BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Ma337gabe, dass hinsichtlich der verh344ngten Einzelgeldstrafen die Tagessatz-h366he auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verh344ngten Einzelgeld-strafen die Festsetzung der Tagessatzh366he unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1 und 2). 1 In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzh366he auf den Mindestsatz von einem Euro (247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 2 - 3 - Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Ange-klagte nicht beschwert. 3 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy