BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 119/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt, soweit er im Rahmen der Begr374ndung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2010 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhobenen Verfahrensr374ge vers344umt hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte strafsch344rfend ber374cksichtigen, dass der Angeklagte ein-schl344gig vorbestraft war (UA S. 53). 247 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen. Zwar betr344gt die Tilgungsfrist gem344337 247 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG f374nf Jahre, weil der Strafrest der gegen den Angeklagten am 1. Mai 2004 rechtskr344ftig verh344ng-ten Jugendstrafe am 15. Oktober 2009 gerichtlich erlassen worden ist (UA S. 26). Die Revision 374bersieht jedoch, dass sich diese Frist gem344337 247 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verh344ngten Jugendstrafe verl344ngert. F374r diese Verl344ngerung kommt es auf die Dauer der Vollstreckung nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/B374cherl, Strafprozessordnung, 247 46 BZRG Rn. 27). Damit war die Tilgungsfrist am Tag der Urteilsverk374ndung noch nicht abgelaufen. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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