ECLI:DE:BGH:2016:090816U1STR121.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 121 /16 vom 9. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 201 6 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesg erichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter in am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bund esgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landg e- richts Tübingen vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Aufhebung des Ausspruchs über einen Vollstreckungsabschlag in Höhe von acht Monaten von der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstr afe weitere zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. 2 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte war im ersten R echtsgang wegen Untreue in 567 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wo r- den. Davon hatte das Landgericht sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23. Februar 2012 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten w egen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und davon (insgesamt) acht Monate als vollstreckt erklärt. 1 2 - 4 - Die auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des A n- geklagten bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen und Wertungen au s- gegangen : 1. Nach den für die jetzt zuständige Strafkamm er bindenden, im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch folgte der Angekla g- te seinem Vater im Jahr 1993 als Geschäftsführer der G . GmbH nach . Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um die Kompl e- mentär - GmbH der als Familiengesellschaft geführten L . Gm bH & Co. KG. Z wischen 2002 und 2005 entzog der Angeklagte auf unterschiedliche We i- se jeweils pflichtwidrig durch 567 Einzelhandlungen dem Vermögen der Ko m- manditgesellschaft rund 5,4 Mio. Euro. Einen Teil dieses Betrages, den er u.a. für teils hochspekulative Wertpapiergeschäfte aber auch für die Teilnahme an Glück s spielen eingesetzt hatte, führte er später an das Gesellschaftsvermögen zurück. Der Sen at hob das im ersten Rechtsgang ergan gene Urteil im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, weil die zuständige Stra f- kammer unberücksichtigt gelassen hatte, dass nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtsh ofs bei § 266 StGB zu Lasten des Gesam t- handsvermögen s ein er Kommanditgesellschaft ein Vermögensnachteil lediglich in dem Umfang eintreten soll, in dem auch die Vermögen der Gesellschafter betroffen sind. Hinsichtlich der Untreue des Angeklagten war dies nicht bezü g- lich der gesamten Entnahmen, sondern lediglich i nsoweit der Fall, als es sich 3 4 5 6 - 5 - um die Vermögen derjenigen Kommanditisten handelte, die nicht in einer von § 247 StGB privilegierten Beziehung z um Angeklagten standen. Dies betraf l e- dig lich Kommanditanteile im Gesamtum fang von 48 % . 2. Nach den ergänzenden Feststellungen der jetzt zuständigen Stra f- kammer schlossen die an der L. GmbH & Co. KG beteiligten Ko m- manditisten unter Mitwirkung des Angeklagten im Oktober 2011 eine notarielle Rahmenvereinbarung zur Neuordnung der gesellschaftsrechtlich en Verhältni s- se mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher - und den Fam i- lienfrie den innerhalb der Familie Le. wiederherzustellen. Aufgrund dieser Vereinbarung schieden u.a. der Angeklagte und seine Kinder , aber auch seine Mutter , als Gesellschafter aus. Die Kommanditgesellschaft verzichtete auf etw a- ige Ansprüche gegen den Angeklagten aufgrund seiner als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH begangenen Pflichtverletzungen. Er verzichtete seine r- seits auf ein i h m übertragenes Wohnrecht a n einem näher bezeichneten Grundstück. Den Wert dieses Rechts hat das Landgericht mit sachverständiger Beratung auf 560.000 Euro geschätzt. 3. Für die Strafzumessung hat das Landgericht lediglich einen strafrech t- lich bedeutsamen Nachteil im Umfang von 48 % der dem Gesellschaftsverm ö- gen entzogenen Beträge , mithin rund 2,6 Mio. Euro , zugrunde gelegt. Es ist im Hinblick auf das verwirklichte, über § 266 Abs. 2 StGB anwendbare Regelbe i- spiel aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich von dem durch § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 eröffneten Strafrahmen au sgegangen. Lediglich bei den 26 Taten mit einem unter Berücksichtigung der vorstehend angesprochenen 48 % - Grenze unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteil ist es nicht von der Regelwirkung ausgegangen. E ine Verschiebung der damit jeweils eröffn e- ten Strafrahmen über § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. 