ECLI:DE:BGH:2018:040418B1STR116.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 116/18 vom 4. April 2018 in dem Sicherungsverfahren und der Strafsache gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Ap ril 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen sind di e jenigen zu den äußeren T atgeschehen, die bestehen ble i- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landger ichts zurüc k- verwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und Beschuldigten (im Folgenden lediglich: Beschuldigten) in dem wegen eines Teils der verfahrensgegenständl i- chen Taten als Strafverfahren und wegen einer weiteren Tat im Sinne von § 264 StPO als Sicherungsverfahren geführten Verfahren freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine dagegen gerichtete Revision erzielt den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist s ie aus den Gründen der Antrag s- 1 2 - 3 - schrift des Generalbundeanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler die rechtswidrige Begehung von drei Anlasstaten des Beschuldigten näher festgestellt. Sachve r- s tändig durch einen Psychiater beraten hat es dabei jeweils eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der seit langem an einer dem Ei n- gangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordneten Psychose aus dem schizophre nen Formenkreis (ICD - 10: F.20.0) leidet und deswegen in der Vergangenheit häufig stationär behandelt worden war, nicht auszuschließen vermocht. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rec htlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht der Unterbringungsentscheidung zugrunde gelegte Schuldf ä- higkeitsbeurteilung enthält durchgreifende Rechtsfehler. Sie lässt nicht wide r- spruchsfrei erkennen, dass der Beschuldigte die Anlasstaten jeweils im Z u- stand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur a n- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund ei nes psychischen Defekts schuldu n- fähig oder sicher erheblich vermindert schuldfähig war (etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2017 4 StR 242/17, Rn. 5 ; in NStZ - RR 2018, 12 f. nur r e- daktioneller Leitsatz). Wie das Landgericht im Ausgangspunkt an sich nicht verkannt hat, erfordert die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterz u- bringenden zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeiten aus einem der in § 20 StGB b e- zeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; etwa BGH, 3 4 5 - 4 - Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 166 und B e- schluss vom 21. November 2017 2 StR 375/17, Rn. 5 ; in NStZ - RR 2018, 69 nur re daktioneller Leitsatz jeweils mwN). Nach der Feststellung, bei de m Täter liegt eine psychische Störung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, bedarf es näherer Feststellungen zum Ausprägungsgrad der Störung und deren Einf luss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters. Aufgrund der festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei Begehung der Anlasstaten in r e- levanter Weise beeinträchtigt gewesen sein (vgl. BGH jeweils aaO). Die Frage, ob bei Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei mit sachverständiger Hilfe festgestelltem gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds die Schuldfähigkeit des Täters aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, ist eine Rechtsfrage. Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der ta t- gerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f. ; Beschluss vom 29. Juni 2016 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), bedarf es im Urteil des Tatg e- richts konkretisierender und widerspruchsfreier Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlung s- möglich keiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Ei n- sichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 166 ; Beschluss vom 21. Novem ber 2017 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ - RR 2018, 69 nur redakti o- nel ler Leitsatz und Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135). Solche Darlegungen sind im Rahmen der Unterbringungsanor d- nung auch deshalb geboten, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende 6 - 5 - Ge fährlichkeitsprognose maßgeblich auch an den Zustand des Täters bei B e- gehung der Anlasstaten anknüpft (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 75, 77 ; Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.). b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigt hat, genügt das angefochtene Urteil den gestellten Anforderungen an widerspruch s- freie Darlegungen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht. Im Rahmen seiner Feststellungen geht das Landgericht von ein er nicht ausschließbaren vollständigen Aufhebung der Steuerungs - und Einsichtsfähi g- keit des Beschuldigten bei den Anlasstaten aus (UA S. 5). Auch wenn psych i- sche Störungen, bei denen sowohl die Einsichts - als auch die Steuerungsfähi g- keit aufgehoben sind, e her eine Ausnahme darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167, 168 ; Beschluss vom 21. November 2017 2 StR 375/17, NStZ - RR 2018, 69 Rn. 7), bildet dies allein noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel. Allerdings läss t sich die genannte Feststellung mit den weiteren Urteilsgründen nicht widerspruchsfrei vereinb a- ren. So leitet das Landgericht seine rechtliche Würdigung damit ein, der B e- schuldigte habe sich bei Begehung der Taten jeweils in einem Zustand befu n- den, in dem er zumindest nicht ausschließbar unfähig gewesen sei, nach der bei ihm vorhandenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, zu handeln (UA S. 13 f.). Davon habe sich das Landgericht, beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen, überzeugt (UA S. 14). Damit stellt das Landgericht aber allein auf die Steuerungsfähigkeit ab. Zu dem damit ohnehin bereits vorhandenen gewissen Widerspruch zu den bereits genannten Feststellungen (UA S. 5) treten weitere Unklarheiten in den die Schuldfähigkeits beurteilung betreffenden Darlegungen hinzu. Nach den 7 8 9 - 6 - wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, auf den das Landg e- richt seine Überzeugungsbildung stützt, ist dieser davon ausgegangen, dem Beschuldigten habe nicht ausschließbar krankheitsbedingt die Einsichtsfähi g- keit vollständig gefehlt (UA S. 14). Der bei dem Beschuldigten vorhandene wahnhafte Zustand führe aus psychiatrischer Sicht dazu, dass der Beschuldigte nicht in den Lage (gewesen) sei, über Recht und Unrecht zu reflektieren, was dem Fehlen d er Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB entspreche (UA S. 14 unten). Weiter heißt es in der Darstellung des Gutachtens, der Sachve r- ständige könne mit Sicherheit die Voraussetzungen für eine erheblich vermi n- derte Steuerungsfähigkeit annehmen, die Aufhe bung der Einsichtsfähigkeit aber nicht ausschließen (UA S. 15 oben). Dem folgt das Landgericht aus eig e- ner Überzeugung in vollem Umfang und nimmt (nunmehr) an, es sei die Ei n- sichtsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben gewesen (UA S. 15 Mitte). Zur Steue rungsfähigkeit verhält sich das Landgericht in der vorgenannten U r- teilspassage nicht mehr. c) Angesichts der mehrfach nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen über die Auswirkungen der bei dem Beschuldigten diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis auf die Schul d- fähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten bildet selbst der Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs der Widerspruchsfreiheit keine insoweit tragfähige Grundl age für die Unterbri n- gungsanordnung. Wegen des in unzureichenden Darlegungen zur Schuldfähi g- keitsbeurteilung liegenden Rechtsfehlers bedarf es neben der Aufhebung der Unterbringungsentscheidung auch der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 35 3 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zu den äußeren Ablä u- fen der drei Anlasstaten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben daher bestehen. 10 - 7 - Der Umstand, dass allein der Beschuldigte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 21. Juni 2016 begangenen, im Strafverfahren verfolgten prozessualen Tat (B.I. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von d er B e- wertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entsche i- dungen aus sachlich - rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschluss vom 2 1. November 2017 2 StR 375/17, NStZ - RR 2018, 6 9 Rn. 13 mwN). 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Angesichts der häufigen und insgesamt über mehrere Jahre anda u- ernden stationären Aufenthalte des Beschuld igten im Bezirkskrankenhaus L. könnte sich die Hinzuziehung eine s Sachverständigen (§ 246a StPO) anbieten, der nicht bereits in die dortige Behandlung des Beschuldigten eing e- bunden war. b) Sollte sich bei der erneuten Begutachtung ebenfalls ein auch durch akustische Halluzinationen (dialogische Stimmen) mitgeprägtes Wahnsystem bei dem Beschuldigten ergeben, wird es näherer Darlegungen sowohl zum I n- halt dieses Wahnsystems und seiner konkreten Ausprägung als auch zu den Auswirkungen des Störungsbildes auf die Schuldfähigkeit bedürfen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/1 6 , NStZ - RR 2017, 165, 166). c) Für den Fall, dass sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein wahnhaftes Störungsbild, etwa die bislang diagnostizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, als gegenüber dem bei dem Bes chuldigten ebe n- 11 12 13 14 15 - 8 - falls vorhandenen schädlichen Gebrauch von Alkohol führendes Störungsbild erweist, dürfte auch im Rahmen von § 72 Abs. 1 und 2 StGB eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kaum in Betracht kommen. Typischerwe ise wird eine derartige Psychose der für die Anordnung des § 64 StGB erforderlichen hinreichenden Aussicht auf einen Therapieerfolg entgegenstehen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f. mwN). Ein schädlicher Gebrau ch von Alkohol und eine Alkoholabhängigkeit werden zudem regelmäßig im Vollzug der Maßregel § 63 StGB mitbehandelt werden können (BGH aaO mwN). Raum Graf Radtke Fischer Hohoff
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