ECLI:DE:BGH:2019 :210519B1STR114.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 114 / 1 9 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat. Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit be- gründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 3 StR 428/15 Rn. 5 ). Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezo- gen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus - 3 - hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschä ften vor Ort festgestellt, wohingegen eine ba ndenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patz ak in Körner / Patzak /Volkmer , BtMG, 9. Aufl. , § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitglied schaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sonder eine besondere Gefähr- lichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aa O Rn. 9 - 13, 27). Jäger Fischer Bär Leplow Pernice
Full & Egal Universal Law Academy