7 8 - 6 - 4. Seiner Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ha t das Landgericht eine insgesamt eingetretene Verzögerung von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde gelegt. Davon entfallen zwei Jahre und drei Monate auf das Verfahren vor dem Urteil des Landgerichts im ersten Rechtsgang. Dafür waren bereits sechs Monate der dort verhängten Strafe in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil für vol l- streckt erklärt worden. Die nach diesem Urteil eingetretene Verzögerung hat das Landgericht unter näherer Darle gung mit ein em Jahr und sieben Monate n bemessen . Unter Berücksic htigung der Dauer des gesamten Verfahrens sowie der damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen ist es davon ausg e- gangen, dass allein eine Berücksichtigung der Gesamtverzögerung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zur Kompensation nicht genügt un d hat in s- gesamt acht Monate der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt e r- klärt. II. Die Revision des Angeklagten, die die Nichtanwendung der §§ 63 ff. StGB vom Angriff ausgenommen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg (nachfo l- gend 1. - 4.) . D er Strafausspruch und die Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene Verfahrensverzögerung weisen keine dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rechtsf ehl er auf. Allerdings bedarf es der Klarstellung des durch das hier angefochtene Urteil an geordneten Umfangs des als vol l- streckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (nachfolgend 5.). 1. Soweit die Revision geltend macht, es bestünden u.a. aufgrund des langen Zeitablaufs seit Begehung der Taten und des vollständig abgeschloss e- nen erfolgreichen Resozialisierungsprozesses des Angeklagten keine präve n- tiven Strafzwecke und damit kein Strafbedürfnis mehr, erfasst s ie die Bede u- 9 10 11 - 7 - tung der Kriminalstrafe nicht vollständig. Diese ist im Gegensatz zur reinen Pr ä- ventionsmaßnahme da durch ge kennzeichnet, dass sie wenn nicht au s- schlie ß lich, so doch auch auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverha l- ten vorgeworfen (vg l. BVerfG , Beschluss vom 14. Januar 20 04 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1 , 13 und Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 , 198 ). Die verfassungsrechtliche Legitimität der Verhängung und Vollstreckung von Stra fe folgt bereits aus dem Umstand, dass dem jeweil i- gen Täter die Begehung der Straftat als Fehlverhalten indivi duell vorgeworfen werden kann (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 9. Juli 1997 2 BvR 1371/96, BVerfGE 96, 245 , 249 ). Die konkret verhängte Strafe muss dabei von Verfa s- sungs wegen in einem gerechten Verhältnis zu r Schwere der Tat und zum Ve r- schulden des Täters stehen (vgl. BVerfG jeweils aa O, BVerfGE 96, 245 , 249 und BVerfGE 133, 168 , 198 ). Angesichts des festgestellten erheblichen Ausmaßes des vom Angekla g- ten schuldhaft verursachten Unrechts bestehen an der Be rechtigung und der Notwendigkeit der Verhängung von Strafe gegen ihn keinerlei Zweifel. Die ve r- hä ngte Strafe löst sich auch nicht davon, gerechter Schul dausgleich zu sein. 2. Die Bestimmung der jeweils herangezogenen Strafrahmen durch das Landgericht is t durchgängig rechtsfehlerfrei. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in sämtlichen ve r- fahrensgegenständlichen Fällen mit einem untreuestrafrechtlich relevanten Vermögensnachteil von über 100 Euro vom Strafrahmen gemäß § 266 Abs. 2 i . V . m . § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen ohne we i- 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht an der 12 13 14 - 8 - Regelwirkung festgehalten hat, halten r echtlicher Prüfung stand. Mögliche r- weise zum Wegfall des erhöhten Strafrahmens führende vertypte Milderung s- gründe sind durch das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. aa) Sachverständig beraten hat die Strafkammer bei dem Angeklagten für den Tat zeitraum zwar pathologisches Spielen (ICD - 10: F 63.0) angeno m- men, aber anhand rechtlich zutreffender Maßstäbe die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit i . S . v . § 20 StGB verneint. bb) Auch