BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. November 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer F344lle des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte, der die Anklagevorw374rfe im Wesentlichen einger344umt hat, wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Verfahrensbeschwerde deckt im Ergebnis keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 2 Der Verteidiger des Angeklagten stellte im Rahmen seines Schlusspl344-doyers einen unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung von vier VP-F374hrern zum Beweis daf374r, dass der Angeklagte gegen374ber einem der vier VP-F374hrer in mehreren F344llen einen fr374heren Mitbeschuldigten als Abnehmer der von ihm verkauften Bet344ubungsmittel genannt habe. Das Landgericht lehnte - erst im 3 - 3 - Anschluss an die Urteilsverk374ndung - den Beweisantrag wegen Bedeutungslo-sigkeit ab (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Bescheidung des Beweisantrags erst im Anschluss an die Urteilsver-k374ndung ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Fall ist daher ebenso zu be-handeln, wie wenn der Beweisantrag nicht beschieden worden w344re. Auf dem fehlerhaften Nichtbescheiden des Beweisantrags beruht das Urteil indessen nicht, da das mit dem Antrag begehrte Ziel - Strafmilderung wegen Aufkl344-rungshilfe - dem Angeklagten zugute gebracht wurde. 4 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf-grund der Sachr374ge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Boetticher Kolz Elf
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