BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 117/02 vom 10. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der S e - nat e r gänzend: Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum I n - halt der Besprechungen zwischen E. , einem Bekannten des Angeklagten, mit den Zeugen H. , C. , F. , S. über die Vorbereitungen und die Ta t - durchführung durch den als Brandleger gewonnenen V. t ragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ve r - suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbeso n - dere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten S. und C. haben vor dem Brand dem Zeugen V. das Lokal gezeigt. V. hat dabei gegenüber dem Zeugen S. erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die - 3 - als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtr sei kein Problem, der Tr gebe er einen Tritt, dann sei sie offen (UA S. 33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß V. die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtr mit einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschd i - gungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung betreten hat. Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigen t - lichen Tatausfhrung sowie der brigen Gesamtumstnde liegt es fern, die Lokalpchter Ci. und Ci. -W. die im Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu erwarten hatten könnten ein Interesse daran gehabt haben, die Windfangtr nicht sorgfltig zu verschließen, um dem Brandleger V. den Zutritt zum Lokal zu verschaff en. J e - denfalls lassen die Urteilsgrnde, mit denen die Strafkammer jede Beteiligung der Lokalpchter an der Brandlegung ausg e - schlossen hat, keinen Rechtsfehler erke n nen. Schfer Nack Boetticher Kolz Hebenstreit
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