BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 114/14 vom 8. Oktober 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 265b 1. § 265b StGB umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditg eber. 2. Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1 StGB erfüllen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14 - LG Schwerin in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - 3. wegen Kreditbetruges u.a. - 3 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. September 2014, in der Sitzung a m 8. Oktober 2014 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Prof. Dr. Jäger , Pro f. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 2. September 2014 - und Richterin am Landgericht - bei der Verkünd ung am 8. Oktober 2014 - als Vertreter in nen der Bundesanwaltschaft, der Angekl agte M. persönlich - in der Verhandlung vom 2. September 2014 - , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16. April 2013 werden ve r- worfen. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 3. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vo r- bezeichnete Urteil hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie von den Vorwü r- fen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 (= Komplex I II. 1. der Urteilsgründe) freigesprochen wo r- den sind. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten M . , O . und N . des gemeinschaftlichen Kreditbetruges schuldig gesprochen und den Angeklagten M . deswegen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr dr ei Monaten, den Ang e- klagten O . zur Freiheitsstrafe von neu n Monaten und den Angeklagten N. zu einer solchen von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ve r- hängten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Von Vorwürf en der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es die En t- schädigungspflicht der Staatskasse für den dem Angeklagten M . aus einer am 30. März 2006 durchgeführten Wohnungsdurchsuc hung entstandenen Schaden festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil bleiben erfolglos . D ie auf die Teilfreisprüche der Angeklagten (soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 = Komplexe III. 1. der Urte ilsgründe fre i- gesprochen worden sind) beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg . A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1 2 3 4 - 6 - Die Angeklagten M . , O . und N . waren se it Januar 2000 (M . ), September 2001 (O . ) bzw. April 2005 (N . ) als Geschäft s- führer der OD . GmbH (im Folgenden: OD . ) tätig. Haup t- gesellschafterin dieser als Herstellerin handelsüblicher CDs und DVDs am Markt auftretenden Gesellschaft war ab April 2003 die K . , eine Gesellschaft spanischen Rechts, hinter der der Angeklagte M . bzw. dessen Familienangehörige standen. Deutlich kleinere Anteile hielten d a- neben d ie I . GmbH (im Folgenden: I . ) und als Privatperson L . . Bereits seit Sommer 2004 bemühte sich die H . , der OD . . Group (im Folgenden: C . ) vertriebene sogenannte Mezzan i- ne - Produkt der PREPS 2005 - 2 plc ( in Dublin/Irland ) t- form, über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften G e- nussrechten bereitstel Am 21. Oktober 2005 unterzeichneten die Angeklagten M . und N . für die OD . zunächst eine Mandatsvereinbarung mit der C . , au f- grund derer diese als Berateri n der OD. werden sol lte. Am 9. November 2005 unterzeichneten M . und N . - i- ne Genussrechtevereinbarung. Beide Vertragswerke enthielten zahlreiche Informationspflichten der OD . gegen über der C . als Beraterin einerseits, der PREPS 2005 - 2 plc als Genussrechtsgläubigerin andererseits. Der Mandatsvertrag mit der C . ve r- pflich tete die OD. zur Vorlage durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft te s- tierter Jahresabschlüsse sowie dazu, unmittelbar vor Valutierung schriftlich zu 5 6 7 8 - 7 - bestätigen, dass sich die Wirtschafts - und Geschäftslage gegenüber dem let z- ten testierten Jahresabschluss nicht verschlechtert habe. Das Vertragsangebot der PREPS 2005 - 2 plc enthielt entsprechen de Selbstverpflicht ungen der OD. und verpflichtete diese zusätzlich, die Autorisierung zur Begründung des G e- nussrechts durch die zuständigen Gesellschaftsorgane schriftlich nachzuwe i- sen. Gemäß den Bestimmungen der Genussrechtsvereinbarung bildete das Fehlen dieser Autorisie rung einen Kündigungsgrund; nach den Bestimmungen beider Vertragswerke sollte zudem jegliche Verschlechterung der Bonität der OD . unvollständige Infor mationen der OD. über ihre wirtschaft lichen Verhältnisse waren in den Vertragswerken Haftungsklauseln vorgesehen. Bereits seit 2003 stand die OD. wegen vermeintlicher Patentverletzu n- gen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der US - amerikanischen Gesellschaft MP . . Zur D eckung etwaiger gerichtlicher Schadensersat z- forderungen hatte sie im Geschäftsjahr 2003 zwar vorsorglich Rücklagen im Umfang von ca. 1,15 Millionen Euro gebildet, diese jedoch in 2004 wieder au f- gelöst. Im Juli 2005 wurden der OD . mehrere Patentklagen der MP . z u- gestellt. Innerhalb der OD. war dieser Vorgang umstritten. Die Minderheitsg e- sell schafterin I. hielt die Auflösung der Rücklagen und infolge dessen auch den testierten Jahresabschluss 2004, in dem die Patentstreitigkeiten keine E r- wähn ung fanden, für fehlerhaft. Aus diesem Grunde verweigerte sie gegenüber dem Angeklagten M . zunächst die Autorisierung der Genussrechteverei n- barung. Der Gesellschafter L . stimmte der Vereinbarung am 18. November 2005 zu, nachdem ih m der Angeklagte M . bewusst wah r- heitswidrig vorge spiegelt hatte, die I. habe die Vereinbarung