ECLI:DE:BGH:2018:050418B1STR119.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 119/18 vom 5. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerd e- führers am 5. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 6. September 2017 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als u nbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel e r- si chtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Grü n- den keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die Strafka m- mer das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzume s- sung zu Unrecht als wenn auch ni cht erheblich ins Gewicht fallenden Stra f- schärfungsgrund angesehen hat. a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem ihn explorierenden psychiatrischen Sachverständigen den Tatvorwurf bestritten (UA S. 11). Das Landgericht sieht darin ohne nähere Ausführungen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung der Gesch ä- digten als Tatopfer, obgleich der Angeklagte sich für seine Äußerung in der n- b) Entgegen der Wertung der Strafkammer belegen die Feststellungen nicht hinreichend ein e über das Leugnen der eigene n Schuld hinausgehende Lüge bezichtigt hat, handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten des die Tat zunächst bestreitenden Angeklagten, das nicht strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Auch die vom Angeklagten gege n- über dem Sachverständigen für die behauptete Falschbelastung durch die G e- schädigte abgegebene Erklärung b elegt ohne nähere Feststellungen zum Ko n- text des Äußerungsinhalts noch keine Ehrverletzung. 3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen b e- stehen bleiben. Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. 3 4 5 6 - 4 - Der Senat weist zudem darauf hin, dass die von der Strafkammer als i- erhalten der Geschädigten gleichfalls von den Feststellungen nicht getragen wird. Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff 7
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