BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 114/11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. A u- gust 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Sander , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, die Nebenklägerin persönlich, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Nebenklägerin w ird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Diese hat mit der Sachrüge Erfolg, da die B e- weisw ürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist. Eines näheren Eingehens auf die zusätzlich erhobenen Aufklärungsrügen bedarf es somit nicht. I. 1. In der (im Wesentlichen auf den Angaben der Nebenklägerin im E r- mittlungsverfahren beruhenden) unveränd ert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Juli 2010 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, dass er bei der Behandlung der Nebenklägerin in mindestens acht Fällen gegen deren Willen aus sexuellen Gründen mit seinem Finger in 1 2 - 4 - dere n Vaginalbereich eingedrungen sei. Der Angeklagte hat die Vorwürfe b e- stritten. Das Landgericht hat sich nicht von seiner Schuld zu überzeugen ve r- moch t. Hinsichtlich des Sachverhalt s konnte es lediglich folgende Feststellu n- gen treffen: In der Zeit von A ugust bis November 2009 begab sich die damals 18 Jahre alte Nebenklägerin wegen ihres Heuschnupfens mindestens fünf Mal in die Behandlung des als Heilpraktiker tätigen Angeklagten. Dieser war ihr pe r- sönlich bekannt, da sie bei dessen Tochter eine Ausbildun g zur Kosmetikerin absolvierte. Zur Behandlung des Heuschnupfens führte der Angeklagte bei der Nebenklägerin jeweils zunächst eine Eigenblutbehandlung durch, bei der er ihr das zuvor entnommene Blut in ihren Gesäßmuskel spritzte und die Einstichste l- le mit einer schmerzstillenden Salbe massierte. Anschließend nahm er noch eine Lymphdrainage vor, bei der er die Lymphknoten mit einem Massagegerät abtastete. Mitte bzw. Ende November 2009 kam es wegen häufiger Krankmeldu n- gen zu einem Streit zwischen der Nebe nklägerin und ihrer Arbeitgeberin, der Tochter des Angeklagten, woraufhin die Nebenklägerin ihren Ausbildungsplatz vorzeitig kündigte. In einem Brief vom 13. Januar 2010 schrieb der Angeklagte der Nebe n- klägerin Folgendes: Beg innend möchte ich dich bitten, dass dieser Brief nur uns beide betrifft !!!! 3 4 5 - 5 - Ich hoffe, dass die Zuneigung zu dir nicht der Grund deiner Künd i- trotz Aktionen mit der A . Ich grüße und küsse dich herzlich, bitte melde dich. PS: Wenn du mir schreiben willst, dann schreibe als Absender Ap o- theke R. Dieser Brief veranlasste die Nebenklägerin, zur Polizei zu gehen und geg en den Angeklagten Anzeige zu erstatten. 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentl i- chen ausgeführt: Die Nebenklägerin und die Zeugin G . , die einen (von der Staat s- f- tigkeit der Aussagen der beiden miteinander bekannten Zeuginnen verblieben. So habe i- chungen zu ihren polizeilichen Angaben, die auch den Kernbereich der Tatvo r- s- motiv, da sie beide mit der Tochter des Angek lagten Streit gehabt hätten. 6 7 8 - 6 - II. Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 St PO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hi n- zunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch sein e eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. B GH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das i st dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssa t- zes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik ode r gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 und 9. März 2011 - 2 StR 467/10 mwN). Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (BGH, Besch luss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20, sowie BGH, Urteil vom 21. November 2006 - 1 StR 392/06) oder sich den U r- teilsgründen nic ht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 mwN). 9 10 11 - 7 - 2. Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefocht ene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. a) Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin G. fehlt. Zwar ist der Tatrichter grund sätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenau s- sagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - Au s- sage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht oh ne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich - rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist. aa) Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei und in der Hauptverhand lung beschränkt sich auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage gerissener Angaben, ndungen der N e- benklägerin zu den von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen, insbesond e- re konkrete Details zum unmittelbaren Tatgeschehen, werden dagegen nicht mitgeteilt. Auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Nebenkläg