ECLI:DE:BGH:2016:210416B1STR122.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122/16 vom 21. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: der durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangenen Steuerhinterziehungen von lediglich einer Unterla s- sungstat jährlich ausgegange n ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Lohnsteuer - Anmeldezeit - raum grundsätzlich der Kalendermonat. Wenn die Lohnsteuer für das vora n- gegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro (im Tatzeitraum 2009 201 3: 1.000 Euro), aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat, ist das Kalende r- vierteljahr der Lohnsteuer - Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG). Lediglich dann, wenn die Lohnsteuer für das vergangene Kalende r- jahr nicht mehr als 1.080 Euro (im T atzeitraum: 1.000 Euro) betragen hat, ist der Lohnsteueranmeldungszeitraum das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 Satz 2 2. HS EStG). Da diese Grenzen im Tatzeitraum jeweils überschritten wu r- den, hätte der Angeklagte jeweils monatliche Lohnsteueranmeldungen a b- gebe n müssen. Die Nichtabgabe jeder einzelnen dieser Lohnsteueranme l- - 3 - dungen stellt eine eigenständige Steuerhinterziehung des Angeklagten durch Unterlassen dar (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Landgericht hätte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen monatlichen Anmeldezeiträume soweit erforderlich durch Schätzung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 sowie Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 370 Rn. 98 mwN) ermitteln und die verkürzte Lohnsteuer errechnen müs sen. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Zusamme n- fassung mehrerer Unterlassungstaten zu jährlich einer Tat zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn die unzutreffende Beurteilung des Ko n- kurrenzverhältnisses beeinflusst d en materiellen Unrechts - und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 4 StR 440/14, Rn. 5, NStZ - RR 2015, 113 und vom 21. Januar 2014 2 StR 507 /13; jeweils mwN). Das Landgericht hat auch für keine der Ste u- erhinterziehungen wegen Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß g e- mäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle entnommen. 2. Der U mstand, dass das Landgericht bei gleichzeitigem Vorenthalten von A r- beitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitn ehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 1 StR 76/ 15 Rn. 15, wistra 2015, 393 und vom 18. Mai 2010 1 StR 111/10, wistra 2010, 408 ) nicht von einer einheitlichen Tat, sondern von Tateinheit ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht. Denn die zusätzliche Verwirklichung von § 266a - 4 - Abs. 2 N r. 2 StGB durfte im Rahmen des Schul dumfangs Berücksichtigung finden (vgl. BGH aaO). RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Jäger Radtke Fischer
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