ECLI:DE:BGH:2017:23 0517B1STR117.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 117/17 vom 23. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Stellungnah me des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend: Ungeachtet der Frage, ob eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten M . im Sinne einer Aussage gegen Aussage - Konstellation vorzunehmen war, trägt di e Beweiswürdigung des Landgerichts die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteil i- gung des teilgeständigen Angeklagten. Jäger Bellay Radtke Ri'inBGH Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts - leistung gehindert. Jäger Hohoff
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