bereits autor i- siert. Erst am 29. November 2005 stimmte die I . schließlich unter der Bedi n- 9 10 - 8 - kstellungsbildung . r- 48). Der Angeklagte M . übersan d- te daraufhin eine bereits am 18. November 2005 vorbereitete Bestätigung über die Autor isierung durc h alle Gesellschafter an die C. . Die von der I. ausbedungene Vorabinformation der Genussrecht s- gläubigerin über die anhängigen Patentstreitigkeiten nahmen die Angeklagten in der Folge jedoch nicht vor. Vielmehr bestätigten M . un d O . nach Rückspra che mit dem Angeklagten N. noch am 29. November 2005 schrift lich gegenüber der C. , dass sich seit dem testierten Jahresabschluss 2004 keine wesentlich nachteiligen Geschäftsveränderungen ergeben hätten und verschwiegen in diesem Zusammenhang auch die Zustellung der Paten t- klagen im Juli 2005. In zwei Tranchen wurde daraufhin am 8. und 9. Dezember 2005 das G e- nussrechtskapital von insgesamt rund 12 Millionen Euro an die O D . überwi e- sen. Erst im Anschluss veranlasst en die Angeklagten die Aufnahme kurzer Passagen in den Konzernlagebericht 2004 und den Jahresabschluss 2004, die auf die Zustellung der Patentklagen bei gleichzeitiger geringer Risikobewe r- tung hinwiesen. Nachdem die OD. bis Juli 2007 sechs Zinszah lungen im Umfang von ca. 1,242 Millionen Euro geleistet hatte, stellte sie alle Zahlungen ein. Nach dem Ausscheiden der Angeklagten M . und O . als Geschäftsführer der OD . im Jahr 2007 beantragte der Angeklagte N . am 5. Oktober 2007 beim Amtsgericht Schwerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö gen der OD. . 11 12 13 14 - 9 - B. I. Aufgrund einer weiteren Anklage lagen den Angeklagten darüber hinaus folgende Taten zur Last: 1. Die Angeklagten sollen aufgrund eines gemeinsamen Tate ntschlusses am 1. Oktober 2004 eine von dem Angeklagten O . unterzeichnete unvol l- ständige Ums atzsteuerjahreserklärung der OD. für das Jahr 2003 beim F i- nanz amt W. eingereicht haben. Aus dieser Erklärung habe sich nicht e r- geben, das s sich die Erwerbskosten der OD. für 35 im Jahr 2002 von der Fi r- ma S. AG (im Folgenden: S . ) gekaufte Produktionsanlagen zur Herstellung von CDs und DVDs infolge eines nachträglichen Vergleichsa b- schlusses vermindert hatten. Durch diesen Ve rgleich habe sich wie die Ang e- klagten wussten die Bemessungsgrundlage für im Jahr 2002 antragsgemäß unter Anrechnung der ursprünglichen vollen Erwerbskosten ausbezahlte Vo r- steuern geändert; dadurch sei eine zusätzliche, in der U msatz steuerjahrese r- kläru ng 2003 erklärungspflichtige Umsatzsteuerlast der OD . von 1.540.397,82 Euro angefallen, die zu verschweigen die Angeklagten beabsichtigten, um sich entsprechende Rückforderungen des Finanzamts zu ersparen. In Unkenntnis dieses Ums tandes habe das Finanzam t W. dem in der U msatzsteuer ja h- res erklärung 2003 ausgewiesenen Erstattungsanspruch über 8.773, 40 Euro zuge stimmt und diesen an die OD. ausgezahlt. 2. Am 28. Juni 2002 und am 8. Januar 2003 soll der Angeklagte O . in Absprache mit den A ng eklagten M. und N. für das vom Kalende r- jahr abweichende Wirtschaftsjahr 2001/2002 und für das Wirtschaftsjahr 2002 Anträge auf Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 Investit i- onszulagengesetz 1999 für die von der S . erworbenen 35 Produktionsanl a- 15 16 17 - 10 - gen gestellt haben, auf die das Finanzamt W . Investitionsz ulagen in Höhe von 7.350.000 Euro bewilligt und an die OD. ausgezahlt habe. Entgegen der ihnen bekannten Pflicht, Änderungen der Anschaffungs - oder Herstellung skosten für die Produktionsanlagen unverzüglich zu melden, sollen es die Angeklagten nach dem unter 1.) bezeichnet en Vergleichsschluss mit der S. unterlassen haben, die hierdurch geminderten Erwerbskosten dem Finanza mt anzuzeigen, um sich damit eine Rüc kerstattung zu viel geleisteter Investitionszulagen in Höhe von 2.791.971,04 Euro zu ersparen. 3. Die entsprechende Mitteilung sollen die Ang eklagten entgegen der ihnen insoweit bekannten Verpflichtung auch gegenüber dem Landesförde r- institut Me . unterlassen haben. Das Landesförderinstitut habe der OD . im Rahmen zweier getrennter Fördervorgänge Februar 2002 bzw. Oktober 2002 antragsgemäß Investitionszuschüsse aus Mitteln der G e- GA - Mittel) i. H. von insgesamt 7.091.700 Euro bewilligt, die die OD . bis zum 4. Dezember 2002 vollständig abgerufen habe. Auch hier sollen die Angekla g- ten die Mitteilung unterlassen haben, um sich eine anteilige Rückforderu ng der Investitionszulagen zu ersparen. II. 1. Das Landgericht hat zu den Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung und de n beiden Fälle n des Subventionsbetruges (s.o. I. 1. bis 3.) im Wesentl i- chen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 18 19 20 - 11 - Im Jahr 2002 schloss die OD. mit der S . drei Verträge über die Lief e- rung von insgesamt 35 Maschinen zur Herstellung von CDs und DVDs zum Preis von zunächst 34.104.000 Euro. Für das Auftreten von Mängeln der geli e- ferten Maschinen wurde vorrangig Nachbesse rung, ersatzweise ein Rücktritt s- recht vereinbart. Ein Anspruch auf Minderung wurde ausgeschlossen. In di e- sem Zusammenhang meldete der Angeklagte O . im Juli 2002 beim z u- ständi gen Finanzamt in W. unter Ansatz der Erwerbkosten einen Vorste u- erers tat tungsbetrag zugunsten der OD. für das zweite Quartal 2002 in Höhe von 5.496.745,35 Euro an. Nach Bewilligung de s Finanzamtes wurden am 30. Juli 2002 zunächst 5.299.854,35 Euro, nach einer Berichtigung am 15. A u- gust 2002 weitere 79.189, 46 Euro an die O D. ausbezahlt. Am 1. Oktober 2001 be antragte der Angeklagte M. beim Landesfö r- der institut Me. die Gewährung eines Investitionsz u- a- len