BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122/13 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ander e Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen, § 349 Abs. 2 StPO. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von ihm als Teilnehmer an einer Demonstration am 31. März 2012 begangenen Widerstands gegen Vol l- streckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch und versuchter gefährl i- cher Körperverletzung in zwei Fällen - zum Nachteil von zwei Polizeibeamten - schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Jugendstrafe von zwei Ja h- ren und sechs Monaten v erurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Ve r- letzung sachlichen Rechts den aus der Entscheidungsfo rmel ersichtlichen Tei l- erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet. 1 - 3 - Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend: Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung säm t licher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der Ö f- e- troffen gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; Schneider in KK StPO , 6. Aufl., § 238 Rn. 14; Becker in Löwe/Rosenberg , StPO , 26. Aufl., § 238 Rn. 21). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewese n, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies auch in Bezug auf die Entfernung der Mutter des Angeklagten unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichke it begeben. Soweit die Revision jedoch die behauptete faktische Versagung des Z u- § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht vorgetragen, dass diese von der Rä u- mung zu differenzierend vertreten oder ihnen überhaupt bekannt war (vgl. zur dahingehenden Vortrag s- pflicht Franke in Löwe/Rosenberg , StPO , 26. Aufl., § 3 38 Rn. 113, 139 mwN). genügt hierfür nicht, da dies auch im Zusammenhang mit der Räumung g e- standen haben kann. Soweit die Revision nunmehr vorträgt, das Gericht hätte das laute mechanische Schließgeräusch der Tür wahrnehmen müssen, erfolgte dieser Vortr ag - ungeachtet seiner Erweisbarkeit - schon nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, in der die den geltend gemachten Mangel begrü n- denden Tatsachen angegeben werden müssen. 2 3 4 - 4 - Der Strafausspruch hält der sachlich - rechtlichen Prüfung jedoch nicht s tand. Bei der Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass sein Bruder Polizeibeamter sei Polizeibeamte, die pflichtgemäß d as tun, was ihnen befohlen wird, etwas Ve r- aus dem Umstand, dass der Bruder des Angeklagten ebenso Polizeibeamter ist wie die vom Angeklagten angegriffenen Geschädigten, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben und sich dieser daher auf das Maß der der Tat innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 371/10, NStZ - RR 2011, 5). Angesic hts dessen kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägung auf eine noch mildere Jugendstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch bedarf daher e i- ner erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem We r- tungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können jedoch b e- stehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich. 5 6 - 5 - Der Senat weist darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von sind. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke 7
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