BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 123/10 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 23. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdef374hrer r374gt, die Festsetzung der Hauptverhandlungstage (204Mittwochsterminierung223) habe zu einer unzul344ssigen Einschr344nkung der Ver-teidigung (247 338 Nr. 8 StPO) bzw. zu einer Verletzung des Rechts des Ange-klagten, sich auch in der Hauptverhandlung des Beistands eines oder auch mehrerer (247 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) Rechtsanw344lte seines Vertrauens zu be-dienen, gef374hrt. Der Strafkammervorsitzende hat die vom 7. Februar 2008 bis zum 23. Juli 2009 w344hrende Hauptverhandlung bis auf wenige Ausnahmen auf Mittwoch termi-niert. Insbesondere mittwochs war aber der 2. Wahlverteidiger des Angeklag-ten, Prof. Dr. A. , wegen seiner T344tigkeit als Hochschullehrer weitgehend verhindert, jedenfalls w344hrend des Semesters. Von der Terminierung erfuhr Prof. Dr. A. , der sich bereits w344hrend des Ermittlungsverfahrens legitimiert hatte, zuf344llig. Denn wegen eines EDV-Versehens beim Landgericht war er zu- - 3 - n344chst nicht zur Hauptverhandlung geladen und auch nicht zu einem vom Vor-sitzenden angebotenen Vorbesprechungstermin am 10. Januar 2008 eingela-den worden. Ebenso hatte schon die Staatsanwaltschaft vergessen, Prof. Dr. A. in der Anklageschrift als Verteidiger zu benennen, weshalb ihm die Anklage zun344chst auch nicht zugestellt worden war. Die ausf374hrlich begr374ndeten Bitten des Verteidigers, auf andere Wochentage auszuweichen, wurden abgelehnt, im Kern mit folgender Begr374ndung: 204Ange-sichts der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten sowie der Terminslage der Kam-mer223 k366nne dem Antrag leider nicht entsprochen werden. Die regul344ren Sit-zungstage (Dienstag und Donnerstag) der Strafkammer m374ssten 204f374r die Ter-minierung von erstinstanzlichen Verfahren zur Verf374gung stehen, da nur an die-sen Tagen mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann223, sowie zur Ver-handlung vorrangiger Haftsachen freigehalten werden. Die Freitage seien durch Anh366rungen der Strafvollstreckungskammer, die identisch besetzt sei, belegt. Und montags f344nden die Beratungen und Beschlussfassungen der Strafkam-mer statt. Die Terminierung f374hrte dazu, dass Prof. Dr. A. h344ufig an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war. Der Angeklagte war aber in der Regel durch seinen 1. Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. E. , vertreten, wie auch durch Steuerberaterin T. . An den Mittwochen 28. Januar 2009 und 25. Februar 2009 waren allerdings sowohl Rechtsanwalt Dr. E. als auch Prof. Dr. A. verhindert, was den Vorsitzenden nicht davon abhielt, auch auf diese Tage Termin zu bestimmen und nicht beispielsweise ausnahmsweise montags. Rechtsanwalt Dr. E. erteilte einem Kollegen dann Untervollmacht zur Vertei-digung des Angeklagten. Allerdings sah die Strafkammer davon ab, an diesem Tag Zeugen zu vernehmen. - 4 - Beschwerden gegen die Ablehnung von Antr344gen auf Verlegung der Hauptver-handlungstermine wurden vom Oberlandesgericht mit Beschl374ssen vom 7. Feb-ruar 2008 und 16. Februar 2009 als unzul344ssig verworfen, da von einer - evi-dent - rechtswidrigen Terminsbestimmung nicht die Rede sein k366nne. Den mit der 2. Beschwerde gestellten Antrag des Angeklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts auszusetzen, hat die Strafkam-mer mit Beschluss vom 28. Januar 2009 zur374ckgewiesen. Die Terminplanung in diesem Fall gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts be-stimmt (247 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Gro337verfahren regelm344337ig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidi-gern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsan-waltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu ver-suchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - [BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene]; Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 [BGHR StPO 247 213 Ermessen 1]; Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 [BGHR StPO 247 213 Terminierung 1]). Findet der Versuch einer Terminsabspra-che nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsantr344-gen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genie337t, jedenfalls ernsthaft bem374hen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitli-chen M366glichkeiten der Strafkammer - und anderer Verfahrensbeteiligter - Rechnung zu tragen. Dies gilt im besonderen Ma337e, wenn der Verteidiger - wie hier - durch der Justiz zuzurechnende Versehen mehrfach 374bergangen worden war. - 5 - Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Strafkammer bzw. des Vorsitzenden f374r die 204Mittwochsterminierung223 f374r sich betrachtet nur wenig zu 374berzeugen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es kaum nachvoll-ziehbar ist, warum nicht Beratungen zuweilen mittwochs stattfinden k366nnen und am Montag eine Verhandlung. Bei einer Wirtschaftsstrafkammer beginnen auch wohl kaum in jeder Woche neue Hauptverhandlungen, f374r die ordentliche Sit-zungstage ben366tigt werden. Im 334brigen kann ein ordentlicher Sitzungstag, wenn dieser Tag zuf344llig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, ver-legt werden oder es kann u.U. auch ein au337erordentlicher Sitzungstag (mit Er-satzsch366ffen) anberaumt werden. Trotzdem war die wenig flexible Haltung der Strafkammer, bzw. des Vorsitzen-den, hier wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls letztlich nicht aus-schlaggebend daf374r, dass Prof. Dr. A. dem Angeklagten nur einschr344nkt in der Hauptverhandlung beistehen konnte. Nach dem Revisionsvorbringen war Prof. Dr. A. w344hrend der Zeitspanne, in der die Hauptverhandlung vor dem Landgericht in dieser Sache durchgef374hrt wurde, in so hohem Ma337 durch seine wissenschaftliche T344tigkeit als For-schungsgruppenleiter des Ma. -Instituts in F. - das er auch noch in weiteren Gremien zu ver-treten hatte -, durch seine Professur in M. sowie die dadurch notwendi-gen Reiset344tigkeiten gebunden, dass sich die Terminierung letztlich nahezu ausschlie337lich an seinen - begrenzten - zeitlichen M366glichkeiten h344tte orientie-ren m374ssen. Dem musste das Landgericht in so einem umfangreichen Verfah-ren wie hier mit einigen Verfahrensbeteiligten (zun344chst wurde gegen drei An-geklagte verhandelt) nicht entsprechen. Da Prof. Dr. A. - verst344ndlicher- - 6 - weise - seiner umfangreichen wissenschaftlichen (Haupt-)t344tigkeit den Vorrang einr344umte, war er letztlich an einer umfassenden Verteidigung des Angeklag-ten in dieser Hauptverhandlung, aus Gr374nden, die in der Person des Verteidi-gers selbst liegen, von vorneherein gehindert. Nack Wahl Hebstreit J344ger Sander
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