BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 12/04 vom30. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsUlm vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Annahme des Landgerichts, die Vertrauensperson (VP) der Poli-zei sei unerreichbar, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.Die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg be-gegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie auchauf die im Falle einer Enttarnung für die VP bestehende Leibes- undLebensgefahr gestützt ist. - 2 -Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Erklärung des Innen-ministeriums vom 30. Juli 2003, S. 4 (Revisionsbegründung S. 22),daß hier auch eine Videovernehmung der VP unter optischer undakustischer Abschirmung für nicht vertretbar erachtet wurde, weil dievon dieser verwendeten Worte, Floskeln und Redewendungen zu ih-rer Identifizierung hätten beitragen können.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy