BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 116/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 31. Oktober 2007 wird a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344u-bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen uner-laubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr verurteilt. F374r die Hehlerei hat es eine Einzelstrafe von bereits einem Jahr festgesetzt und f374r den unerlaubten Erwerb von Bet344ubungsmitteln eine 1 - 3 - Einzelstrafe festzusetzen vers344umt. Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der rechtlich selbst344ndigen Bet344ubungsmitteltat gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wird dadurch zur Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr, im 334brigen bleibt der Strafausspruch unber374hrt. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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