BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 116/14 vom 21. Mai 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2014 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtsho f Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher , Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 2. Dezember 2013 mit den Fests tellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung ü ber einen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 413 StPO auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat die sen Antrag abg e- lehnt, weil eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre. Die auf die Sachrüge gestützte R evision der Staatsanwalt schaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Folgendes ist festgestellt: a) Der 1981 geborene Beschuldigte leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie, die unter anderem von Leibhalluzinationen ( Schmerzempfi n- - 1 2 3 - 4 - Krankheitssympt ome gehen bei medikamentöser Behandlung immer wieder zurück. Weil er aber wegen der fehlenden Krankhei tseinsicht die Medikamente wiederholt eigenmächtig ab setzt, kommt es jeweils alsbald zu einem Rückfall un d er muss erneut stationär untergebracht werden. Teilweise erfolgte dies nach Maßgabe von Betreuungsrecht, dessen Anwendung auf seinem verbal aggressiven Verhalten beruhte. Bei seiner letzten Unterbringung vor seiner U n- terbrin gung i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens musste er wegen (nicht näher beschr iebene r r Verhaltensweisen zeitweise fixiert werden. b) Auf der Grundlage dieses Zustandes kam es zwischen 2011 und 2013 zu folgenden Taten: (1) Soweit der Beschuldigte nicht arbeitsunfähig war, arbeitete er in einer Gießerei. Er w ar überzeugt, dass sein Meister und sein Vorarbeiter durch ihr spürte. In seinem öffentlichen F acebook Profil bezeichnete er den Vorarbeiter nicht nur als blöd, sondern er kündigt sterben, weil er, der Beschuldigte, den Stecker herausziehe. Auf dem gleichen Weg kündigte er an, dass der Meister bald sterben werde. (2) Eine Mitbewohnerin des Hauses machte er ebenfalls für Schmerzen in seinem Unterleib verantwortlich, nachdem diese wegen von ihm verursachter Lärmbelästigung wiederholt die Polizei gerufen hatte. Mehrfach kündigte er ihr, n- gen, wenn sie noch einmal die Po lizei rufe. 4 5 6 - 5 - (3) Der Beschuldigte war davon überzeugt, die Schwester eines Freu n- schlagen. Als er bei ihr klingelte, öffnete nicht sie sondern ihre Mutter. Unve r- mittelt schlug er dieser heftig mit der Faust ins Gesicht. Nasenbluten, Kop f- schmerzen, Schwindelgefühle und Schwellungen sowie über Wochen ein M o- nokelhämatom waren die Folge. In der Hauptverhandlu ng erklärte der Beschu l- ä- higkeit an. Während der Sachv erständige von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgeht, nimmt die Strafkammer i n ausdrücklicher Abweichung hiervon fehle n- de Einsichtsfähigkeit an. Im Übrigen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Gewaltdelikte zu erwarten, es sei gegenüber früher e ine erkennbare Steigerung des Gewaltpotentials auszumachen. Jedoch spreche sein früheres Verhalten dafür, dass mit noch intensiveren Gewaltdelikten nicht zu rechnen sei. Im Blick auch auf die seit Jahren vorhandene Erkrankung spreche der U m- stand, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, gegen die Annahme, eine Unterbringung sei verhältnismäßig. In diesem t- ung angesichts der fehlenden Insgesamt sei nach alledem eine Unterbringung gegenwärtig unverhäl t- nismäßig. 7 8 9 - 6 - 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass Gewal t- delikte, wie etwa Faustschläge ins Gesicht, regelmäßig als im Sinne des § 63 StGB erhebliche Taten anzusehen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 1 StR 437 /03 mwN). Nicht deutlich, für das Maß der vom Beschuld igten ausgehenden Gefahr aber möglicherweise bedeutsam, wird dagegen, dass auch Bedrohungen, etwa mit dem Tode , als erhebliche Taten zu bewerten sein können, wenn sie aus Sicht der Bedrohten diese nachhaltig und massiv in i h- rem elementaren Sicherheits empf inden beeinträchtigen können (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. April 2008 1 StR 153/08). b) Zweifel bestehen auch an der Bewertung der Grundlage der Schul d- unfähigkeit des Beschuldigten: Schuldunfähigkeit kann sowohl auf fehlender Einsichtsfähigkeit ber uhen als auch auf fehlender Steuerungsfähigkeit. Zwar liegen gerade in Fällen, in denen wie hier im Ergebnis Schuldunfähigkeit angenommen ist, die für die Unterscheidung maßgeblichen Kriterien nicht stets klar auf der Hand. Dennoch kann nach ständiger Rechtsprechung gerade dann nicht auf eine präzise Fes t- stellung verzichtet werden, wenn eine Unterbringung gemäß § 63 StGB im Raum steht (vgl. zusammenfassend Fischer , StGB , 61. Aufl. , § 20 Rn . 