BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 26. November 2009 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorl344ufig eingestellt, so-weit der Angeklagte im Komplex D Tat 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. M344rz 2010 unter anderem ausgef374hrt: 1 "Bedenklich erscheint die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall D 1. F374r die Abgrenzung von T344terschaft und Teilnahme gelten im Bet344ubungsmittelrecht die Grunds344tze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221). Es bedarf insoweit einer wer-tenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Um-st344nde. Dabei k366nnen wesentliche Kriterien das eigene Interesse am Taterfolg, 2 - 3 - der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein. Nach diesen Ma337st344ben bestehen erhebliche Zweifel, die Tathandlung des Angeklagten im Fall D 1 als t344terschaftliches Handeltreiben und nicht ledig-lich als Beihilfe hierzu zu werten. Zwar k366nnten die Feststellungen mit der For-mulierung 'zahlte sie G. 205 jedenfalls die zur Verf374gung gestellten 300,- 200 zur374ck' (UA S. 46/47) einen Hinweis auf ein eigenn374tziges Handeln des Ange-klagten bieten; die Kammer hat jedoch nicht konkret festgestellt, dass der Be-schwerdef374hrer 374ber seinen hingegebenen Betrag von 300,- 200 hinaus zur Fi-nanzierung der Drogen einen Erl366s erzielt hat. Folglich entfaltete er keine er-hebliche, 374ber die Gew344hrung eines 'Darlehens' hinausgehende T344tigkeit. In das eigentliche Umsatzgesch344ft war er nach den Feststellungen nicht einge-bunden. T344terschaftliche Gestaltungsm366glichkeiten standen ihm insoweit nicht zu. 3 Zur Vereinfachung bietet sich hier an, das Verfahren bez374glich dieser Tat gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig einzustellen. Der Schuldvorwurf der einzu-stellenden Tat hat im Vergleich zu der Vielzahl der weiteren verfahrensgegen-st344ndlichen Taten nur geringes Gewicht. Die hierf374r ausgesprochene Freiheits-strafe von einem Jahr f344llt neben den anderen ausgesprochenen Einzelfrei-heitsstrafen nicht betr344chtlich ins Gewicht (247 154 Abs. 1, 2 StPO)." 4 Dem schlie337t sich der Senat an und hat hinsichtlich des Tatvorwurfs D Fall 1 der Urteilsgr374nde das Verfahren insoweit nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344u-fig eingestellt. 5 Unter Ber374cksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen weiteren, zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat ausschlie337en, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe als sieben Jahre ausgesprochen 6 - 4 - h344tte, wenn die Tat D 1 mit einer festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung vom Landgericht einbezogen worden w344re; denn auch nach der Einstellung verbleiben 88 Einzelstrafen zwischen neun Mo-naten und drei Jahren sechs Monaten. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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