ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 1/17 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs hier: Revision der Nebenbeteiligten - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 b e- schlossen: Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu t r a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. De - - 3 - zember 2014 4 StR 60/14, BGHS t 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 2 StR 322/14, NStZ - RR 2015, 171). Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
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