BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12 /15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revis ion des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit d i e se r Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafenaus spruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 700 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren ei n- gestellt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat in d em aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. II. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Erörterung: 1 . Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch den Senat geboten hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 3 StR 3 98 /13 und vom 10. Mai 2011 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318). So wird die geltend gemachte r es in der Zeit vom 06.05.2014 bis 23.05.2014 nicht für erforderlich gehalten h a- ben, wegen der von der Verteidigung angeforderten Dokumentation nachzufa s- a- ben. Dies verschweigt, dass die Vorsitzende am 6. Mai 2014 den u.a. um D o- kumentation ersuchenden Antrag der Verteidigung dem Präsidenten des Lan d- (SA Bd. VI Bl. 1369) zugeleitet hat. Daraufhin ist am 12. Mai 20 14 der Präsid i- umsbeschluss gefasst worden. nach v erfahrensbeendigender Verständigung gemäß § 257c StPO sowie Ve r- wertung von Akteninhalt , der nicht Inbegriff der Hauptverhandlung wurde (§ 261 2 3 4 - 4 - , eine unzutreffende Dokumentation des Zustandekommens der Ve r- ständigung in den Urteilsgründen gerügt wird, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf. Der Revisionsführer hat nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des G e- neralbundesanwalts, nach der hieri n ebenfalls keine Gesetzesverletzung ges e- hen wird, geltend gemacht, dass dieser Standpunkt zwar der Kommentarliter a- tur entspreche, aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14 nicht berücksichtige. Hieraus ergebe s ich, dass das Gericht in den Urteilsgründen stets über den Inhalt der Verständigung unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfa h- rensbeteiligten zu informieren habe. Der Senat kann jedoch eine solche De u- tung der die Verständigung re gelnden Vorschriften der Strafprozessordnung weder der zitierten Entscheidung noch dem Gesetz entnehmen. Ein Fall, in dem es über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt , StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) d er Mitte i- lung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft hätte, um die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des A n- geklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 20 12 4 StR 170/12, NStZ - RR 2013, 52 mwN), liegt nicht vor. Die im Rahmen dieses Rügevorbringens anklingenden Bedenken gegen lassen schon nicht den Willen erkennen, einen gesetzeswidri gen Verständ i- gungsinhalt zu rügen (zum Erfordernis der Angriffsrichtung vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschlüsse v om 23. Juli 2014 1 StR 196/14 und vom 30. September 2014 3 StR 351/14 , wistra 2014, 486 ; Urteil v om 20. Oktober 2014 5 StR 176/14 , NJW 2015, 265 ), ze i- gen aber auch keinen dahingehenden Gesetzesverstoß auf. 5 - 5 - 3. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, denn sie e r- schöpft sich in der Behauptung, der frühere Mitangeklagte K . , auf dessen Angaben sich das Urteil bezieht, sei ausweislich des Protokolls nicht als Zeuge vernommen worden und Vernehmungsprotokolle seien nicht verlesen worden. Dies lässt nicht nur offen, ob K . als Mitangeklagter, sondern auch, ob er al s Zeuge vernommen worden ist. E s entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein b e- stimmter Verfahrensvorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu entnehmen ist, dieser Verfahrensvo rgang habe tatsächlich in der Hauptverhandlung auch nicht stattgefunden. Denn bei dem alleinigen A b- stellen auf das Protokoll bleibt offen, ob der Vorgang gegebenenfalls stattg e- funden hat und nur versehentlich nicht protokolliert worden ist (vgl. BGH, B e- sch luss vom 12. Dezember 2013 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254 mwN). III. 1. Sowohl der Schuldspruch wegen Bankrotts in zwei Fällen als auch der Strafausspruch für diese beiden Taten hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. 2. Jedoch kann der Schuldspruc h wegen der Steuerhinterziehungstaten keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitte i- len, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschri ft des § 370 AO durch die im Ei n- zelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausg e- füllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich 6 7 8 9 - 6 - ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweil igen A b- gabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberec h- nung sind (BGH, Beschl u ss vom 13. Juli 201 1 1 StR 154/11; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/0 8, NJW 2009, 2546 mwN). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. So ist zwar festgestellt, für welche Firma der Angeklagte für die jeweiligen Tatzeiträume Umsatzsteuer e r- klärt hat und auf welchen Betrag die Umsatzsteuer jeweils festgesetzt worden ist. Weiter ist ausgeführt, dass der Angeklagte die gemäß § 17 UStG erforderl i- chen Berichtigungen aufgrund Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen nicht getätigt habe. Mitgeteilt wird noch die tatsächlich angefallene Umsat z- steuer und die jeweilige Steuerve rkürzung. Daraus ergibt sich aber nicht, we l- che Bemessungsgrundlagen der Steueranmeldung zugrunde lagen und was sich daran in welchem Umfang geändert, also die Berichtigungspflicht des A n- geklagten nach § 17 UStG ausgelöst hat. Auf diese Weise kann der Sena t die Berechnung des jeweiligen Verkürzungserfolgs nicht nachvollziehen. 10 - 7 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs , soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, zieht die Aufhebung der die s- bezüglichen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Raum Graf Cirener Mosbacher Fischer 11
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