BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich auf Grund der getroffenen Feststellungen wegen t344terschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, enth344lt keinen Rechtsfehler. Die Urteilsfeststellungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte das Kokain lediglich zum blo337en Weitertransport an einen dritten Kurier 374bergeben - so die Revision: "Kurzstreckenku-rier" - oder dass er keine Schl374ssel f374r die beiden Rauschgiftkoffer er-halten sollte, wie in der von der Revision zitierten Entscheidung BGH StV 2007, 83. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstel-len, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). - 3 - Das Landgericht stellt vielmehr fest, der Angeklagte wollte mit Hilfe von P. das Kokain "an seinen Auftraggeber oder aber in dessen Auftrag an nicht ermittelte Personen zum Zwecke des Weiterverkaufs 374bergeben" (UA S. 9). Als Ergebnis der Beweisw374rdigung h344lt es fest, es sei davon 374berzeugt, "dass der Angeklagte im Auftrag einer oder mehrerer nicht identifizierter Personen nach Stuttgart geflogen ist und in das Hotelzimmer von M. kam, um dieses Kokain dort abzuholen und dieses anschlie337end, auf welche Weise auch im-mer, zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer zuzu-f374hren" (UA S. 24). Zur 334bergabe der beiden "Stoffrollenkoffer" mit doppelten B366den, in denen die knapp 6 kg Kokain mit einem Wirk-stoffgehalt von 80 % versteckt waren, kam es nach den Feststellungen nicht, weil der Angeklagte im Hotelzimmer festgenommen wurde. Sein Wille war demnach darauf gerichtet, das Kokain dem Verk344ufer zum Zwecke des Absatzes zuzuf374hren. Zutreffend geht daher das Landgericht vom Interesse am Taterfolg und Willen zur Tatherrschaft aus (UA S. 30). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entschei-dung BGH, Urt. vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 (NJW 2007, 1220). Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten hier gerade nicht in erster Linie oder ausschlie337lich um den Kurierlohn. Im 334brigen zeigt die Tatsache, dass die Kammer den Angeklagten P. nur we-gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, dass ihr die Abgrenzungskriterien zwischen T344terschaft und Beihilfe sehr wohl bewusst waren. - 4 - Der Senat kann hier im Beschlusswege verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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