BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 120/11 vom 20. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitz ender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , Hebenstreit , Prof. Dr. Sander , Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. November 2010 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in e iner Entzi e- hungsanstalt entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Grün de: Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und bei Anordnung eines Vorwegvollzugs von zehn Jahren Strafe in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die mit der ausgeführten Sachrüge begründeten Revisionen der Staat s- anwaltschaft und des Angeklagten führen zum Wegfall der Unterbringung, ble i- ben aber im Übrigen erfolglos. 1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zu Grunde: 1 2 3 - 4 - Der Angeklagte lebte mit der Freundin des inhaftierten L . zusa m- men und hatte de shalb mit dessen Freund K. Streit. Am späten Abend des 28. März 2009 stritten sie zunächst vor dem Wohnhaus des Angeklagten und entfernten sich dann zu Fuß. Ihnen folgten die Zeugen C . , Cu . - sie hatten zuvor mit dem An gekla gten gezecht - und F. , die den Ang e- klagten auf dessen Wunsch erforderlichenfalls bei einer tätlichen Auseinande r- setzung unterstützen wollten. Obwohl höchstens 50 m entfernt, sahen sie den Ange klagten und K. nicht mehr, als diese in eine du nkle Hofeinfahrt gi n- gen. Dort kam es auch zu Tätlichkeiten. Der Angeklagte bedrohte K . mit einem eigens wegen der bevorstehenden Auseinandersetzung mitgenomm e- nen klei neren Messer. Auch K. hatte ein Messer und spottete über die geringe Grö ße des Messers des Angeklagten. Darauf versetzte ihm dieser - an anderer Stelle des Urteils - und traf ihn mitten ins Herz. K . brach zusammen, der Angeklagte sagte den hinzugekommenen C. , Cu . und F . , er habe K . in die Brust gestochen, sie sollten sich um ihn kümmern und ging fort. Er reinigte un d versteckte das Ta t- messer. Er wurde zu anderweitiger Strafvollstreckung noch in der Nacht in se i- ner Wohnung in einem Schrank versteckt festgenommen. Als Verantwortlicher für den nach einigen Tagen eingetretenen Tod K . s wurde er erst später ermitt elt. 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wendet sich die Revision des Ang e- klagten im Wesentlichen gegen den (bedingten) Tötungsvorsatz. a) Entgegen ihrer Auffassung ergeben sich insoweit keine Bedenken im Blick auf das nicht immer mit denselben Worten b ezeichnete Ziel des Stiches. 4 5 6 - 5 - Die Strafkammer hat näher begründet rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der A n- solcher Stich ist, wie auch die Strafkammer näher ausführt, eine äuß erst g e- fährliche Gewalthandlung, die regelmäßig für Tötungsvorsatz spricht. Eine Ste l- le im vorderen Bereich des Oberkörpers, die den Tötungsvorsatz deshalb in Frage stellte, weil ein wuchtiger Stich gerade hierhin zielte, ist kaum vorstellbar (vgl. BGH , Ur teil vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06), bei einem Stich in den Brustbereich ist dies jedenfalls nicht der Fall. b) Auch sonst ist die nicht zuletzt auch auf den äußeren Geschehensa b- lauf ge stützte Annahme eines Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei (vgl. a uch BGH , Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541 f . ; hierzu Schnei der in MüKomm - StGB , § 212 Rn . 9 jew. mwN). Die Annahme, dass die Aufforderungen des Angeklagten gegenüber C . , Cu . und F . , ihn zu begleiten bzw. (s päter) , sich um den Verletzten zu kümmern, zwar gegen eine von langer Hand geplante Tat, aber nicht gegen einen spontanen Taten t- t gegen einen Tötungsvo r- satz, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2006 - 2 StR 284/06). Außerdem ist rechtsfe h- lerfrei - auch die Revision macht insoweit nichts anderes geltend - die une ing e- schränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten festgestellt. Dies spricht regelmäßig für eine realistische Wahrnehmung des Bedeutungsgehalts der Tat (vgl. BGH, Be schluss vom 24. November 2009 - 1 StR 520/09 Rn. 18 mwN), zumal hier die Bewertung eines wuchti gen Stichs in den Brustbereich keine komplizierten Überlegungen erfordert. Auch die planmäßige Spurenbeseitigung alsbald nach der Tat spricht gegen eine ungewöhnliche psychische Ausnahmesituation bei 7 - 6 - der Tat, die unter irgendeinem Gesichtspunkt eine breite re Erörterung des Vo r- satzes gebieten könnte. 