die Ablehnung der Vora ussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a StGB trotz des Abschlusses der notariellen Rahme n- vereinbarung vom 25. Oktober 2011 enthält keine dem Angeklagten nachteil i- gen Rechtsfehler. Das gilt sowohl im Hinblick auf den von der Strafkammer n ä- her e rörterten § 46a Nr. 2 StGB als auch auf den hier nicht einschlägigen § 46a Nr. 1 StGB. (1) Das Landgericht hat die Bedeutung dieser Vereinbarung für einen T ä- ter - Opfer - Ausgleich rechtlich zutreffend allein anhand von § 46a Nr. 2 StGB erörtert . Obwohl § 4 6a StGB nach seinem Wortlaut an sich in beiden Variante n für alle Delikte in Frage kommt , können sich aus den unterschiedlichen tatb e- standlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. BGH, Beschluss vo m 2. Mai 1995 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492). Dementsprechend versteht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung § 46a Nr. 2 StGB als Regelung über den T äter - Opfer - Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materie l- len Schäden anknüpft (etwa BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f. und vom 4. Dezember 2014 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 ff.). Der Täter - Opfer - 15 16 17 - 9 - Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie entschädigt worden sind sowie t äterseitig r- folgte Schade nswiedergutmachung ihre frieden stiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinau s- gehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersat z- ansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Überna h- me von Verantwortung sein (st. Rsp r.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 1 StR 634/09, NStZ - RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 2 StR 496/13 Rn. 14). Mit diesen Anforderungen wird den Vor stellungen des Gesetzgebers entsprochen, einen Täter - Opfer - Ausgleich dann anzune h- men, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des T ä- ter s die materielle Entschäd igung möglich geworden ist (siehe BT - Druck s. 12/6853 S. 22 sowie BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 1 StR 634/09, NStZ - RR 2010, 147). (2) Diese Maßstäbe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf die fes t- gestellten Umstände der notariellen Rahmenverein barung angewendet. Der Verzicht des Angeklagten auf ein ihm eingeräumtes Wohnrecht im Wert von 560.000 Euro begründet die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht. Werden wie hier mehrere Opfer durch die Straftat betroffen, muss hi n- sichtlich jedes Ges chädigten jedenfalls eine der beiden Alternativen des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f. und vom 5. März 2014 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 mwN). Ein materieller Schadensausgleic h gegenüber dem Fam i- lienstamm H . (zu dem neben diesem noch M . und 18 19 - 10 - La . gehören, UA S. 13) hat nicht stattgefunden. Da der Verm ö- gensnachteil bei Untreuehandlungen zu Lasten des Vermögens von Persone n- handelsgesell schaften nach einer originär strafrechtlichen Wertung nur dann untreuestrafrechtlich relevant sein soll, wenn auch die Vermögen der Gesel l- schafter (hier: der Kommanditisten ) berührt sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; dazu Ch. Brand NJW 2013, 3594 f. und ausführlich Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff. ), bedurfte es für die Anwen dung von § 46a Nr. 2 StGB der wenigstens teilweisen Wiede r- gutmachung gegenüber allen g eschädigten Gesellschaftern. An haltspunkte für das Eingreifen von § 46a Nr. 1 StGB in Bezug auf di e- se durch die Untreuetaten Verletzten bestehen ungeachtet des mit der Ra h- menvereinbarung auch verfolgten Ziels, den Familienfrieden wiederherzuste l- len, nicht. Zwar sind immaterielle Schäden aufgrund der Begehung von Verm ö- gensdelikten nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34 mwN). Wie sich aus der geschloss e- nen Rahmenvereinbarung ergibt, deren wesentliche Inhalte das angefochtene Ur teil mitteilt, stand bei dieser jedoch die materielle Neuordnung der Verhältni s- se der L . GmbH & Co. KG im Vordergrund. So ist etwa das Au s- scheiden der Mutter des Angeklagten und seiner Kinder aus dem Kreis der G e- sellschafter jeweils gegen Abfindungen (teils in Geld / teils in Gestalt von Eige n- tum an Wohnimmobilien ) erfolgt . Die den Angeklagten selbst unmittelbar berü h- renden Regelungen der