BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122 /11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlo s sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 3. September 2010 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu m Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts bemerkt der Senat: 1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "i nflationäre Verwendung" des B e- griffs "Kumpane" rügen, ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines U r- teils - schriftlich wie mündlich - sachlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 StR 289/99, NStZ - RR 2000, 293). Abwertende, persönl ich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso u n- tunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01, StV 2002, 303; BGH, Beschluss vom 9. Ju l i 1998 - 4 StR 254/98, NStZ - RR 1999, 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzös i- schen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. Duden, Herkunftswö r- terbuch, 4. Auf l. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatge nossen" und syn o- nym zu den - sachlich zutreffenden - Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die Strafkammer habe - 3 - sich bei der Verhäng ung der Strafen rechtsfehlerhaft von sachfremden Erw ä- gungen leiten l assen. 2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Antrag auf Einholung e i- nes psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der in soweit von einem Angeklagten geltend gemac h- ten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/9 4, NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus: "Beeinträchtigungen der psychischen F unktion sfähigkeit des Angekla g- ten sind im Rahmen d er §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf s eine Handlungsfähigkeit en in der konkreten Tatsituation au s- gewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier begangenen St euerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der Tatplan darin, längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus zu machen. Soweit die kriminellen Handlungen des Angekl agten aber schon nach dem Ta t- bild unabhängig von einer etwaigen Suchtbeein flussung begangen wu r- d en, brauchte die Strafkammer der Frage, ob eine solche Sucht besteht, nicht nachzug e hen." Die Ausführungen der Strafkammer waren auch nicht mit Blick auf § 267 StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation - 4 - des Inhalts der Beweisaufnahme, s ondern sie sollen dem Leser die wesentl i- chen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ - RR 2009, 183; BGH, B e- schluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, B e- schluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ - RR 1998, 277; Peglau in BeckOK - StPO, § 267 Rn. 20). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
Full & Egal Universal Law Academy