BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 115/08 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. November 2007 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte f374r die Tat unter B. 4. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. M344rz 2008 - unter anderem - ausgef374hrt: 1 "Die Festsetzung einer Einzelstrafe f374r diesen unter B 4 der Urteilsgr374n-de aufgef374hrten Fall hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unter-lassen (UA S. 20). Dies wird der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO nachholen k366nnen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 StR 373/07 m.w.N.). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat zu dieser Tat ausreichende Strafzumessungserw344gungen angestellt. Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straf-festsetzung unter den besonderen Umst344nden des Falles ausnahmswei- - 3 - se nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschlie337en. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Verh344ngung von Einzelstra-fen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (UA S. 20). Die hier festzulegende Einzelstrafe f344llt demgegen374ber weder zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht." Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgr374nde sind deshalb dahingehend zu erg344nzen, dass die Einzelstrafe f374r den Fall B. 4. wegen Bandenbetrugs gem344337 247 263 Abs. 1, 5 StGB auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr fest-gesetzt wird. 2 Nack Hebenstreit Elf Graf Sander
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