BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 116/15 vom 11. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2015 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2014, mit dem die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 als unzulä s- sig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. D ie Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat te den Verurteilten am 12. März 2010 wegen u n- e r laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Verurteilten hat der Senat am 25. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Mit Schreiben vom 26. August 2014 hat der Verurteilte nun gegen das Urteil des e- schwerde wegen eines absoluten Revisionsgrundes und Verletzung des rechtl i- 3. Mai 2010 ausgehändigte Leseabschrift des Urteil s vom 12. März 2010 keine richterliche Unterschrift aufweise. Dies müsse gemäß § 338 Nr. 7 StPO zwi n- 1 2 - 3 - gend zur Urteilsaufhebung führen. Auch die ihm ausgehändigte Leseabschrift des Verwerfungsbeschlusses des Senats weise keine richterliche Unterschrift auf. Zudem rügt der Verurteilte, dass ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss an eine vollmachtlose Rechtsanwältin verschickt worden sei, was nach § 338 Nr. 8 StPO die Revision begründe. Im Übrigen hat der Verurteilte die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Landgeri e- e- zember 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 12. Dezember 2014 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Veru r- teilte mit einem am 16. Dezember 2014 beim Landgericht eingegangenen 3. Diese Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsg e- richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist sta tthaft und wurde fristgerecht gestellt, hat aber aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 9. März 2015 genannten Gründen keinen Erfolg. Der G e- neralbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass das Begehren des Verurtei l- ten in seinem Schreib en vom 26. August 2014 als erneute Revisionseinlegung (§ 333 StPO) und nicht als Gehörsrüge (§ 356a StPO), Wiederaufnahmeantrag (§ 359 StPO) oder Gegenvorstellung auszulegen (§ 300 StPO) ist. Allerdings führt der Antrag zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen 3 4 5 - 4 - aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Bes chlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Grund mit Mängeln der Form - und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/0 5 mwN) . Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die als erneute Revis i- Abs. 1 StPO). Die Revision ist unzulässig, weil sie verfristet ist (§ 341 StPO). Zudem steht ihr die Rechtskr aft des Urteils vom 12. März 2010 entgegen. Sie bewirkt, dass die Verurteilung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr ang e- fochten werden kann. Sowohl das angefochtene Urteil als auch der Verwe r- fungsbeschluss des Senats waren ordnungsgemäß unterschrieben . 4. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Vorbringen des Verurteilten auch bei einer Auslegung als Gehörsrüge (§ 356a StPO) keinen Erfolg haben e- örsverstoß vor. Im Übrigen teilt der Verurteilte 6 7 - 5 - entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht mit, wann er von der geltend g e- machten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Damit wäre das Vorbringen auch als Gehörsrüge unzulässig. Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer
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