BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/02 vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen UA 55 der Urteilsgründe und dem vorbere i - tenden Sachverständigengutachten besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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