BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124 /15 vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo ssen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2014 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Falles 12 der Anklage g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend a b- geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterzi e- hung in 24 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wir d verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. D aneben hat es hinsichtlich eines Betrages von 2.250.000 Euro Fes t- stellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. 1 - 3 - Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel fü hrt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Falles 12 der Anklage g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfre i- heitsstrafe von vier Monaten zur Fo lge. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und neun Monaten hat demgegenüber Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die wegen der Teileinstellung des Verfahrens we g- gefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhäng t hätte. 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Jäger RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unter - schriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher 4
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