Wirt H. von 8.644.200 Euro bewilligt wurden . Ein präzisierter Förderantrag des Ang e- klagten M. vom 21. Januar 2002 führte zu einer weiteren Ausschüttung von Fördermitteln des Landesförder instit uts im Umfang von 16.287.200 Euro. Die Zuwendungsbescheide enthielten den Hinweis darauf, dass Änderungen subventionserheblicher Tatsachen unverzügli ch mitzuteilen sind. Bis zum 4. Dezemb er 2002 riefen die Angeklagten M . und O . in mehrer en St u- fen die Mittel beider Fördervorgänge bis zur vollen Höhe ab. Am 28. Juni 2002 beantragte der Angeklagte O . zudem beim F i- nanzamt in W . die Gewährung einer Investitionszulage für das Wirtschaft s- jahr 2001/2002. Am 8. Januar 2003 stellte i- t- 21 22 23 - 12 - lich der verfahrensgegenständlichen Produktionsanlagen antragsgemäß fes t- gesetzt. Nicht alle der gelieferten Anlagen waren neuwertig. Wann di es den A n- geklagten bekannt war, hat die Strafkammer wegen nach ihrer Rechtsauffa s- sung fehlender Relevanz nicht festgestellt (UA S. 15). Nach Lieferung der er s- ten Anlagen im August 2002 bemängelte der Angeklagte M . er gelieferten Anlagen. Teilweise wiesen die Maschinen nicht die von der OD. erwarteten Spezifikationen auf; insbesondere waren e i- nige der Anlagen nicht zur Produktion von DVDs vom T ( UA S. 15 f. ). In der Folge wurden bei einer Besp rechung von Vertretern der S . und der OD. n- e- strebt wurde zunächst vorzugsweise eine Verbesserung der Konditionen, unter de nen die OD. die ausstehenden Kaufpreisforderungen vorzeitig ablösen - en weitere Probleme auf, die z. der Anlagen, fehlende Aufträge und weiterhin auch durch Verschulden von OD . - n- dersetzung mit der S . wegen unterschiedlicher Anlagen - Mängel dauerte u n- ge hinsich t- lich der vereinbarten Break - Regelung, die jedenfalls bis zum 8. Dezember 2003 diskutiert wurden (UA S. 17). e- wusst, dass alle Vereinbarungen, die in der Sache eine Minderung der A n- scha f fungskosten für die Fertigungsanlagen darstellten, die Rückerstattung e i- nes Teils der vereinnahmten Umsatzsteuer für dieses Geschäft sowie von Te i- len der Investitionszulage sowie des Investitionszuschusses zwingend zur Fo l- 24 25 - 13 - Angeklagten aufgrund der Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkannt hatten, dass eine Veränderung der Break - Regelung eine Anschaffungskostenminderung darstellen würde , entwarf der Angeklagte O. zunächst eilig eine Schadensa ufstellu ng im Umfang von ca. 6, 3 Millionen Euro. In der Folge rangen die Angeklagten erneut unter Hi n- zuziehung von Wirtschaftsberatern um die Verifizierung weiterer potenzieller Schadensersatzkomponenten. In diesem Zusamm enhang vermerkte der für die S. verh andelnde Zeuge V . am 18. Dezember 2003 i m Protokoll über ein mit der OD. r- rend im Gesprächsvermerk der OD. Den Entwurf der schließlich ausgehandelten Ausgleichsvereinbarung li e- ßen die Angeklagten noch vor der Unterzeichnung von einer Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft überprüfen. Die Präambel der Vereinbarung verwies auf b- nahme und dem ersten Jahr der Nutzung der Anlagen bei OD. en und Mindereinnahmen durch S. vor, unter Bezu gnahme auf einen seitens der S. s- gleichs l- zusetzen. Die Restschuld der OD. wurde nach Verrechnung der ausstehenden Kaufpreisforderung mit dem bezeichneten onen Euro beziffert und der OD. eine weitere, vollständige Verifizierung des entstandenen Schadens auferlegt. In der Folge gelang es den Angeklagten jedoch nicht, die von ihnen b e- haupteten und der Ausgleichsvereinbarung zugrunde lie genden Schadenspos i- tionen hinreichend belastbar zu beziffern. Im Frühjahr 2004 erholte die OD. ein Gutachten der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüf ungs gesellschaft, das die 26 27 - 14 - steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs als Schadensersatz bestäti g- te. Da raufhin stellten die Angeklagten, ohne die Schadenspositionen abschli e- ße nd verifiziert zu haben, der S. eine auf den 30. Dezember 2003 zurückd a- vom 23.12.03 2 . Das Landgericht hat zur Begründung der Freisprüche im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf die gegen alle drei Angeklagten gerichteten Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetruges durch Verschweigen der Vereinbarung vom 23. De zember 2003 sei eine Erklärungspflicht der Angekla g- ten nicht zu erkennen. Seitens der OD. s- aufgetretene Mehraufwendung en und Mindereinnahmen durch S. der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im ersten Jahr. Es e- gend, dass di e Manager der S. darin eine bereits verbindlich getroffene Break - Selbst eine darauf gestützte Berechnung könne den überwiegenden Teil des Ausgleichsanspruchs ni cht erklären. Feststellungen für ein kollusives Zusa m- menwirken der Angekl agten mit den Vertretern der S. habe die Beweisau f- nahme nicht erbracht (UA S. 33 f.). 2 8 29 30 - 15 - Auch wenn die Angeklagten die Relevanz der juristischen Zuordnung der von ihnen erwirkten Re gelung als erklärungspflichtige Erwerbskostenminderung einerseits, nicht erklärungspflichtiger Schadensersatz andererseits, erkannt hä t- ten, sei es ihnen unb enommen gewesen, die für die OD. steuerlich günstigste Variante der Vertragsgestaltung zu wählen. Zudem hätten sich die Angeklagten von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten lassen; die rechtliche Einordnung der Vereinbarung sei auch unter Fachleuten umstritten gewesen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagt e n mit den Vertretern der S. zum Nachteil der Finanzbehörden und Subvent i- onsgeber bestünden nicht. C. Revisionen der Angeklagten Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Recht s- mittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. 