3. Ebenso wenig wie der Schuldspruch enthält der Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 4. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes. Ein Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor. a) Heimtücke ist verneint, weil der Angeklagte im Rahmen der vorang e- gang enen Auseinandersetzung K. das Messer gezeigt und ihn von vorne ins Herz gestochen habe. Dies folgt den Angaben des Angeklagten, die i ns o- weit von den maximal 50 m entfernten Begleitern bestätigt werden, als sie a n- geben, die tätliche Auseinandersetzung nicht gesehen, aber entsprechende Geräusche gehört zu haben. Auch hatte der Angeklagte bei seiner Festnahme kleinere Verletzungen, die auf die Auseinandersetzung zurückgehen können. b) Die Staatsanwaltschaft hält insbesondere die tätliche Auseinanderse t- zung nicht für bewiesen. (1) Mangels näherer Ausführungen dazu, was die Zeugen gehört haben, verdeutlicht aber auch ohne weitere Umschreibung, was gemeint ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafkammer unbekannt sei, welche Geräusche bei einer tätlichen Auseinandersetzung entstehen. (2) Im Übrigen s n- - tei l- weise untereinander unvereinba rer, teilweise nur abstrakter - Möglichkeiten 8 9 10 11 12 13 - 7 - aufgezählt, die im Ergebnis deshalb erörterungsbe dürftig seien, weil sie den k- gesetzlich nicht ausschließbar sind, z.B. - die Geräusche könnten an (irgend)einem anderen Ort entstanden sein; - selbst wenn sie aus dem Hof stammten, könnten sie (irgend)eine andere U r- sache gehabt haben; - es spräche gegen ei ne Auseinandersetzung, wenn K . keine hierauf hindeutenden Verletzungen gehabt hätte; - die Verletzunge n des Angeklagten könnten auch durch ihn selbst oder durch die Polizei bei seiner Verhaftung im Schrank verursacht worden sein. Bei alledem ist verkannt, dass richterliche Überzeugung keine absolute, das Gegenteil zwingend ausschließende, letztlich mathematische Gewissheit erfor dert (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 und 7. November 2006 - 1 StR 307/06 mwN) . Allein die Denkbarkeit eines Geschehensablaufs, für den die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte bi e- ten , führt daher nicht dazu, dass er zu Gunsten (BGH aaO) oder gar zu Lasten des Angeklagten zu unterstellen oder auch nur erörterungsbedürftig wä re (st. Rsp r.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 mwN). Aufklärungsrügen zum Beleg der genannten Vermutungen sind nicht erhoben. c) Im Übrigen ist kaum erkennbar, was hier - Streit; der tödliche Stich mit dem zuvor gezeigten Messer erfo lgte von vorne; auch K. hatte ein Me s- ser - noch tragfähig (innerpsychische) Arg - und darauf beruhend Wehrlosigkeit des Verstorbenen belegen könnte (vgl. BGH , Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 14 15 - 8 - 507/02, NStZ - RR 2003, 186, 188; BGH, Urteil vom 13. No vember 1985 - 3 StR 273/85, BGHSt 33, 363, 365). d) Auch sonst sind weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler ersichtlich. 5. Die Staatsanwaltschaft hält die Unterbringungsanordnung mangels E r- folg s auss ichten für rechtsfehlerhaft, der Angeklagte wendet sich gegen die Dauer des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe. Im Ergebnis wird von beiden Revisionen übereinstimmend die Unterbri n- gungsanordnung insgesamt angefochten, da sie sich beide gegen den Schul d- spruch richten. Führten die behaupteten Mängel des Schuldspruchs zu Aufh e- bung und Zurückverweisung, entfiele auch eine Unterbringung. Sie könnte nicht allein auf der Grundlage einer Prognose des Senats Bestand haben, auch nach erneuter Verhandlung üb er den Schuldspruch werde diese Maßregel wieder geboten sein (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/95 zu § 63 StGB). Hier haben sich allerdings weder zu Gunsten noch zu Lasten des Ang e- klagten Rechtsfehler im Schuld - oder Strafausspruch ergeben. a) Daraus folgt hinsichtlich der Revision der Staatsanwaltschaft: Eine U n terbringung gemäß § 64 StGB beschwert den Angeklagten ( BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 33 1; v. Gemmeren in MüKomm - StGB, § 64 R n. 101; vgl. auch § 358 Ab s. 2 Satz 3 StPO). Der Senat hatte d a- her - unbeschadet § 301 StPO - zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den We g- fall der Unterbri