e- rin die vom Landger icht aufgezeigten Widersprüche im Aussageinhalt nachvol l- ziehbar erklären konnte oder nicht. Auf dieser Grundlage kann der Senat schon nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der - im Urteil nicht weiter mitgeteilten - Aus sage der Nebenklägerin zum Ker n- 12 13 14 15 - 8 - e- konstanz und Widerspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - 4 StR 5 26/96). bb) Eine zusammenhängende Schi lderung der von der Zeugin G. gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ist den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil beschränken sich auf den Hinweis, die Zeu l- dert. Weitere Einzelheiten der Aussage werden nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher auch in Bezug auf die Aussage der Zeugin G. nicht überprüfen, ob das Landgericht die für die Glaubhaftigkeitsbeurteil ung wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, zumal das Landgericht seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G . mit einem Streit zwischen ihr und der Tochter des Angeklagten begründet hat, ohne hie r- übe r nähere Einzelheiten, z.B. zur Ursache, zum genauen Zeitpunkt, zum Ve r- lauf oder zur Intensität des Streits, mitzuteilen. b) Das Landgericht hat seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten age der N e- benklägerin gestützt. So habe die Nebenklägerin unterschiedliche Angaben zum erstmaligen Einsatz eines Massagestabes - bei der ersten bzw. bei der zweiten Be handlung durch den Angeklagten - gemacht. Auch habe sie sich an die Anzahl der Behandlung habe sie von vier bis fünf, später dann von fünf bis acht Terminen gesprochen. Bei der Bewertung dieser ungenauen Gedächtnisleistungen der Nebenklägerin hätt e sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob diese derart schwerwiegend sind, dass sie Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussage erlauben. Denn nicht jede Inkonstanz stellt bereits einen Hinweis 16 17 - 9 - auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 , BGHSt 45, 164, 172). Das Landgericht lässt dabei zudem auch die Einlassung des Angeklagten außer Acht, die in diesem Zusammenhang nicht wesentlich von den Angaben der Nebenklägerin a b- weicht. So hat der Angeklagte nicht nur angege ben, dass er die Nebenklägerin fünfmal in seiner Praxis behandelt habe, sondern auch, dass er dabei regelm ä- ßig das Massagegerät eingesetzt habe. c) Aus dem Brief vom 13. Januar 2010, den der Angeklagte an die N e- benklägerin geschrieben hat und der letztlich nach den Feststellungen der Au s- n- besorgen, dass das Landgericht die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschli e- ßende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreiche n- des Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03 mwN). d) Bei der Bewertung des Briefes vom 13. Januar 2010 ha t sich das Landgericht zudem lediglich mit den Textstellen auseinandergesetzt, in denen der Angeklagte von seiner Zuneigung zu der Nebenklägerin spricht, sie auffo r- dert, Trotzreaktionen zu unterlassen, und sie bittet, bei Schreiben an ihn einen falschen Ab sender anzugeben. Dagegen bleibt die für ein Schreiben eines deshalb Anlass bestanden, weil der Angekl agte an anderer Stelle des Briefes 18 19 - 10 - seine Zuneigung zur Nebenklägerin zum Ausdruck bringt, so dass die von ihm verwendete Grußformel darauf hindeuten könnte, dass es bei der Behandlung der Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen war. e) Die erfo rderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen a n- deren Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Übe r- zeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellu n- gen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Tätersc haft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 und 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 jew. mwN). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Umstände, die für eine T ä- terschaft des Angeklagten sprechen, im Zusammenhang gewürdigt worden sind. Das Landgericht hat diese lediglich einzeln erörtert und nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Ang eklagten ausreichen. Dies genügt hier den Anforderungen an eine lückenlose Beweiswürdigung schon deshalb nicht, weil die N ebenklägerin und die Zeugin G. - wie dies an mehreren Stellen des Urteils ausgeführt wird (UA S. 7, 13 und 14) - auf das Landge s- schließen , dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der b e- lastenden Umstände den jeweils isoliert aufgezeigten Zweifeln an der Glau b- ha f tigkeit der Aussagen d er Nebenklägerin und der Zeugin G . ein gering e- 20 21 22 - 11 - res Gewicht beigemessen und sich nicht nur von der Richtigkeit ihrer Angaben, sondern letztlich auch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hätte. Nack Wahl Elf Graf Sander
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