BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 120/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: Es bleibt bei der Entscheidung des Senats vom 1. April 2008. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Oktober 2007 wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat am 1. April 2008 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 2. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrens-gang zu Grunde: 2 Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesan-walts auf Verwerfung der Revision am 10. M344rz 2008 zugestellt worden. Seine Erwiderung auf diesen Antrag (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. M344rz 2008 war 204An den Herrn Vorsitzenden des 1. Strafsenats 76014 Karlsruhe223 adressiert. Das Gericht, an das das Schreiben gerichtet war, war also nicht genannt, au337er-dem ist 20476014 Karlsruhe223 auch nicht die Postanschrift des Bundesgerichtshofs. Dies f374hrte dazu, dass die Post das Amtsgericht Karlsruhe f374r den Empf344nger dieses Schreibens hielt, von wo es dann zum Oberlandesgericht Karlsruhe gelei-tet wurde. Beim Bundesgerichtshof ging es erst am 11. April 2008 ein. 3 - 3 - Hiervon vom Senat noch am 11. April 2008 unterrichtet, f374hrte der Vertei-diger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 aus, die unterbliebene Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen in dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 11. M344rz 2008 sollte nachgeholt werden. Der Generalbundesanwalt hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 im Einzelnen dargelegt, warum der Schriftsatz vom 11. M344rz 2008 keine Gesichtspunkte enth344lt, die dem Senat nicht schon bekannt waren. Von der Gelegenheit, hierauf zu erwidern, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht. 4 3. Der Senat braucht der Frage, ob die Voraussetzungen f374r die Nachho-lung rechtlichen Geh366rs wegen dessen vorangegangener Verletzung (247247 356a, 33a StPO) im 334brigen vorliegen (vgl. zu einer nicht identischen, aber 344hnlichen Fallgestaltung vor Einf374hrung von 247 356a StPO BGH NStZ 1993, 552), hier nicht im Einzelnen nachzugehen. Durch die unterbliebene Kenntnisnahme des Schrift-satzes vom 11. M344rz 2008, der - zun344chst ausgel366st durch seine Adressierung - den Senat erst nach Abschluss des Verfahrens erreichte, ist n344mlich der An-spruch auf rechtliches Geh366r jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Auf Grund der hier erhobenen Sachr374ge hatte der Senat die Gr374nde des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 374berpr374fen. Gesichtspunkte, die das hierbei vom 5 - 4 - Senat gefundene Ergebnis in Frage stellen k366nnten, sind auch unter Ber374cksich-tigung der Ausf374hrungen in dem Schriftsatz vom 11. M344rz 2008 nicht erkennbar. Im 334brigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts vom 8. Mai 2008 Bezug. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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