BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 115 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 24. Juli 2012 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten S . , ein gegen den Sachverständigen a n- gebrachtes Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hat unabhängig vom Vorbringen in der dienstlichen Stellungnahme der Staatsa n- waltschaft keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der vom Tatgeric ht getroff e- nen Feststellungen ist es mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der Umstände der Gutachtenerstattung rechtsfehlerfrei zu dem Schluss g e- kommen, dass der Sachverständige nicht befangen ist. Allein diese Rechts - - 3 - frage ist aber revis ionsrechtlich zu überprüfen, an die vom Tatrichter festgestel l- ten Tatsachen ist das Revisionsgericht hingegen gebunden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 und vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229). Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher
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