht in sein Bewusstsein aufge-nommen habe. 15 - 8 - Die Alkoholisierung beeintr344chtigte danach die F344higkeit des Angeklag-ten zur Unrechtseinsicht nicht. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-f344higkeit wurde nicht positiv festgestellt, sondern konnte nicht ausgeschlossen werden. Nach Auffassung des Sachverst344ndigen K. , der aufgrund der Blut-probe eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,29 o/oo f374r die Tatzeit von 7.00 Uhr und eine solche von 3,09 o/oo f374r die Tatzeit von 8.00 Uhr errechnete, zeigte der Angeklagte angesichts dieser Alkoholisierung erstaunlich wenige Ausfallerscheinungen, was darauf schlie337en lasse, dass er doch nicht ganz tro-cken gewesen sei. Bei der Berechnung der Tatzeit-BAK hat der Sachverst344ndi-ge den festgestellten Nachtrunk au337er Acht gelassen. Unter Ber374cksichtigung des Nachtrunks bewege sich die erhebliche Verminderung der Steuerungsf344-higkeit - so der Sachverst344ndige - dann "am unteren Ende der Nicht-ausschlie337barkeit". Das Landgericht h344tte bei einer ersch366pfenden W374rdigung des Sachverhalts diese Ausf374hrungen in seine Erw344gungen einbeziehen und sich damit auseinandersetzen m374ssen. 16 3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und k366nnen daher bestehen bleiben. Insoweit ist das Urteil nicht angegriffen. 17 4. Die 334berpr374fung des Urteils zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 18 - 9 - 5. Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass der Begriff der "Erheblich-keit" in 247 21 StGB ein Rechtsbegriff ist. 334ber das Vorliegen seiner Vorausset-zungen ist nach st344ndiger Rechtsprechung vom Gericht in eigener Verantwor-tung zu entscheiden und nicht vom Sachverst344ndigen. Dabei flie337en normative 334berlegungen ein (BGHSt 8, 113, 124; 43, 66, 77). Der Tatrichter hat Gelegen-heit, auch dar374ber neu zu befinden. 19 Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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