BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 122/03 vom14. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen II vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Senat war an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weilder Verteidiger Rechtsanwalt J. nach Einlegung der Revisionbeim Landgericht seine Entpflichtung und der gewählte Verteidi-ger Rechtsanwalt P. zugleich mit der Revisionsbegrün-dungsschrift seine Beiordnung beantragt hat. RechtsanwaltP. hat die Revision mit Verfahrensrügen und der aus-geführten Sachrüge gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 25. Februar2003 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung vonRechtsanwalt P. abgelehnt. Beiden Verteidigern istdarauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349Abs. 2 StPO am 31. März 2003 zugestellt worden. Erst nach Ab-lauf der Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung dazu (gemäß§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat Rechtsanwalt P. - ein-gehend beim Bundesgerichtshof am 16. April 2003 - sein Wahl- - 3 -mandat niedergelegt. Für ein Nachschieben von Verfahrensrügenist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1StPO kein Raum. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteilumfassend geprüft. Die erstinstanzliche Bestellung des Verteidi-gers Rechtsanwalt J. wirkt im Revisionsverfahren fort. SoweitRechtsanwalt J. in seinem Entpflichtungsantrag mitgeteilt hat,insoweit (Vertretung in der Revisionsinstanz) bestehe ein "Ver-trauen in" seine "Tätigkeit nicht mehr", ist dies nicht näher be-gründet. Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Re-visionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einerGegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einerSachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung überden Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts J. und den er-neuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts P. andas Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem BGHR StPO§ 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach - 4 -verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. Meyer-GoßnerStPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.). Eine Beschwerde gegen dieAblehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. durchden Strafkammervorsitzenden hat der Angeklagte - soweit er-sichtlich - nicht erhoben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 10).Nack Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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