31 32 - 16 - I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch wegen Kreditbetruges (§ 265b StGB) gegen alle Angekla g- ten. 1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Unterne h- menseigenschaft der Genussrechtsgläubi gerin PREPS 2005 - 2 plc sind auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten M . hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens ausreichend. PREPS 2005 - Die Be - t- form, über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften G e- - Demgegenüber ist zur Genussrechtsgläubigerin festgestellt, dass die von den Angeklagten M. und O. am 9. November 2005 unterzeichnete rechtevereinbarung zw i- schen OD. und PREPS 2005 - Darüber hinaus waren ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die vertrag s- mäßig vorgesehenen Mittei lungen und Bestätigungen der OD. 2005 - - S. 50) gerichtet. Schließlich führt das Urteil aus, dass die infolge der Genus s- 3 3 34 35 36 37 - 17 - s- tet wurden, und dass im Rahme n der später en Insolvenz der OD. i- det hat (beides UA S. 50). Die Strafkammer hat im Ergebnis zwar, worauf bereits der Generalbu n- desanwalt in seinem Antrag vom 7. Mai 2014 zutreffend hingewiesen hat, di e z- bezeichnung für die Genussrechtsgläubigerin verwendet, was allein zur Fes t- stellung von deren Unternehmenseigenschaft nicht ausreichend wäre. Indes ist der korporative Charakter der Genussrechtsgläubigerin durch die zitierten Fes t- 2005 - m- b) Auch die i n diesem Zusammenhang Verfahrensrügen sind nicht e r- hoben von der R evision des Angeklagten M. hinzugefügte Beansta n- nicht übersetzt worden, bleibt ohne Erfolg. Es begründet keinen revisiblen Darstellungsmangel des Urteils, wenn die Strafkammer wie auch bei natürlichen Personen den Namen einer auslä n- dischen Gesellschaft nicht in die deutsche S prache übersetzt hat (vgl. zu fremdsprachigen Namensbezeichnungen Senat, Urteil vom 9 . November 2011 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 525). Gleiches gilt, worauf bereits der Gen e- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, für die Ve rwendung gebräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Kurzbezeichnungen, n a- 38 39 40 - 18 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst das abstrakte Gefäh r- dungsdelikt § 265b StGB auch Straftaten, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB zu La sten ausländischer Kreditgeber begangen werden. a) Der Tatbestand des Kreditbetruges schützt sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kredit - und Volkswirtschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 201 4 1 StR 649/13; im Ergebnis noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 7. Februar 200 2 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435, und bei BGH, Beschluss vom 21. Febr u- ar 1989 4 StR 643/88, BGHSt 36, 130 ff.; wie hier auch OLG Celle wistra 1991, 359; Tiedeman n in LK - StGB, 12. Au fl., § 265b Rn. 10 ff. mwN; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 265b Rn. 1 ; Per ron in Schönke/Schröder, StGB, 2 9. Aufl., § 265b Rn. 3; Krack NStZ 2001, 505 , 50 6 ; Kießner, Kreditb e- trug, 1985, S. 55 f.; Lampe, Der Kreditbetrug, 19 80, S. 33 ff.; a. A. offenbar F i- scher, StGB, 61. Aufl., § 265b Rn. 3 mwN; Hoyer in SK - StGB, 1 12. Lfg., § 265b Rn. 6 ff.; von Rintelen, Überindividuelle Rechtsgüter im Vorfeld des Betruges?, Diss . 1993, S. 12 1 ff.; Schubarth ZStW 92 (1980), 80, 91 f.; s .a. RefE zum 1. WiKG 1974, S. 36 ff. und Bericht Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, BT - Drucks . 7/5291, S. 14, 16 ). b) Vor diesem Hintergrund scheidet eine Beschränkung auf Taten gegen inländische Kreditgeber aus. aa) Für im Inland auch gegenüber ausländischen Kreditgebern bega n- gene Taten (§ 9 Abs. 1 StGB) gelten die allgemeinen Regeln. Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 41 42 43 44 45 - 19 - 31. Juli 1979 1 St R 21/79, BGHSt 29, 85, 88) . Tatbestände, die ausschlie ß- lich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, erfassen grundsätzlich nur i n- ländische Interessen, was eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes allerdings nicht von vorneherein aus schließt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. April 1963 2 StR 81/63, BGHSt 18, 333, 334). Für Tatbestände, die wie hier transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Be legenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1967 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955 4 St R 342/55, BGHSt 8, 349, 355; s. a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88; v gl. auch OLG Köln NJW 1982, 2740). bb) § 265b StGB umfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kr e- ditgeber. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des Individualvermögens der betroffenen Kreditgeber. Dass der Norm danebe n auch noch eine kollektivschützende Komponente zukommt, ändert hieran nichts. cc) Soweit die Revision dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte für e i- nen dem Auslandsbezug entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers en t- nehmen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. (1) Eine Begrenzung des Tatbestandes auf Taten gegen inländische Kreditgeber kann entgegen auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrif t- tum vertretener Auffassung (OLG Stuttgart NStZ 1993, 545; Heger in Lac k- ner/Kühl, StGB, § 265b Rn. 1; Saliger in SSW - StGB , 2. Aufl. , § 265b Rn. 2) nicht aus einem inneren Bezug der Norm zum Gesetz über das Kreditwesen (KWG) abgeleitet werden. 46 47 48 49 - 20 - Zwar hat § 265b StGB seine kriminalpolitischen Wurzeln in dem früheren Tatbestand der Krediterschleichung (§ 50 KWG aF , vgl. RGBl. 1934 I, S. 1203 ff.; zur Streichung der Norm vgl. die Neufassung des KWG mit Wirkung ab 1. Januar 1962, BGBl. 1961 I, S. 881; dazu näher Kießner, Kreditbetrug, 1985, S. 25 ff.). Weder im Rahmen der der Schaffung des § 265b StGB v o- rau sgegangenen rechtspolitischen Diskussion um eine erneute Pönalisierung betrügerischer Verhaltensweisen im Vorfeld des Betruges noch im Gesetzg e- bungsverfahren zu § 265b StGB stand jedoch eine erneute dogmatische Vero r- tung im KWG im Raum (vgl. hierzu Kießner aaO S. 29 ff.). Auch inhaltlich hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 265b StGB die Möglichkeit einer akzessorischen Ausgestaltung gerade nicht aufgegriffen: Einerseits hat er aus dessen Begriffsbestimmungen nur bestimmte Elemente übernommen (v gl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 KWG aF i.d. bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Andererseits geht § 265b StGB deutlich über die Grenzen des KWG hinaus, indem er auch den wirtschaftlich bedeutsamen Kreis der Betriebs - und Unternehmenskredit e erfasst ( B R - Dr uck s. 5/75, S. 4 ff.; BT - Dr uck s. 7/3441, S. 4 f., 32). (2) Auch dass § 265b StGB anders als § 264 StGB keinen Eingang in den Katalog der von § 6 StGB erfassten internationalen Rechtsgüter gefu n- den hat, schließt eine Anwendung des § 265b StGB auf Inlandst aten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber nicht aus. § 6 StGB begründet eine vom Tatortprinzip unabhängige Verfolgungszuständigkeit; die Regelung erfasst un i- versell anerkannte Rechtsgüter, die die (internationale od er im Fall des § 6 Nr. 8 StG B europäische) Staatengemeinschaft als solche betreffen, und d e- ren Verletzung eine Bedrohung der gemeinsamen Sicherheitsinteressen der Staaten bedeutet (vgl. Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, S. 28; vgl. auch Werle/Jeßberger in LK - StGB , 12. A ufl., § 6 Rn. 2 a.E.). 50 51 - 21 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Erweiterung des Tatbestandes auf transnationale Rechtsgüter auch im Vergleich zu anderen Tatbeständen, die solche Erweiterungen au f- weisen kein en Umkehrschluss auf eine rein innerstaatliche Schutzrichtung des Tatbestandes. (a) Ein solcher Umkehrschluss lässt sich insbesondere nicht der Reg e- lung des Subventionsbegriffes in § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB (Subventionsbetrug) entnehmen. Anders als beim T atbestand des Kreditbetruges sind beim Subve n- tionsbetrug fiskalische Interessen unmittelbar berührt; der mit einer Erweiterung auf ausländische Rechtsgutsträger verbundene Eingriff in fremde Hoheitsrechte verstand sich deshalb nicht von selbst (vgl. die au s diesem Grunde rein inländ i- sche Wirkung von Straftatbeständen bei Eingriffen in Steuersysteme, Schmitz/ Wulf in MüKo - StGB, § 370 AO Rn. 9 ; oder in staatliche Versorgungssysteme, vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88 ), weshalb es insoweit der im Ra h- men des Gesetzgebungsverfahrens vom Sonderausschuss eingefügten Kla r- stellung (vgl. BT - Dr uck s. 7/5291, S . 10) bedurfte. (b) Nichts anderes ergibt sich aus der ausdrücklichen Erweiterung der geschützten Rechtsgüter des § 299 Abs. 3 StGB (Bestech lichkeit und Best e- ch ung im geschäftlichen Verkehr) auf Handlungen im ausländischen Wettb e- werb . Auch der Gesetzgeb er hielt die Erstreckung der beiden Tatbestände auf r- zeit bestehenden Regelung für möglich (vgl. BT - Dr uck s. 14/8998, S. 7 f.). Zu der gleichwohl (klarstellenden) ausdrücklichen Erweiter ung des Tatbestandes sah er sich durch die aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 der vom Rat der Europä i- schen Union beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme vom 22. Dezember 52 53 54 - 22 - 1998 betreffend die Bestechung im privaten Sektor (98/742/JI, Abl. EG 1998 Nr. L 358, S. 2 ff .) begründete Pflicht der Mitgliedstaaten, die Bestrafung von veranlasst (BT - Dr uck s. 14/8998, S. 7 f.). 3. Das gewährte Genussrechtekapital erfüllt die Voraussetzungen eines Kr edits i. S. von § 265b Abs. 1 StGB. a) Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen G e- währleistungen erfasst. Unter dem Begriff des Gelddarlehens ist jedes recht s- geschäftliche Zurverfügungstellen von Geld für einen begrenzten Zeitraum zu verstehen (in diesem Sinne Sa liger in SSW - StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 5 mwN; ähnlich bereits OLG Hamm wistra 2008, 195; dem folgend Tiedemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 35). Nach dem im Gesetz zu m Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzg e- bers sind allerdings insbesondere gesel lschaftsrechtliche Beteiligungen an U n- ternehmen vom Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgenommen (BT - Dr uck s. 7/3441, S. 32). § 265 b Abs. 3 Nr. 2 StGB ist umstritten. Teil e der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen von einer allg e- meinen Zuordnung der Genussrechte zum Kreditbegriff des § 265 b Abs. 3 Nr. 2 StGB aus (OLG Hamm wistra 2008, 195, 197; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 265b Rn. 12; Saliger aaO). 