ngung nur als notwendige Folge der von ihr wegen (behaupt e- ter) Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten ang e- strebten Urteilsaufhebung ansieht oder ob sie den Wegfall unabhängig vom 16 17 18 19 2 0 - 9 - Bestand des Schuldspruchs auf jeden Fall anstrebt. Insoweit läge eine gemäß § 296 Abs. 2 StPO zulässige Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten vor. Eine Revisi on der Staatsanwaltschaft kann hinsichtlich des Schuldspruchs einerseits und einer Maßregel andererseits von unterschiedl i- cher Zielrichtung sein, auch wenn hier die den Angeklagten begünstigende A n- fechtung der Unterbringung nur bei Erfolglosigkeit der zu s einem Nachteil zum Schuldspruch eingelegten Revision eigenständige Bedeutung hat. Die Staat s- anwaltschaft hat sich zu alledem entgegen Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV ni cht geäußert (vgl. auch Hanack in LR - StPO , 25. Aufl. , § 296 Rn. 10). Die Aufgabe des Senats , das Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der Rechtsmittelerkl ä- rungen zu ermitteln, ist davon jedoch unberührt (vgl. Hanack aaO; Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. , § 296 Rn. 14 jew. mwN). Diese ergibt hier angesichts der eingehenden Darlegung, warum die Unt erbringung aus vom Schuldspruch unabhängigen Gründen fehlerhaft sei, dass die Staatsanwaltschaft die Unte r- bringung auch unabhängig vom Ergebnis ihrer Revision hinsichtlich des Schuldspruchs auf jeden Fall anfechten will. b) Aus den dargelegten Gründen k ann auch eine gegen den Schul d- spruch gerichtete Revision des Angeklagten eine zugleich angeordnete Unte r- bringung nicht vom Rechtsmittelangriff ausnehmen. Daher kann offen bleiben, ob hier die Revision, die im Ergebnis geltend macht, die Unterbringung müsse früher beginnen, hinsichtlich der Maßregel auf die Dauer des Vorwegvollzugs beschränkt sein soll; dies wäre wegen der gleichzeitigen Anfechtung des Schuldspruchs unwirksam. 6. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. a) Schon die Fes tstellungen zu einem Hang sind nicht klar. Der Ang e- klagte konsumiert seit Jahren Heroin und Haschisch. Wie seine näher geschi l- 21 22 23 - 10 - s- etliche Therapieve r- suche erfolglos blieben. Die Strafkammer geht jedoch nicht davon aus, dass die Tat auf einem Hang zu Drogenmissbrauch beruht, sondern auf einem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum. Hierzu ergeben die Feststellungen zu Vorl e- ben und Vorstra fen jedoch nichts. Mitgeteilt ist lediglich, dass der Sachverstä n- dige den Angeklagten für Grundlagen dieser Bewertung erkennbar wären. Freilich treten Alkoholmis s- brauch und Drogenmissbrauch nicht selten glei chzeitig auf (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07; Schöch in LK - StGB, 12. Aufl. , § 64 Rn. 80; Fischer , StGB , 58. Aufl. , § 64 Rn. 7a mwN). Es ist jedoch fraglich, ob allein die unausgeführte Annahme, ein Drogenkonsument sei trinkgewohnt, ei nen Hang zu Alkoholmissbrauch tragfähig belegt. b) Selbst wenn man aber von einem solchen Hang ausginge, fehlte es an den weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB. Erforderlich wäre, dass die rechtswidrige Tat entweder im Rausch begangen ist oder auf den Hang zurüc k- geht, wobei die erste dieser Alternativen ein Unterfall der zweiten Alternative ist (BG H, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 mwN). (1) Rauschmittel typischen, die geis tig - psychischen Fähigkeiten beeinträchtige n- den Intoxikationszustands begangen sein muss (Schöch in SSW - StGB , § 64 R n . 26). Wie viel Alkohol der Angeklagte getrunken hatte, bevor K . kam, war nicht feststellbar, Spuren . W e- 24 25 - 11 - Res talkohol. Auch die Feststellungen zur Tat einschließlich Vor - und Nachta t- s- . S . d . § 64 StGB im Rausch begangen wurde, der Zweif elssatz gilt insoweit nicht (v. Gemmeren aaO Rn. 36 mwN). (2) Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Tat, obwohl nicht im Rausch b e- gangen, doch auf einen (etwaigen) Hang zum Alkohol - oder auch Drogenmis s- brauch zurückginge, bestehen nicht. Dies setzte voraus , dass sie Symptomwert für den Hang hat, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 mwN). Darum geht es hier nicht. Andere Delikte kommen als Hangtaten dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte best e- hen (BGH aaO). Bei Konflikttaten und (oder) Taten, denen eine Provokation