Vereinbarung sind vorrangig ebenfalls solche einer m a- teriellen Auseinandersetzung. Sein em Verzicht auf d as angesprochene Woh n- recht steht der Verzicht der Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche im Z u- sammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten als Geschäftsführer der Komple mentär - GmbH gegenüber . Die Beseitigung immaterieller Schäden war nicht wesentli ches Ziel der Vereinbarung. Gelangt damit auch § 46a Nr. 1 StGB nicht zur Anwendung, fehlt es hinsichtlich eines Teil s der Geschädigten, nä m- 20 - 11 - lich den Angehörigen des Familienstamms H . , an den Vorausse t- zungen beider Alternativen des Täter - Opfer - Ausgleichs. Darüber hinaus sind auch die übrigen Erwägungen der Strafkammer zu r Nichtanwendung von § 46a Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden. Bei dem zudem mindestens teilweise entgoltenen Verzicht der Mutter des Angeklagten ha n- delt es sich nicht um eine persönliche Leistung oder einen persönlichen Ve r- zicht des Angeklagten. Die Einigung zwischen den Beteiligten der notariellen Vereinbarung, die dem Angeklagten 1986 durch Gesellschafterbeschluss zug e- sagte Altersvorsorge könne nicht mehr eintreten (U A S. 8), kann sich unabhä n- käme, nicht als für § 46a Nr. 2 StGB bedeutsame persönliche Leistung oder persönlicher Verzicht erweisen. Denn z ugesagte Ruhegeldansprüche können ohneh in versagt werden, wenn es an der erwarteten Gegenleistung für die ve r- sprochenen Ansprüche fehlt. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte unter Missbrauch seiner Stellung im Unternehmen, aus dessen Erträgen diese Ansprüche best ritten werden sollen, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1983 II ZR 71/83, BB 1984, 366, 367 f.). Diese Voraussetzu n- gen lagen nach den bereits im ersten Rechtsgang zum Schuldspru ch getroff e- nen Feststellungen nahe. (3) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es eines ausdrückl i- chen Eingehens auf § 46a Nr. 1 StGB nicht (soweit UA S. 46a Ziff. 1 em A b- stellen auf die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht ersichtlich ist) . Aus den bereits genannten Gründen ging es nicht primär um den Ausgleich durch die Vermögensstraftaten möglicherweise verursachte immaterielle Sch ä- den bei den geschäd igten Gesellschaftern. 21 22 - 12 - b) Da nach dem Vorstehenden vertypte Milderungsgründe nicht vorli e- gen, hat das Landgericht für die 26 Taten mit einem unter 100 Euro liegenden untreuestrafrechtlich bedeutsamen Vermögensnachteil der Gesellschafter die Strafen bean standungsfrei dem nicht gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen. 3. Die Bemessung der Einzelstrafen ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Das gilt auch für die Verhängung von Strafen von je einem Monat in drei Fällen u n- ter 30 Euro und von je dr ei Monaten in 23 Fällen von über 30 aber unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteilen. Das Landgericht hat die Unerlässlichkeit kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 StGB in den genannten Fällen mit der systematischen und mit hoher kriminellen Energie verbundenen Vorgehenswe i- se des Angeklagten sowie der Begehung einer Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begründet (UA S. 15). Weiterer Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 47 StGB bedurfte es vorliegend nicht. Eine eng z u- sammenhängend e umfangreiche Serie von Vermögensdelikten lässt schon für sich die Notwendigkeit ein er entspre chenden Einwirkung auf den Täter deutlich zu Tage treten (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554 mwN). Die Strafkammer durfte anges ichts der Gesamtserie der von dem Ang e- klagten verübten Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen den vorwerfbar verursachten Gesamtschaden in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 e- f einem oberhalb von 2,6 Mio. Euro liegenden berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteil au s- gegangen sein, bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass. Im Übrigen erg a- ben die bindenden Feststellung en im ersten Rechtsgang, dass der Angeklagte dem Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft über 5,4 Mi o. Euro 23 24 25 - 13 - entzogen hat. Lediglich im Hinblick auf die der gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft möglicherweise nicht (me hr) vol l- ständig gerecht werdenden Rechtsprechung der Strafsenate zur Untreue zu Lasten von Personenha ndelsgesellschaften (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; krit. mit bedenkenswerten Erw ä- gungen Karsten Schmidt JZ 201 4, 878 ff.) war untreu e strafrechtlich allein von einem die Vermögen nur eines Teils der Ko mmanditisten betreffenden Verm ö- gensnachteil auszugehen. 