55 56 57 58 59 - 23 - Demgegenüber lehnt ein Teil des Schrifttums eine generelle Subsumtion der Genussrechte unter den Kreditbegriff wegen der vielfältigen Ausgesta l- tungsmöglichkeiten dieses Finanzierungsinstruments ab und fordert eine ei n- ze l fallbezogene Überprüfung, die jede nfalls solche Genussrechte ausnimmt, die gesellschafterähnliche Beteiligungsrechte gewähren (vgl. Wohlers/Mühl - bauer in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 265 b Rn. 14). c) Genussrechte sind unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einze l- nen aa) Das Genussrecht findet zwar im Gesetz vielfach Erwähnung, ist j e- doch gesetzlich nicht definiert (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 3 09; Überblick bei Schrecker, Mezzanine - K apital im Handels - und Steuerrecht, 2012, S. 27 mwN). Es begründet keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 199, 305, 309 f. ; BFH, Urteil vom 19. Januar 1994 I R 67/92, GmbHR 1994, 410, 411 mwN; Krieger in MünchHdbGesR, Band 4, 3. Aufl., § 63 Rn. 62 mwN; Golland/Gehlhaar/Grossmann/Eickhoff - Kley/Jänisch, BB - Beilage 2005 Nr. 14, 1, 17). Der Genussrechtsvertrag wird zivilrechtlich als Dauerschuldve r- hältnis eigener Art bewertet (BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; und vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 330 mwN; näher Dangelmayer, Der Schutz von Genussrechtsinhabern im A n- wend ungsbereich des Kreditwesengesetzes, 2013, S. 55 ff.). In ihrer grundsätzlichen Struktur weisen Genussrechte klassische El e- mente von Darlehensgeschäften auf: Sie sind auf die Überlassung von Kapital zur Rückzahlung nach Ablauf einer (zumeist langfristig en) Laufzeit ausgerichtet. Für die Überlassung wird eine Vergütung geleistet, die je nach Vereinbarung 6 0 61 62 63 - 24 - als Festvergütung oder als Zinsschuld ausgestaltet sein kann. Kapitalüberla s- sung und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung sind Hauptpflichten des Vertrages (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 I I ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 330 ) . l- gesellschaften gewähren Genussrechte ihren Inhabern allenfalls gesellschafte r- typische Vermögensrechte, j edoch keine Mitverwaltungsrechte (BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; vom 9. November 1992 II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 146 f.; und vom 5. Oktober 1992 II ZR 17 2/91, BGHZ 119, 305, 310, 316 mwN; s. a. Golland/Gehlhaar/Gross mann/ Eickhoff - Kley/Jänisch aaO, S. 14, 18). Informations - und Teilnahmerechte (o h- ne Mitverwaltungsrechte) werden ihnen nur in eng begrenztem Rahmen zug e- standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 3 8 f. mwN), eine aktive Beteiligung am Willensbildungsprozess innerhalb der Gesellschaft ist ihnen jedoch verwehrt (vgl. zum Ausschluss von Stimm - und Anfechtung s- rechten BGH aaO S. 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 38 f. mwN; Emde, Der Genussschein als Finanzierungsinstrument, Diss . 1987, S. 7 mwN). Bereits die vom Gesetzgeber zur Abgrenzung des in § 265b StGB def i- nierten e- BT - Dr uck s. 7/3441, S. 32) deutet aber darauf hin, dass ausg e- nommen nur die klassischen Unternehmensbeteiligungen, jedoch keine beteil i- gungsähnlichen schuldrechtlichen Verbindungen sein sollten. Die vom Geset z- Nr. 5 KWG aF (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF), sind indes gerade durch die mi t- gliedschaftlichen Mitsprache - und Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Inhaber g e- 64 65 - 25 - prägt (für § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF vgl. Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 19 Rn. 29; zur Anlehnung des § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF an den B e- n- falls mangels mitgliedschaftlicher Rechte ausschließt, vgl. Hüttemann/Meyer in Staub, HGB, Band 5, 5. Aufl. , § 271 Rn. 6 mwN; Böcking/Gros in Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 1, 3. Aufl., § 271 Rn. 2; einschr. Reiner in MüKo - HGB, Band 4, 3. Aufl., Rn. 8). Danach ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die sachlich - rechtliche Über prüfung des Urteils deckt auch im Stra f- ausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. - und Haup t- 66 67 68 - 26 - D. Revisio n en der Staatsanwaltschaft I. 1. Es kann dahinstehen, ob die Freisprüche schon deshalb rechtlich ke i- nen Bestand haben, weil Bedenken dagegen bestehen, dass die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 StPO) gerecht we rden. Danach muss grundsätzlich zunächst der Tatvorwurf im Einzelnen mi t- geteilt , im Anschluss daran die getroffenen Feststellungen dargelegt und s o- dann begründet werden, weshalb keine anderen oder weitergehenden Festste l- lungen möglich waren. Im vorliegende n Fall weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Anklagevorwürfe nur auszugsweise mitgeteilt und mit den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen vermischt werden. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Freisprüche schon aus den nachfolgend aufgeführten Gründen aufzuheben waren. 2. Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterzi e- hung halten aus sachlich - rechtliche n Gründen der Über prüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ein e steuerliche Erkl ä- rungspflicht bezüglich der verringerten Zahllast der OD . gegenüber der S. ablehnt, weisen R echtsfehler auf . Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft von u n- zutreffenden Grundsätzen ausgegangen und hat dara n ihr e Beweiswürdigung sowohl zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand orientiert. 69 70 71 - 27 - a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer b e- reits die rechtlichen Maßstäbe für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz nac h- träglicher Veränderungen der Zahllast verkannt hat. Im Ansatz zutreffend hat die Strafkammer zwar zunächst ausgeführt, dass Änderungen, die sich als Minderung des Kaufpreises darstellen, das der n- gern, weshalb die Kaufpreisminder ung regelmäßig zu einer Änderung der B e- messungsgrundlage i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG führt. