BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12 1/12 vom 10 . Ju l i 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Juli 2012 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklag ten gegen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil, ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom 21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts des besonders schweren Raubes - i nsoweit wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene Untersuchungshaft zu versagen , wird verworfen. Das Landgericht ist nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausg e- gangen, dass die etwa neun monatige Untersuchungshaft gemäß § 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte ve r- hängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR 114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kr i- minalprognose festg estellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Unters u- chungshaft nicht gegeben. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu trag en. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
Full & Egal Universal Law Academy