ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR114.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 114/16 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Schuldnerbegünstigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 29. Oktober 2015 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und angeordnet, dass hiervon 40 l- streckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der näher ausgeführten Sachrüge Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte war im Jahr 2006 von dem nich t- revidierenden Mitangeklagten E . mit der Schuldenregulierung betraut wor - den. Der Mitangeklagte E . hatte schon seit dem Jahr 2000 seine Zahlungen eingestellt und im Jahr 2006 mindestens 900.000 Euro Schulden. Im April 2006 1 2 3 - 3 - gab E . die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte dabei, keine pfänd - bare Habe zu besitzen. Als faktischer Geschäftsführer war er allerdings weite r- hin wirtschaftlich im Bau - und Baunebengewerbe tätig. Der Angeklagte wurde im Jahr 2006 von E . regelmäßig mit seiner Vertretung und der Vertretung der von E . faktisch geführten Firmen beauf - tragt. Der Angeklagte wusste um die finanzielle Situation von E . und darum, dass dieser seit geraumer Zeit seine Zahlungen eingestellt hatte. Er wusste auch, dass E . s Ehefrau ebenfalls zahlungsunfähig war und eine Schulden - regulierung anstrebte. Der Angeklagte hatte E . mitgeteilt, dass eine außer - gerichtliche Schuldenregulierung nur sinnvoll betrieben werden könne, wenn eine Geldsumme i n Höhe von ca. 5 % der Gesamtschulden zur Verfügung st e- he, die den Gläubigern angeboten werden könne. Ausgehend von der Höhe der bekannten Schulden hatte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro genannt. E . kündigte dem Angeklagten den Eing ang von 50.000 Euro an und erläuterte dazu, sein Schwager gewähre ihm ein Darlehen über diese Summe zum Zweck der Schuldenbereinigung. Er, E . , könne frei über dieses Geld verfügen. Der Schwager des Mitangeklagten E . , A . , übe rwies auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des Angeklagten am 30. Oktober 2006 einen l- denregulierung E . . , wegen . - delte es sich bei den 50.000 Euro um den Teil einer Provisionszahlung einer von E . faktisch geführten Firma, die E . über seinen Schwiegervater sei - nem Schwager mit der Aufforderung hatte zu kommen lassen, den Betrag an den Angeklagten zu überweisen. Dies wusste der Angeklagte indes nicht, der 4 5 - 4 - glaubte, es handele sich bei dem Geld um ein Darlehen des Schwagers A . . Der Angeklagte forderte E . in der Folgezeit mehrfach er folglos auf, ihm eine vollständige Gläubigerliste zum Zweck der angestrebten Schuldenr e- gulierung zu überlassen. Da es dazu nicht kam, nahm der Angeklagte auch keinen Kontakt zu den Gläubigern auf. Im Dezember 2007 forderte E . vom Angeklagten die Aus zahlung der Geldsumme. Am 18. Dezember 2007 erschien E . mit seiner Nichte S . bei dem Angeklagten, alle drei fuh - ren zur Sparkasse und der Angeklagte hob das Geld ab. Zurück in den Kanzle i- räumen erklärte E . dem Angeklagten, sein e Nichte solle das Geld erhalten, damit er nicht als Empfänger seines Geldes in Erscheinung trete. Der Ang e- klagte war damit einverstanden und ließ eine Quittung des Inhalts vorbereiten, dass 50.000 Euro von A . an S . achen H . . unterschrieb die mit einem Kanzleistempel des Angeklagten versehene Quittung. Der Ang e- klagte übergab sodann das Bargeld an S . . Der Mitangeklagte E . forderte kurz danach seine Nichte S . in den Kanzleiräumen in An - wesenheit des Angeklagten auf, ihm das Geld zu übergeben, was S . auch sogleich tat. E . steckte das Geld ein und verließ mit seiner Nichte die Kanz - lei. Was mit der Geldsumme g eschah, konnte nicht aufgeklärt werden. Bei der Quittungsausstellung und der Übergabe des Geldes an die Nichte von E . ging es dem Angeklagten und E . darum, den Weg des Geldes zu ver - schleiern, um den Gläubigern des Mitangeklagten E . die Vo llstreckung zu erschweren und dem Mita ngeklagten E . den Zugriff auf das Geld zu erhal - ten. Am 12. August 2010 stell t e der Mitangeklagte E . einen Insolvenzantrag 6 7 - 5 - über sein Vermögen, das Insolvenzverfahren wurde am 13. Oktober 2010 e r- öffnet. 2 . In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer das Verhalten des Ang e- klagten als Schuldnerbegünstigung nach § 283d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB g e- wertet. Der Angeklagte, der um die Zahlungseinstellung von E . gewusst habe, habe die Geldsumme bewusst und g ewollt vor den Gläubigern des E . verheimlicht, indem er sie mittels einer unrichtigen Quittung an die Nichte des E . ausgezahlt habe. II. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. 1. Nach den Feststellungen liegt die von der Stra fkammer angenomm e- a) Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestan d- teil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolven z- verwalters oder der Gläubiger entzogen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2016 1 StR 337/15, NJW 2016, 1525; RG, Urteil vom 2. Mai 1930 I 296/30, RGSt 64, 138, 140; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juni 1997 1 Ws 56/97, NStZ 1997, 551; Radtke/Petermann in: MüKo - StGB, 2. Aufl., § 2 83 Rn. 17). Ein Verheimlichen kann nicht nur durch Verbergen einer Sache verwirklicht werden (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 20. Dezember 1957 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; RG aaO), sondern auch durch die Behauptung eines den Gläubigerzugriff hin dernden Rechts (RG aaO S. 141), durch falsche Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter über die Vorausse t- zungen eines Anfechtungsrechts (RG, Urteil vom 29. Februar 1932 III 984/31, 8 9 10 11 - 6 - RGSt 66, 152 f.) oder durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer e idesstaatlichen Versicherung (vgl. Senat aaO). Vollendet ist die Tat erst durch Eintritt eines zumindest vorübergehenden Täuschungserfolgs; das auf die Ve r- heimlichung gerichtete Verhalten allein genügt nicht (Radtke/Petermann aaO; Fischer, 63. Aufl., § 283 Rn. 5; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 283 Rn. 5). s- gründe nicht. Denn es ist weder festgestellt, dass die ausgestellte Quittung g e- genüber Gläubigern oder dem Insolv enzverwalter verwendet wurde, noch ergibt sich aus dem Urteil, dass die Übergabe der 50.000 Euro an die Nichte des i n- solventen Mitangeklagten E . zur Entziehung dieses Vermögensbestandteils zum Nachteil der Gläubiger führte. Schließlich wurde das Geld von ihr noch in den Kanzleiräumen an ihren Onkel übergeben und damit seinem Vermögen wieder zugeführt. 2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte wegen vollendeten Beiseiteschaffens im Sinne von § 283d Abs. 1 StG B strafbar gemacht hätte. a) Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein zum Vermögen des Schul d- ners gehörender Vermögensgegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff en t- zogen oder der Zugriff zumindest wesentlich erschwert wird. Dies kann entw e- der durch ei ne Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Vermögensgege n- standes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände g e- schehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107, 113 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950). 12 13 14 - 7 - b) Durch die Auszahlung der 50.000 Euro an die Nichte des Mitang e- kla g ten und die anschließende Übergabe des Geldes an den Mitangeklagten E . ist dieses Geld wieder dem Vermögen des Schuldners zugeflossen, also dessen Vermögen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger verringert worden. Letztlich sollte durch das Geschehen auch nach der Vorstellung des Angeklagten dem Mitangeklagten E . der Zugriff auf sein Geld erhalten wer - den (UA S. 15). III. Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung oder w e- gen Versuchs (§ 283d Abs. 2 StGB) rechtfertigen. Um der neuen Strafkammer widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die getroff e- nen Feststellungen insgesamt auf. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 15 16
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