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebend e ve r- einbarte Bemessensgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit u m- satzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann und dass die Leistung des Unternehmer s letztendlich nur mit der Bemessung s- grundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm vereinnahmten Gege n- leistung ergibt. Entsprechendes gilt für die vom Leistungsempfänger zu entric h- tende Umsatzsteuer. Es macht umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller e i- nes Werkes, das sich als mangelhaft erw eist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung ve r- langt (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 19. April 2007 - V R 44/05). Einer Minderung der Bemessungsgrundlage stünde auch nicht entgegen, wenn die Zahlun g auf e i- nem Vergleich beruht. Denn für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es nicht auf die jeweils einschlägige z i- vilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kr i- terium des unmittelba ren Zusammenhangs an (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 11. Februar 2010 - V R 2/09). 72 73 74 75 - 28 - Bei bloßer Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen bleibt demg e- genüber das Entgelt unberührt, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht eintritt (vgl. BGH, Urt eil vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff. mwN; BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/N V 1999, 987 ff.; Stadle in Rau/Dürrwächter, UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 194) . A nd e- res gilt jedoch bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln der Lief e- rung; diese sind umsatzsteuerrechtlich einer Minderung der Gegenleistung gleichzust ellen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620 ff.; vgl. Korn in Bunjes, U StG, 13. Aufl., § 17 Rn. 45 mwN; Stadle in Rau/Dürrwächter, U StG, 152. Lfg., § 17 Rn. 197 mwN). Die Entscheidung da r- über, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflicht ig en echten Sch a- densersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpf lichtigen in Wechselbezi e- hung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat; maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 , WM 2007, 990 ff. ). Die Strafkammer misst rechtsfehlerhaft d en Inhalt der Vereinbarung ausschließlich S. 34), und hält hierfür allein für maßgeb end , dass es im Sinne eines Gege n- anspruchs i- che en und Mindereinnahmen durch S. 3 3 ) lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer der Relevanz von Schadensersatzansprüchen wegen Mangelschäden bewusst war. 76 77 - 29 - b) Bei Anwendung des richtigen Maßstabs ergaben die Urteilsausfü h- rungen eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausgl eichsvereinb a- rung in nicht unerheblichem Umfang zumindest auch Schäden wegen Sac h- mängeln zugrunde lagen. Mit Blick auf die von der Strafkammer getroffene Feststellung, dass nicht alle Mas chinen neuwertig waren (UA S. 14 f. ), hätte es näherer Ausführ ung en dazu bedurft, ob Neuwertigkeit ausdrücklich vereinbart oder dem nach dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch zu erwarten war (§ 434 BGB). Darüber hinaus drängten die Urteilsausführungen zur Annahme des Vo r- liegen s von Sachmängeln, etwa in Form der nicht näher verifizierten, bereits i- f- grund derer die Anla gen zum Teil für die von der OD. geplanten Fertigungen nicht einsetzbar waren (UA S. 1 6 ). Neben anderem dauerte die Auseinande r- setzung mit der S. - n- de 2003 an (UA S. 18 ). c) A usgehend von ihrem rechtlich unzutreffenden Ansatz beruht auch die Annahme der Strafkammer, nach dem Willen der Beteiligten sei die Vereinb a- rung insgesamt als nicht zu einer Ä nderung der Bemessungsgrundlage führe n- de Schadensersatz vereinbarung und nicht als Kaufpreisminderung auszulegen, auf einer rechtsfehlerhaften Bewei swürdigung. a a ) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche En t- geltminderung vorliegt, kommt es , wie bereits aufgezeigt , nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten , sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2007 VIII ZR 68/0 6, WM 2007, 990 ff.; und vom 78 79 80 - 30 - 3. November 2005 IX ZR 140/04, NJW - RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl. auch BFH, Urteil vom 17. D e- zember 2009 V R 1/09). b b) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwar zunächst ausgeführt, dass sich eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Break - Regelung als En t- geltminderung, mithin als eine Teilrückzahlungspflichten begründende Änd e- rung der Bemessungsgrundlagen i. S. von § 17 UStG, dargestellt hätte. Nac h- dem die Parteien aber ab Dezember 2003 die Diskussion um einen Ausgleich m- mer damit ausein andersetzen müssen, ob die bereits den ursprünglichen Au s- gleichsverhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch Grundlage der weiteren Gespräche und der späteren Vereinbarung blieben und insoweit ledi g- lich umdeklariert wurden. Diese zweite Möglichkei t lag nahe, weil die Angeklagten ausweislich der Urteilsfeststellungen auf eine veränderte Begründung des Ausgleichs erst drängten, nachdem ihnen bekannt war, dass eine Bewertung als Entgeltmind e- rung erhebliche Teilrückzahlungen der erstatteten Vor steuer n ach sich ziehen würde. Nicht erörtert hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang ferner, dass ihren eigenen Feststellungen zufolge eine belastbare Verifizierung ents tandener Schäden seitens der OD. zu keinem Zeitpunkt vorgelegt werden konnte. c c ) Auch die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S . erbracht, lässt einen durchgreif e n- den Erörterungsmangel erkennen. So hät te die Strafkammer in ihre Bewei s- würdigung einfließen lassen müssen, dass der Zeuge V . von der S . 