ECLI:DE:BGH:2017:200617B1STR1 13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/17 vom 20. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer d e- führer in und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Karlsruhe vom 24. Oktober 2016 a) im Tat 2 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstra f- a usspruch, der entfällt, und b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihi l- fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.710 in Höhe von 1.50 mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner in haftet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem 1 - 3 - aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übr i- gen aus den in der Antrag sschrift des Generalbundesanwalts dargestellten E r- wägungen als unbegründet. 1. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Zwar enthält der Eröffnungsb e- schluss vom 8. August 2016 ein unzutreffendes Datum, soweit darin die " A n- klage der Staatsanwaltschaft Karls ruhe vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ) zur Hauptverhandlung zugelassen" wird. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu BGH, U rteile vom 3. Oktober 1979 3 StR 327/79 und vom 15. November 1983 5 St R 657/83, NStZ 1984, 133). Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden Mitangeklagten datiert auf den 28. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ). Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einen anderen Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3. Juni 2016 trägt. Dem Eröffnung s- beschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Akte n- zeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 1 StR 226/74; MünchKomm StPO /Wenske, 1. Aufl. , § 207 Rn. 79), dass es die die beiden A n- geklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js zur Hauptver handlung zugelassen hat . 2. Die Revision führt aber auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung hi n- sichtlich der Einzelstrafe für die Tat 2 der Urteilsgründe. a) Das Landgericht hat vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge festgestellt und hierfür Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und drei Monaten verhängt. 2 3 4 5 - 4 - Einen entspre chenden Schuldspruch hat es aber weder verkündet noch ist er im Tenor der Urteilsurkunde enthalten. b) Der Senat hat erwogen, ob es sich bei dem Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen um ein offensichtliches Verkündungs - bzw. Fassungsversehen handelt , wonach eine vom Generalbundesanwalt bea n- trag te ausnahmsweise Ergänzung der Urteilsformel zulässig wäre. Die V o- raussetzungen für eine solche Abänderung des Urteils liegen hier aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "offensichtlich" nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Ta tsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung au s- schließen. Es muss auch ohne Berichtigung eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt u nd entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 2 StR 345/16 mwN und vom 22. November 201 6 1 StR 471/16; Urteil vom 14. Januar 2015 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteil s- berichtigung 1 mwN; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 268 Rn. 10 ). Zwar spricht angesichts der späteren Abfassung der Urteil s- gründe vieles dafür, das s sich das Landgericht bei dem verkündeten Tenor ve r- zählt hat, jedoch ist dies nicht offensichtlich in dem dargestellten Sinne. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. Juni 2016 insgesamt acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die zugelassene Nachtragsanklage vom 21. September 2016 erfasste einen weiteren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge; mithin waren bei dem Landgericht neun vorgewo rfene Taten anhängig geworden. Das verkündete Urteil bezog 6 7 - 5 - sich auf vier Taten, für die eine Verurteilung erging (dreimal Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einmal Beihilfe zu einer solchen Tat) . A usweislich des verkündeten Ten ors und des Tenors der Urteilsurkunde ist " im Übrigen " , mithin für alle noch anhängig gewesenen Tatvorwürfe Fre i- spruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund war für die Verfahrensbeteiligten nicht erkennbar, dass tatsächlich für einen weiteren Tatvorwurf eine Ve rurteilung gewollt war, der Freispruch entgegen des verkündeten Wortlauts diese we i- tere Tat nicht erfassen sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der Prozessgestaltung, noch aus dem die Tatvorwürfe teilweise bestreitenden Ei n- lassungsverhalt en der Angeklagten ergeben. Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreife n- den Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen ( diese Frage offen lassend: BGH, B e- schluss vom 17. März 2000 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der Freispruch ausweislich der Entsche idungsgründe abweichend auf eine beziffe r- te Fallanzahl bezog). Eine Änderung der Urteilsformel liefe auf eine Durchbr e- chung des alle nicht verurteilten und noch anhängig gewesenen Vorwürfe e r- fassenden und rechtskräftig gewordenen Fre ispruchs hinaus. 8 - 6 - c) D a nicht zu bestimmen ist, für welche der Taten, für die das Landg e- richt eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, die Angeklagte nicht verurteilt, so n- dern freigesprochen worden ist, hebt der Senat die höchste Einzelfreiheitsstrafe auf und lässt sie entfalle n. Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung des Gesamtstraf en ausspruchs. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Raum Cirener Radtke Fischer Bär 9
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