ECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/16 vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23 . Oktober 2015 im Tenor dahing e- hend klargeste llt, dass der Angeklagte G . wegen Steue r- hinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen u n- ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landg e- richts Kleve vom 23 . Februar 2012 (Az.: 603 Js ) und Auflösung der dort ge bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mon a- ten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und g e- werbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von de n Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als vol l- streckt. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 als unb e- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Ang e- klagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der Gesamtfre i- heitsstrafe als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf bei de g egen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 2 StR 459/10) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesam t- freiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Raum Graf Cirener RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Bär
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