81 82 83 - 31 - am 18. Dezember 2003 i m Protokoll über ein mit der OD. geführtes Gespräch vermerkt hatte. 3 . Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verkennung der rechtlichen Maßstäbe die Verneinung des Vorsatzes d er A n- geklagten (UA S. 34) beeinflusst hat. Denn die Urteilsausführungen lassen erkennen, da ss die Angeklagten von der steuerrechtlichen Problematik und der fragwürdigen rechtlichen Zuor d- hatten. Der neue Tatrichter wird allerdings sowohl die Frage des Vorsatzes als auch die eines etwaigen Verbotsirrtums kritisch zu würdigen haben, da die en t- sprechende Rechtsmaterie zu dem damaligen Zeitpunkt nicht allgemein b e- kannt war und die Angeklagten sich von verschiedenen Fachleuten hatten b e- r a ten lassen. II. Auch der Freispruc h der Angeklagten vom Vorwurf des Subventionsb e- truges in Bezug au f die durch das Finanzamt W. gewährte Investitionsz u- lage weist Rechtsfehler auf . Denn die Strafkammer ist auch hier von dem unz u- treffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Stra fkammer hat eine (durch Unterlassen bewirkte) Täuschung über das Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen mit rechtsfehlerhafter B e- gründung abgelehnt. Denn subventionserheblich waren nach § 2 Abs. 5 Invest i- 84 85 86 87 88 - 32 - tionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffu ngskosten für die gelieferten Anlagen. Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90 , BB 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskost en auch BFH, Urteile vom 20. August 2013 IX R 5/1 3, BFH/NV 2014, 312 ff.; vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BB 1990, 1886 ff.), umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in e i- nen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgege n- stand einzeln zugeordnet werden können. Abzuziehen sind Anschaffung s- preisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darunter sind nicht nur Kau f- preisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungsko s- te n und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb gelei s- teten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären (BFH, Urteil vom 20. August 2013 I X R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.). Der Tatrichter hätte auch hier darlegen und erörtern müssen, inwieweit es sich nicht in Wir k- lichkeit um eine Ermäßigung der Anschaffungskosten gehandelt hat. III. Die sachlich - rechtliche Überprüfung führt auch hinsichtlich des Vorwurfs eines weiteren Subventionsbetruges gegenüber dem Landesförde rinstitut Me. zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Allerdings kommt eine Bestrafung der Angeklagten wegen Subvent i- onsbetruges (§ 264 StGB) aus rec htlichen Gründen nicht in Betracht. Denn die Anschaffungskosten für die v on der OD. erworbenen Produktionsanlagen ste l- 89 90 - 33 - len in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme (Gemeinschaftsaufgabe erhebl i- chen Tatsachen i. S. von § 264 Abs. 8 StGB dar. Subventionserheblich sind nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich b e- zeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder von denen die Bewilligung, G e- währung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvent i- on oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB). Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formell en oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes - oder Landesgesetz r- cht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. November 19 98 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237). An einer solchen gesetzlichen Anknüpfung fehlt es aber bei Subvent i- o- über s- auf die Anknüpfung derartiger Fördermittel im Allgemeinen bzw. des Investit i- onszuschusses im Besonderen an die An schaffungskosten. Subventionserhe b- liche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über (in der bis zum 1 3 . September 2007 geltenden Fassung) aufgestellten Ra h- m enplan des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden Planungsau s- schusses aus Mitgliedern der Bundes - und Landesregierungen oder weiteren, 91 92 - 34 - im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsb e- stimmungen (vgl. bereits OLG Thüringen, Beschluss vom 1. November 2006 1 Ws 290/06, StV 2007, 417 (nur Ls.); näher Kaligin, BB 2009, 524 ff.). Dies genügt jedoch ebenso wenig wie der ausweislich der Urteilsfeststellungen in b- lichkeit Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug es scheidet danach im vo r- liegenden Fall aus. 2. Soweit was naheliegt auch die Anschaffungskosten zu den au s- weislich der Förderungsbescheide subventio ist jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) zu prüfen. Kommt die für sich genommen abschließende Sonderreg e- lung des § 264 StGB nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (vers uchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil vom 11. November 1998 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233). Auch insoweit hatte daher eine Aufhebung und Zurückverweisung zu e r- folgen. 93 94 95 - 35 - IV. Durch die Aufhebung des freisp rechenden Urteils werden die damit ve r- knüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG ) und die hie r- gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteile vo m 25. April 2013 4 StR 551/12 und vom 25. März 2010 1 StR 601/09, Rn. 20 ). Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 96
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