44a mwN). All dies verkennt auch die Strafkammer nicht, jedoc h ist die ihrer Bewe r- tung zu Grunde liegende Würdigung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Sie b e- schränkt sich letztlich auf die Feststellung, dass sie die Auffassung des Sac h- verständigen zum Grund der Schuldunfähigkeit nicht teile. Zwar ist das Gericht grun dsätzlich nicht an die Bewertung durch einen Sachverständigen gebunden, 10 11 12 13 - 7 - jedoch bedarf die Abweichung von der Auffassung eines hier als hoch qual i- fiziert angesehenen Sachverständigen zumal dann näherer Darlegung, wenn das Gericht nach gesetzlicher Wer tung in dem in Rede stehenden Zusamme n- hang regelmäßig sachverständiger Beratung bedarf (vgl. § 246a StPO). c) Unklar ist auch, wieso trotz der aus der Tat gegen die Mutter des Freundes ersichtlichen gesteigerten Gefährlichkeit des Beschuldigten bei de n anders als f rüher nunmehr zu befürchtenden künftigen Gewalttaten eine noch intensivere Gewaltanwendung nicht zu erwarten sein soll. Allein der U m- stand, dass er früher (noch) keine Gewalt gegen Personen ausgeübt hat, kann dies jedenfalls ohne nachvo llziehbare Erläuterung nicht belegen. Dem gege n- über wäre in diesem Zusammenhang auch das festgestellt e , aber nicht näher erläuterte Geschehen im Krankenhaus in die Erwägungen einzubeziehen g e- wesen. Die offenbar aus ärztlicher Sicht bejahte Notwendigkeit ei ner Fixierung des Beschuldigten wegen seines fremdaggressiven Verhaltens kann für die Beurteilung des Maßes der von ihm früher schon ausgegangenen Gefährlic h- keit und damit auch für die Prognose über die künftig von ihm ausgehende G e- fährlichkeit erkennbar B edeutung haben. Allein der Umstand, dass dieses G e- schehen zu keinem Straf - oder Ermittlungsverfahren führte auf diesen Aspekt stellt die Strafkammer insgesamt bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens ab wäre nicht notwendig geeignet, dieses Geschehe n zu relativieren. Ma ß- geblich für die Beurteilung krankheitsbedingter Gefährlichkeit sind in erster L i- nie zu Tage getretene tatsächliche Verhaltensweisen. d) Im Übrigen ist bei der Entscheidung über eine Unterbringung vom e r- kennenden Gericht allein a uf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen. Die Überlegungen der Strafkammer dazu, ob und wann eine Unterbringung zur 14 15 - 8 - Bewährung ausgesetzt werden könnte, sind nach gesetzlicher Konzeption der Strafvollstreckungskammer (§ 463 StPO i . V . m . § 462a StPO) vorbehalten. Da r- über hinaus hat die Strafkammer auch übersehen, dass die Strafvollstr e- ckungskammer ohne da ss es hier auf Weiteres ankäme eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären hat, wenn nach ihrer maßgeblichen Auffassung die weitere Vollstreckung der Maßregel unve r- hältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Prognosen über künftige En t- scheidungen der Strafvollstreckungskammer können nicht Teil der Entsche i- dungsgrundlage des erkennenden Gerichts über eine Unter bringungsanor d- nung sein. Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringun g Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt e Gewicht haben können (vgl. z. B. Beschlüsse vom 25. April 2013 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 5 StR 421/12). - 9 - 4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgezeigten Gesichtspunkte für sich genommen notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Jede n- falls i n ihrer Gesamtschau führen sie dazu, dass die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wahl Rothfuß Graf Jäger Mosbacher 16
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