4. Die Gesamtstrafenbildung weist ersichtlich keine Rechtsfehler auf. Von der oberen Grenze der rechtlich z ulässigen Gesamtstrafe ist die konkret verhängte Strafe weit entfernt. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher keinerlei erhöhter Begründungsbedarf an die Bestimmung der Höhe der Gesamtstrafe. 5. Die Entscheidung des Landgerichts über die Kom pensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung enthält keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, bedarf aber der aus der Urteilsfo rmel ersichtlichen in der Sach e klarstellenden Neufassung. a) Die Strafkammer hat zwar übersehen, dass sie lediglich über eine Kompensation für eine nach Urteil im ersten Rechtsgang eingetretene Verfa h- rensverzö gerung zu entscheiden hatte. Denn der Aufhebungsbeschluss des Senats vom 23. Februar 2012 betraf lediglich den Strafausspruch und die z u- grunde liegenden Feststellungen. Dazu g ehört die Entscheidung über die Ko m- pensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anor d- nung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt, nicht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 3 StR 381/13; sie he auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 1 3 5 und BGH, Beschluss vom 25. November 2015 26 27 28 - 14 - 1 StR 79/15, NStZ 2016, 428, 429). Der Senat hat die Kompensationsen t- scheidung der im ersten Rechtsgang zuständigen Strafkammer gerade au f- recht erhalten. Dementsprechend war im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzög e- rung nach dem ersten Urteil vom 20. Mai 2011 zu entscheiden. b) Dass das Landgericht eine einheitliche, auf di e gesamte Verfahren s- dauer bezogene Entscheidung über die Kompensation für Verfahrensverzög e- rungen getroffenen hat, wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus. Die Strafkammer hat die vor dem Urteil des Landgerichts vom 10. Mai 2011 eing e- tretene rechtss taatswidrige Verzögerung in Übereinstimmung mit den Festste l- lungen dieses Urteils als zwei Jahre und drei Monate umfassend zugrunde g e- legt. Die nach diesem Urteil entstandene Verzögerung hat es unter näherer Da r legung der einzelnen Zeiträume mit insgesamt einem Jahr und sieben M o- naten bemessen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, die darauf entfallende Kompe n- sation über die Berücksichtigung bei der Strafzumessung hinaus mit rec h- nerisch zwei Monaten zu bemessen und sich dabei an der Gesamtverfahren s- dauer so wi e den mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den nicht inhaftierten Angeklagten zu orientieren. Diese sind für den Angeklagten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs durch den Beschluss des S e- nats vom 23. Februar 2012 nicht mehr in glei cher Weise gegeben wie vor dem Urteil im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2016 5 StR 186/16 Rn. 3). c) Da der Ausspruch im landgerichtlichen Urteil vom 20. Mai 2011, dass sechs Monate der (dort) verhängten Gesamtstrafe als vollstreck t gelten, bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Landgericht im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über die zusätzlich e Kompensation für die danach eingetr e- tenen Verzögerungen entscheiden. Wie sich aus dem Vergleich der bereits 29 30 - 15 - durch die im ersten Rechtsgang zuständigen Strafkammer angeordneten Ko m- pensation (sechs Monate) und der durch den jetzt zuständigen Tatrichter au s- gesprochenen Gesamtkompensation (acht Monate) ergibt, ist Letzterer von e i- nem Ausgleich von zwei Monaten für die nach dem Urteil vom 20. Mai 2011 eingetretenen Verzögerungen ausgegangen. Der Anregung des Generalbu n- desanwalts folgend hat der Senat eine entsprechende Klarstellung des Tenors des angefochtenen Urteils vorgenommen. Aufgrund des insoweit bereits rechtskräftigen Ten ors des Urteils vom 20. Mai 2011 gelten sechs Monate als vollstreckt und aufgrund des durch den Senat neugefassten Tenors des Urteils vom 9. Oktober 2015 (weitere) zwei Monate. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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