des Täters durch das Opfer vorausg ing, liegt die Annahme eines Zusamme n- hangs mit einem Hang zum Missbrauch b erauschender Mittel wenig nahe (v. Gemmeren aaO R n. 37; vgl. auch Schöch in SSW - StGB, § 64 Rn. 27). A n- halts punkte, dass hier bei einer spontanen Gewalttat aus Ärger über Vorhalte ein es Außenstehenden wegen der Beziehung zu einer Frau, nahe liegend in Verbindung mit dem Gefühl ( wegen des nur kleinen Messers) verspottet und nicht ernst genommen zu werden, ausnahmsweise ein solcher Zusammenhang mög lich sein könnte, sind nicht ersichtlich . Der wenig klare Hinweis der Stra f- kammer, trotz nicht erkennbarer besonderer Alkoholisierung beruhe die Tat wegen der Enthemmung des Angeklagten auf seinem Hang zu Alkoholmis s- brauch, ändert daran nichts. 26 - 12 - c) Selbst wenn noch Feststellungen hinsichtlich eines generellen Hanges (auch) zu Alkoholmissbrauch möglich sein sollten, hält es der Senat für sicher ausgeschlossen, dass noch Feststellungen zu einem Rausch bei der Tat oder einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und einem Hang zu Alkohol - oder auch Rauschgiftmissbrauch möglich sind. Daher erkennt er en t- sprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 167/08 mwN). Auf die für sich g e- nommen zutreffenden Hinweise der Revisionen und des Generalbundesa n- walts auf rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, die g e- genwärtigen Zweifel am Erfolg einer Unterbringung könnten nach Ablauf des (mit § 67 Abs. 2 StGB nicht zu vereinbarenden) Vorwegvollzuges von zehn Ja h- ren Freiheit sstrafe ausgeräumt sein, kommt es daher nicht mehr an. 7. Der Senat hat geprüft, ob der Wegfall der Unterbringung den Bestand des für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafausspruchs (vgl. oben 3, 4d) gefährdet. Dies wäre der Fall, wenn ein Einfluss der Maßregel auf die Strafhöhe von Strafe und Maßregel zwischen beiden Rechtsfolgen keine Wechselwirkung, sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden ( BGH, Urteil v om 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365 mwN). Freilich sind die für Strafe und Unterbringungsanordnung wesentlichen Gesichtspunkte nicht stets streng voneinander zu trennen, z.B. kann ein Rausch auf die B e- stimmung des Maßes der Schuld Einflus s haben und, sofern er hangbedingt ist, zugleich Grundlage einer Unterbringung sein. Derartige Zusammenhänge kö n- nen nicht nur je nach den Umständen des Einzelfalles für die (vorliegend w e- gen umfassender Anfechtung des Urteils auch im Schuldspruch nicht ein schl ä- gige) Frage der weiteren Beschränkbarkeit eines nicht gegen den Schuldspruch gerichteten Rechtsmittels im Zusammenhang mit der Unterbringungsanordnung 27 28 - 13 - bedeutsam sein (vgl. hierzu BGH , Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362; BGH, B e- schluss vom 14. Juli 1993 - 2 StR 352/93, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrä n- kung 6), sondern auch im Blick auf eine die Unterbringung betreffende En t- scheidung auf den Bestand des Strafausspruches Einfluss haben (vgl . BGH aaO; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, N StZ 2004, 111). Vorau s- setzung hierfür ist aber stets, dass die Ur teilsgründe - auf diese kommt es an - konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Wechselwirkung zwischen der En t- scheidung über die Höhe der Strafe und der Maßregel ent halten. Dies ist hier in keiner Ri chtung der Fall. 8. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Ang e- klagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen, auch soweit sie im Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten erfol g- reich war (vgl. zu den Kosten Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. , § 473 R n. 16 mwN); hinsichtlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des A n- geklagten ergibt sich dies aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Kos ten seiner Revision und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Senat insgesamt dem Angeklagten auferlegt, § 473 Abs. 4 StPO. Nichts spricht 29 30 - 14 - dafür, dass er keine Revision eingelegt hätte, wenn seine Unterbringung g e- mäß § 64 StGB nicht an geordnet worden wäre (vgl. BGH , Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 mwN). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander
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