BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122/01 vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt, daß objektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war, b e - gegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10), daß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den Wertvo r - stellungen in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affek t - staus nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines Tuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggru n - des als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsg e - meinschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW 1995, 602; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992 überwiegend in Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt hatte, daß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederhe r - - 3 - stellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung finden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet und arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb. Vor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen Lie b - haber des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Ta t - handeln wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontro l - liert bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll erha l - ten. Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, so n - dern lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, b e - schwert ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine Tat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die Strafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das o b - jektive Vorliegen des Mordmerkmals verwerten. Schäfer Nack Boett i - cher Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schluckebier Schäfer
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