BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 123 /15 vom 10. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allgäu) vom 14. Oktober 2014 im Schul d- spruch dahin korrigiert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 20 Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen schuldig ist . 2. D ie weiterge hende Revision wird verworfen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Jugendstr afe von neun Monaten verurteilt und de ren Vollstr e- cku ng zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In seiner Antragsschrift vom 12. März 2015 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: 1 2 3 4 - 3 - " Das Rechtsmittel wird hinsichtlich der Korrektur des Schul d- spruchs ei nen Teilerfolg haben. I. Der Schuldspruch des Landgerichts kann ke inen Bestand h a- ben. Ausweislich der Anklage lag dem Angeklagten hinsichtlich der insgesamt 21 unter II.1. festgestellten Taten eine Beteiligung an der in der Tabelle mit der lfd. Nr. 2 bezeichneten Tat nicht zur Last (Sachakten Bd. 25, Bl. 2062, 2067). Mit hin kann der Ang e- klagte auch nur wegen Beihilfe zu 20 vollendeten Betrugstaten verurteilt werden. Davon geht im Ergebnis auch das Urteil aus, weil es unter II.2 weitere acht Fälle benennt, an denen der Ang e- klagte beteiligt war (UA S. 16), so dass sich auf diese Weise die Gesamtzahl von 28 Taten ergibt. In den unter II.2. dargestellten Fällen ist es allerdings nicht zur Übergabe der Gegenstände g e- kommen, so dass diese Taten nicht vollendet sind. Aus diesem Grund kommt lediglich Beihilfe zum versuchten Betrug in Betracht, was die Strafkammer - ersichtlich der Anklage folgend, die diese l- be fehlerhafte Würdigung enthält (Sachakte Bd. XV, Bl. 2067) - übersehen hat. Hinzu kommt, dass sich die [auf] UA S. 16 festg e- stellte Fahrt nach München zur Abholung der Geräte in den Fällen II.2, 5, 10, 11, 12 und 72 hinsichtlich des Tatbeitrags des Ang e- klagten als nur eine Beihilfehandlung zu den sechs bezüglich der Mitangeklagten W . und L . in das Versuchsstadium g e- langten Betrugstaten darstellt. Denn sein Beitrag bestand bis d a- hin nur in psychischer Beihilfe, indem er sich bereit erklärt hat, die Mitangeklagten bei der Entgegennahme der Geräte zu unterstü t- zen. Z u weiteren Beihilfehandlungen kam es nicht mehr, weil sie von der Polizei aufgegriffen wurden, bevor sie an die Geschädi g- ten herantreten konnten. Auch hier setzt sich die fehlerhafte Wü r- digung der Anklage im Urteil fort (Sachakten Bd. XV, Bl. 2065, 2067). Damit verbleiben im Komplex II.2. lediglich drei Beihilfet a- ten zum versuchten Betrug. II. Der Strafaussp ruch kann indes auch nach Korrektur des Schuldspruchs bes t ehen bleiben. Die vom Landgericht konstatie r- ten Erziehungsdefizite, die die Verhängung der Jugendstrafe tr a- - 4 - gen, werden durch die abweichende rechtliche Würdigung nicht geringer. Auch das für die San ktion maßgebliche Gesamtunrecht der Tatserie stellt sich nicht in signifikantem Umfang anders dar. " Dem tritt der Senat bei. Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer
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