BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 120/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Das Landgericht Ingolstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. August 2005, einem Freitag, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat es die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen, weil das Rechtsmit-tel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Der Angeklagte hatte aus der Untersu-chungshaftanstalt mit Schreiben vom 15. August 2005, einem Montag, selbst gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses Revisionsschreiben war mit Akten-zeichen versehen und auch richtig an das Landgericht adressiert. Jedoch hatte der Angeklagte dieses Schreiben in einen Briefumschlag mit zwei Privatbriefen in den 374blichen 204Begleitumschlag f374r abgehende Briefe223 gesteckt und den ver-schlossenen Begleitumschlag f344lschlicherweise ausdr374cklich an das Amtsge-richt Ingolstadt adressiert. Der Begleitumschlag war am 18. August 2005, einem Donnerstag, beim Amtsgericht eingegangen und unge366ffnet an das f374r die Postkontrolle zust344ndige Landgericht weitergeleitet worden, wo der Begleitum-schlag am 22. August 2005, einem Montag, somit versp344tet, eingegangen war. 1 - 3 - Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig ge-stellt, aber nicht begr374ndet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesenheit verk374ndete Urteil vom 12. August 2005 zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht in-nerhalb der Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungs-frist begann mit der Verk374ndung des angefochtenen Urteils und endete mit dem 19. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserkl344rung nicht ein. 2 Das Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 2006 k366nnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die S344umnis allein auf dem Verschulden des Angeklagten, nicht auf dem seiner Verteidigerin, beruhte. 3 Im 334brigen hat der Senat das angefochtene Urteil vorsorglich einer mate-riellrechtlichen Nachpr374fung unterzogen und keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt. 4 - 4 - Der Antrag des Nebenkl344gers auf Bestellung eines Beistands ist gegens-tandslos; die durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2005 angeordnete Beistandsbestellung wirkt auch f374r das Revisionsverfahren fort. 5 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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